Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1990, Az.: IV ZR 22/89
Sittenwidrigkeit bei Ratenkreditverträgen; Möglichkeit des Fortbestehens der Restschuldversicherung trotz Vertragsnichtigkeit; Rückerstattung einer Restschuldversicherungsprämie wegen Nichtigkeit des Vertrages; Wirtschaftliche Vertretbarkeit des Vertragszinses auch bei Überschrteiten des Marktzinses um 26,38 % (bzw. 2,78 Prozentpunkte); Analoge Anwendung der §§ 68, 51 Versicherungvertragsgesetz (VVG) bei Nichtigkeit des Ratenkreditvertrages; Anpassung des Restschuldversicherungsvertrages bei wesentlicher Abweichung; Unzumutbarkeit der unveränderten Vertragserfüllung für den Versicherungsnehmer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1990
- Aktenzeichen
- IV ZR 22/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 06.12.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1990, 1404 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 2807-2808 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1990, 1433 (red. Leitsatz)
- VersR 1990, 884-885 (Volltext mit red. LS)
- WM 1990, 1236-1238 (Volltext mit red. LS)
- ZBB 1990, 164
Prozessführer
Frau Erna O. B. straße 76, B.,
Prozessgegner
V. Lebensversicherung AG, Direktion für Deutschland,
vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten Dr. Heinz K., Z. am O., F.,
Redaktioneller Leitsatz
Zur Prüfung von Sittenwidrigkeit bei Ratenkreditverträgen: Trotz Vertragsnichtigkeit Möglichkeit des Fortbestehens der Restschuldversicherung
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Römer
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 1990
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten (noch) um die Rückerstattung einer Restschuldversicherungsprämie. Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die am 15. September 1917 geborene Klägerin nahm im Dezember 1983 bei der Kundenkreditbank in F. einen Kredit auf, der in 72 Monatsraten zurückzuzahlen war. Mit ihm wurde ein Vorkredit der Klägerin und ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes abgelöst; die Ablösungssumme beläuft sich auf 27.365 DM. Weitere 2.000 DM wurden als Barkredit ausbezahlt. In dem Gesamtkreditbetrag ist ferner eine Prämie in Höhe von 7.178,90 DM für die anläßlich der Kreditgewährung im Dezember 1983 mit der Beklagten abgeschlossene Restschuldversicherung enthalten.
In einem Vorprozeß hat die Klägerin gegenüber der Kundenkreditbank die rechtskräftige Feststellung erstritten, daß der Darlehensvertrag vom Dezember 1983 nichtig sei und sie nur die ausgezahlte Darlehensvaluta zurückzahlen müsse.
Im anhängigen Verfahren vertritt die Klägerin die Ansicht, daß auch der Restschuldversicherungsvertrag vom Dezember 1983 nichtig sei. Sie beansprucht deshalb Rückzahlung der Versicherungsprämie von 7.178,90 DM. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; auf die Berufung der Beklagten ist die Verurteilung der Beklagten dahin abgeändert worden, daß sie nur 2.509,36 DM an die Klägerin zurückzuzahlen hat.
Mit ihren zugelassenen Revisionen erstreben die Klägerin die Wiederherstellung des Landgerichtsurteils und die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Auf die Revisionen der Parteien war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
1.
Das Urteil, das im Vorprozeß zwischen der Klägerin und der Kundenkreditbank ergangen ist, entfaltet keine Bindungswirkung zwischen den Parteien. Ob der Kreditvertrag vom Dezember 1983 nichtig ist, betrifft keine Tatsache, die die Parteien unstreitig stellen könnten. Es geht dabei um eine Rechtsfrage. Die gebotene Gültigkeitsprüfung des Kreditvertrages hat das Berufungsgericht unterlassen; der Senat kann sie jedoch selbst nachholen.
Für den Nettokreditbetrag von unstreitig 29.365 DM, der sich aus der Kreditablösungssumme von 27.365 DM und dem ausgereichten Barkredit von 2.000 DM zusammensetzt, hat die Kundenkreditbank eine Bearbeitungsgebühr von 60 DM (3 % aus 2.000 DM) und laufzeitabhängige Kreditgebühren von 12.474,30 DM berechnet. Hinzu kam die Restschuldversicherungsprämie von 7.178,90 DM, die ebenfalls von ihr kreditiert wurde. Die Kreditkosten beliefen sich insoweit auf 3.270,80 DM. Zusammen ergab das einen in 72 Monatsraten zurückzuzahlenden Gesamtbetrag von 52.349 DM. Der von der Kundenkreditbank berechnete Monatszinssatz lag bei 0,59 %, der (monatliche) Schwerpunktzins der Banken lag im Dezember 1983 bei 0,43 %, die Streubreite reichte von 0,39 % bis 0,59 % (siehe Monatsberichte der Deutschen Bundesbank).
Da es um einen Kredit mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten geht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Berechnung des zur Nachprüfung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung erforderlichen effektiven (vertraglichen) Jahreszinses nicht die Uniformmethode, sondern - unter Heranziehung einschlägiger Tabellenwerke - eine finanzmathematisch genauere Methode anzuwenden (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. März 1988 - III ZR 24/87 - NJW 1988, 1661 unter II 2. m.w.N.). Dabei bleiben in den aufzustellenden Rechnungen die Restschuldversicherungsprämie und die durch sie angefallenen Kreditgebühren außer Ansatz. Das rechtfertigt sich daraus, daß eine Restschuldversicherung nicht nur dem Interesse des Kreditgebers dient, sondern auch dem Kreditnehmer Vorteile bringt. Insoweit kann nicht - wie die Klägerin meint - auf einen Kreditnehmer abgestellt werden, dem es gleichgültig ist, ob und wie im Falle seines Versterbens in der Kreditlaufzeit die noch offene Darlehensschuld getilgt werden kann.
Aus den demnach zu berücksichtigenden Posten 29.365 DM (Nettokredit) + 12.474,30 DM (Kreditgebühren) + 60 DM (Bearbeitungsgebühr) = 41.899,30 DM ergibt sich bei sechs jähriger Laufzeit eine Monatsrate von 581,93 DM. Die Rate pro 1.000 DM Auszahlungsbetrag beläuft sich auf 19,82 DM
(581,93 × 1000).
29.365
Das entspricht einem effektiven Jahreszins von 13,32 % (Sievi/Gillardon/Sievi, Effektivzinssätze für Ratenkredite mit monatlichen Raten, S. 144).
Der effektive Marktzins betrug zum gleichen Zeitpunkt 10,54 %, die Rate pro 1.000 DM Auszahlungsbetrag hätte sich auf 18,54 DM belaufen. Das ergibt sich aus folgenden Rechnungen:
Kreditgebühren auf dem Markt:
| 29.365 × 0,43 % (Schwerpunktzins) × 72 (Raten) | 9.091,40 DM |
|---|---|
| 100 | |
| zuzüglich Nettokredit | 29.365,- DM |
| und Bearbeitungsgebühr (2,5 % aus 29.365 DM) | 734,13 DM |
| 39.190,53 DM. |
(Die marktübliche Bearbeitungsgebühr beläuft sich seit Frühjahr 1982 auf 2,5 % - vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 13. März 1990 - XI ZR 254/89 - WM 1990, 625 [BGH 13.03.1990 - XI ZR 254/89] unter II 3 c).
Bei einer Tilgung dieses Betrages in 72 Monaten müssen Monatsraten von 544,31 DM aufgebracht werden. Pro 1.000 DM Auszahlungsbetrag beläuft sich die Rate damit auf 18,54 DM. Das entspricht einem effektiven Jahresmarktzins von 10,54 % (Sievi/Gillardon/Sievi aaO).
Damit überstieg der Vertragszins den Marktzins absolut um 2,78 Prozentpunkte (13,32-10,54) und relativ um 26,38 % Bei diesen Relationen erweist sich das Umschuldungsergebnis auch nicht deshalb als wirtschaftlich unvertretbar für die Kreditnehmerin, weil die Kundenkreditbank im Zuge der im Dezember 1983 vorgenommenen Umschuldung den bisherigen Monatszinssatz von 0,54 % auf 0,59 % erhöht hat (vgl. BGHZ 104, 102 [BGH 24.03.1988 - III ZR 30/87] unter II 2 c).
Die Zinsforderung der Kundenkreditbank war auch nicht derart überhöht, daß sie geeignet wäre, in einer Zusammenschau mit Formularkreditbedingungen der Kundenkreditbank, die einer Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG nicht standhalten, die Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1987 - III ZR 43/86 - BGHR BGB § 138 Abs. 1 Ratenkredit 8).
2.
Die Klägerin kann sich demnach gegenüber der Beklagten nicht auf eine Nichtigkeit des Kreditvertrages vom Dezember 1983 berufen. Wohl aber kann sie geltend machen, daß sie gegen die Kundenkreditbank ein rechtskräftiges Urteil erstritten hat, das es dieser verwehrt, von der Klägerin mehr zu fordern als die ausgezahlte Darlehensvaluta, denn der Tenor des rechtskräftigen Urteils lautet: "Es wird festgestellt, daß der Darlehensvertrag vom 20.12.1983, Kunden-Nr. 187953-5 nichtig ist und die Klägerin nur die Rückzahlung der ausgezahlten Darlehensvaluta schuldet."
Diesem Urteil des Landgerichts Gießen vom 15. Dezember 1986 - 4 O 129/86 - läßt sich nicht entnehmen, daß die Klägerin der Kundenkreditbank auch die (ganze oder hälftige) Restschuldversicherungsprämie zurückzugewähren habe. Die Kundenkreditbank hat dieses Urteil rechtskräftig werden lassen, so daß sie von der Klägerin nicht etwas fordern kann, was über den Rahmen dieses Urteils hinausgeht. Es kann deshalb im anhängigen Rechtsstreit keine Rolle spielen, daß dem Kreditgeber im Falle der Nichtigkeit eines Konsumentenkreditvertrages als Bereicherungsanspruch neben der dem Kreditnehmer zugeflossenen Nettokreditsumme auch die Rückforderung der hälftigen Restschuldversicherungsprämie zugestanden wird, obgleich die Versicherungsprämie kreditiert worden ist (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 24. März 1988). Die rechtskräftige Feststellung des Landgerichts Gießen erlaubt der Kundenkreditbank nur noch die Rückforderung von insgesamt 29.365 DM und auch dies nur ratenweise in der vertraglich festgelegten Zeitfolge (BGHZ 99, 333, 338f.) [BGH 15.01.1987 - III ZR 217/85].
3.
Das Berufungsgericht, das von einer Nichtigkeit des Kreditvertrages vom Dezember 1983 und von einer ratenweise zu tilgenden Forderung der Kundenkreditbank in Höhe von 29.365 DM ausgegangen ist, hat trotz des bejahten wirtschaftlichen Zusammenhanges von Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag eine Folgenichtigkeit des Versicherungsvertrages gemäß § 139 BGB mit der Begründung verneint, auch bei einem nichtigen Kreditvertrag verblieben im Falle der Auszahlung der Darlehensvaluta, wie hier geschehen, bereicherungsrechtliche Ansprüche des Kreditgebers, so daß es der Interessenlage der Parteien widerspräche, beide Verträge als ein einheitliches Rechtsgeschäft zu behandeln. Ihnen sei an der Absicherung auch der Bereicherungsschuld gelegen. Das Berufungsgericht hat eine entsprechende Anwendung des aus dem Recht der Schadensversicherung stammenden § 68 VVG für möglich gehalten und mit Rücksicht auf die weiterhin abzusichernden Bereicherungsansprüche des Kreditgebers ein Verlangen auf Prämienanpassung mit sofortiger Wirkung gemäß § 51 VVG als berechtigt anerkannt. Daß sich die Klägerin in der Berufungsinstanz ausdrücklich gegen eine Prämienanpassung gewehrt habe, sei nur zur Verdeutlichung ihres Rechtsstandpunktes geschehen, daß die Beklagte ihr Rückgewähr der vollen Prämie schulde. Es sei deshalb ohne weiteres erlaubt, das Anpassungsbegehren als im Rückzahlungsbegehren mitenthalten anzusehen.
Zu dem Ergebnis, daß die Beklagte 2.509,36 DM zurückzahlen müsse, ist das Berufungsgericht auf folgendem Wege gelangt: Unter Zugrundelegung eines Beitrages von 137,20 DM je 1.000 DM (ratenweise fallender) Versicherungssumme (entnommen aus einer von der Beklagten als maßgebliche Berechnungsgrundlage für die zu leistende Prämie vorgelegten Tabelle) ergebe sich eine geschuldete Prämie von 4.669,54 DM aus folgender Rechnung:
29.365 × 0,1372 = Prämie - 0,1372 × Prämie.
Da die Klägerin Anspruchsinhaberin aus dem Versicherungsvertrag sei und die Kundenkreditbank nur Bezugsberechtigte, stehe der Klägerin die Differenz zwischen den gezahlten 7.178,90 DM und den nur geschuldeten 4.669,54 DM zu.
4.
a)
Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, in dem Rückzahlungsbegehren der Klägerin sei als Weniger auch ein "Anpassungsbegehren" enthalten, bestehen keine Bedenken.
b)
Da eine Nichtigkeit des Kreditvertrages nicht gegeben ist, stellt sich schon aus diesem Grund die Frage nach der Anwendbarkeit des § 139 BGB nicht. Allerdings spräche der Umstand, daß die Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrages nicht schlechthin die Rückforderung des Kreditgebers entfallen läßt, sondern seinen Anspruch auf ratenweise Rückführung des ausgereichten Darlehensbetrages reduziert, gegen die Annahme, nach der übereinstimmenden Vorstellung beider Parteien des Versicherungsvertrages oder zumindest nach der erkennbaren und von der Gegenseite hingenommenen Vorstellung einer der Vertragsparteien habe der Restschuldversicherungsvertrag zusammen mit dem Kreditvertrag "stehen und fallen sollen" (BGH, Urteil vom 30. April 1976 - V ZR 143/87 - NJW 1976, 1931 = LM BGB 157 (C) Nr. 20 und ständige Rechtsprechung).
c)
Weder bei Nichtigkeit noch bei rechtskräftiger Feststellung der Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrages in einem vom Kreditnehmer gegen den Kreditgeber geführten Prozeß kann im Verhältnis des Kreditnehmers zum eingeschalteten Restschuldversicherer eine analoge Anwendung der §§ 68, 51 VVG in Betracht kommen. Dem steht entscheidend entgegen, daß diese Vorschriften Regelungen in der Schadensversicherung darstellen. Das hat das Berufungsgericht allerdings keineswegs übersehen. Indes rechtfertigt, entgegen seiner Ansicht, die Tatsache, daß eine Lebensversicherung, die Personen- und Summenversicherung ist, dazu benutzt wird, einen bezugsberechtigten Dritten unter bestimmten Umständen vor dem Ausfall seiner Forderung zu bewahren, nicht die analoge Anwendung. Hiergegen spricht maßgeblich, daß versichertes Interesse das Leben einer Person ist. Da weder die Nichtigkeit des Kreditvertrages noch hier das rechtskräftige Feststellungsurteil des Landgerichts Gießen etwas an der Laufzeit der ratenweise geschuldeten Tilgung ändern, kann nicht von einer Änderung des versicherten Interesses ausgegangen werden. Das Leben des Versicherten soll für die vereinbarte Kreditlaufzeit versichert bleiben.
d)
Dagegen läßt sich feststellen, daß die Parteien des Versicherungsvertrages eine unnötig hohe Versicherungssumme gewählt haben. Sie haben eine Summe zugrunde gelegt, die der bezugsberechtigte Kreditgeber weder im Fall der Nichtigkeit des Ratenkreditvertrages noch im Fall einer materiellrechtlich zwar unzutreffenden, aber rechtskräftigen und damit für den Kreditgeber verbindlichen Feststellung einer Nichtigkeit des Ratenkreditvertrages beanspruchen kann. Da der Restschuldversicherer weiß, daß der Versicherungs- und Kreditnehmer mit der Restschuldversicherung (nur) sicherstellen will und soll, daß im Falle seines Versterbens (gegebenenfalls auch bei Eintritt seiner Berufsunfähigkeit) innerhalb der Laufzeit des Kreditvertrages eine vertragsgemäße Tilgung der noch offenen Restschuld erfolgt, stellt die tatsächliche Höhe des Betrages, dessen ratenweise Tilgung der Kreditgeber beanspruchen darf, die Geschäftsgrundlage des Versicherungsvertrages dar. Eine entsprechende Anpassung des Restschuldversicherungsvertrages kommt in Betracht, wenn es sich um eine wesentliche Abweichung handelt, die eine unveränderte Vertragserfüllung des Versicherungsnehmers unzumutbar erscheinen läßt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHZ 84, 1 [BGH 29.04.1982 - III ZR 154/80] unter 2 c).
Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat der Tatrichter den Rechtsstreit noch nicht mit den Parteien erörtert. Da nicht auszuschließen ist, daß sie hierzu noch entscheidungsrelevante Umstände vortragen können, ist der Rechtsstreit zur weiteren Sachbehandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Ritter
Römer