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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.03.1973, Az.: 4 AZR 187/72

Umzugskosten; Erstattungsanspruch; Versetzung aus dienstlichen Gründen; Rückzahlungpflicht bei Kündigung vor Ablauf einer bestimmten Frist; Tarifvertrag; Berufsfreiheit; Verfassungsmäßigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.03.1973
Aktenzeichen
4 AZR 187/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 10.03.1972 - 3 Sa 240/71

Fundstellen

  • BAGE 25, 107 - 114
  • BB 1973, 983
  • DB 1973, 1509-1510 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 792-793 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Arbeitnehmer, der aus dienstlichen Gründen an einen weit entfernten Ort versetzt wird, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstandenen Umzugskosten nach § 670 BGB in entsprechender Anwendung.

2. Eine Tarifbestimmung, die vorsieht, daß die aus Anlaß einer Versetzung aus dienstlichen Gründen zu erstattenden Umzugskosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser vor Ablauf einer bestimmten Frist von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht, verstößt gegen Art. 12 GG und ist daher unwirksam.