Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.03.1973, Az.: 4 AZR 187/72
Umzugskosten; Erstattungsanspruch; Versetzung aus dienstlichen Gründen; Rückzahlungpflicht bei Kündigung vor Ablauf einer bestimmten Frist; Tarifvertrag; Berufsfreiheit; Verfassungsmäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.03.1973
- Aktenzeichen
- 4 AZR 187/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 10.03.1972 - 3 Sa 240/71
Rechtsgrundlagen
- § 12 BAT
- 44 Abs. 1 Ziffer 4 BAT
- § 276 BGB
- § 279 BGB
- § 670 BGB
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 Bundesumzugskostengesetz
- § 2 Abs. 2 Nr. 16 Bundesumzugskostengesetz
- Art. 12 GG
Fundstellen
- BAGE 25, 107 - 114
- BB 1973, 983
- DB 1973, 1509-1510 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 792-793 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Arbeitnehmer, der aus dienstlichen Gründen an einen weit entfernten Ort versetzt wird, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstandenen Umzugskosten nach § 670 BGB in entsprechender Anwendung.
2. Eine Tarifbestimmung, die vorsieht, daß die aus Anlaß einer Versetzung aus dienstlichen Gründen zu erstattenden Umzugskosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser vor Ablauf einer bestimmten Frist von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht, verstößt gegen Art. 12 GG und ist daher unwirksam.