Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1963, Az.: VI ZR 218/62
Schadensersatz für den Verdienstausfall eines Lastkraftwagenfahrers nach einem Vekehrsunfall; Verlust des Transportgeschäfts eines Fuhrunternehmers als kausale Unfallfolge eines Verkehrsunfalls; Adäquate und dem Unfallbeteiligten zuzurechnende schädigende Handlungen eines Unfalls; Minderung oder Entfall eines Schadensersatzanspruches durch eine schuldhaft unterlassene Abwendung oder Minderung eines Unfallschadens; Mitverschulden eines Verkehrsteilnehmers bei einem Unfall
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1963
- Aktenzeichen
- VI ZR 218/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 25.07.1962
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1963
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 25. Juli 1962 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 28. Juni 1957 ist der Lastkraftwagen des Klägers mit dem vom Beklagten L. gesteuerten Omnibus des Beklagten V. zusammengestoßen und schwer beschädigt worden. Die Parteien sind sich, seitdem ein Grundurteil des Landgerichts ergangen ist, einig darüber, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Schaden des Klägers aus diesem Verkehrsunfall zu ersetzen. Sie streiten jetzt nur noch über die Höhe dieses Schadens, vor allem über die Höhe des zu erstattenden Verdienstausfalls.
Der Kläger war Transportunternehmer und hat sein Geschäft mit dem Lastkraftwagen (5 to) betrieben, der bei dem Unfall beschädigt worden ist. Er hat vorgetragen: Seit dem Unfall habe er keine Transporte mehr durchführen können. Die Instandsetzung des Wagens habe etwa zwei Monate gedauert. Nach Beendigung der Reparatur habe der Inhaber der Werkstätte die Herausgabe des Wagens verweigert, weil er, der Kläger, die auf 256.329 ffrs. lautende Rechnung nicht habe bezahlen können. Er habe 100.000 ffrs. in bar zahlen und für den Rest Wechsel geben wollen. Damit sei der Inhaber der Reparaturwerkstatt jedoch nicht einverstanden gewesen. Darauf habe er sich an den Haftpflichtversicherer des Beklagten gewandt. Dieser habe es abgelehnt, eine Zahlung zu leisten. Es sei ihm auch nicht gelungen, ein Darlehen zu bekommen. Sein Lastwagen stehe noch heute in der Reparaturwerkstätte. Da er kein anderes Fahrzeug besessen habe, habe er sein Gewerbe aufgeben müssen. Seit dem 29. November 1957 sei er als Kraftfahrer bei einem Bauunternehmer beschäftigte.
Der Kläger hat unter anderem für vier Jahre die Differenz zwischen dem Kraftfahrerlohn und dem Einkommen verlangt, das er als Transportunternehmer hätte erzielen können. Ferner hat er eine Entschädigung dafür verlangt, daß er sein Transportgeschäft habe aufgeben müssen.
Mit der Klage hat der Kläger Zahlung von 30.000 DM beansprucht.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie sind den Ansprüchen des Klägers aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.253,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1960 zu zahlen. Ferner hat es dem Kläger weitere 14.871,05 DM nebst Zinsen gegen den Beklagten Lampe zugesprochen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit dem Kläger mehr als 2.055,94 nebst Zinsen zugesprochen worden sind. Diesen Betrag haben die Beklagten anerkannt und im Oktober 1961 an den Kläger gezahlt.
Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt, das Urteil des Landgerichts dahin zu ändern, daß
- 1.
der Beklagte L. über den zuerkannten Betrag von 14.871,05 DM nebst Zinsen hinaus noch weitere 2.000 DM an den Kläger zu zahlen hat, und
- 2.
der Beklagte V. verurteilt wird, über den zuerkannten Betrag von 4.253,50 DM nebst Zinsen hinaus an den Kläger 16.871,05 DM sowie Zinsen zu zahlen und zwar als Gesamtschuldner mit dem Beklagten L..
Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten entschieden, daß die Beklagten als Gesamtschuldner an den Kläger 3.175,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1961 zu zahlen haben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger weitere 13.695,11 DM (insgesamt 16.871,05 DM) nebst Zinsen. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger Ersatz seines Verdienstausfalls nur für die beiden ersten Monate nach dem Unfall zugebilligt. Für die spätere Zeit hat es Ersatzansprüche in erster Linie mit der Begründung versagt, daß der weitere Verdienstentgang und auch der mit dem Aufgeben des Transportgeschäfts zusammenhängende Schaden nicht als "kausale Unfallfolge" angesehen werden könne. Dabei geht es von der Feststellung aus, daß die Reparaturwerkstätte nach Beendigung der Arbeiten die Herausgabe des Lastkraftwagens verweigert hat, weil der Kläger die Reparaturrechnung über 256.329,02 ffrs. nicht bezahlen konnte. Von diesem Betrag entfielen 161.928,50 ffrs auf Verschleißschäden, die nicht mit dem Unfall zusammenhängen, und 94.400,52 ffrs auf unfallbedingte Schaden. Außerdem waren zur Beseitigung von Unfallschäden weitere 30.200 ffrs aufzubringen (20.000 ffrs für Lackierungsarbeiten, 6.200 ffrs für elektrische Arbeiten und 4.000 ffrs für die Beseitigung von Schäden der Blechverkleidung des Führerhauses), so daß für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in den Zustand vor dem Unfall ein Betrag von 124.600 ffrs erforderlich war. Nach Ansicht des Berufungsgerichts waren die Beklagten verpflichtet, diesen Betrag sofort zu zahlen. Sie haben indessen, wie unstreitig ist, damals keine Zahlung geleistet, sondern ihre Haftung bestritten. Das Berufungsgericht entnimmt dem eigenen Vorbringen des Klägers, daß er damals mindestens 145.000 ffrs an Ersparnissen zur Verfügung hatte. Es meint: Dieser Betrag habe ausgereicht, um die etwa 125.000 ffrs betragenden Unfallschäden zu begleichen. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, diesen Betrag vorzulegen, um sein Fahrzeug zurückzuerhalten und damit den Verlust seiner Kundschaft und die Schließung seines Geschäftes zu vermeiden. Er könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er die Ersparnisse zur Begleichung der nicht unfallbedingten Verschleißschäden benötigt habe, denn nach seinem eigenen Vorbringen sei es damals nicht zwingend notwendig gewesen, diese Schäden zu beheben. Der Kläger habe sie nach und nach beseitigen lassen können. Dringende Ersatzteile, wie neue Reifen und eine neue Federung, habe er alsbald nach Beendigung der unfallbedingten Reparaturen beschaffen können. Der Kläger habe sich, als er Kenntnis davon erhielt, daß die Werkstätte ihm das Fahrzeug nicht aushändigte, sofort nach einer anderen Tätigkeit umsehen müssen. Er habe sich darum aber erst bemüht, als im November 1957, also fünf Monate nach dem Unfall, seine finanziellen Reserven erschöpft waren. Wenn er schon ab September wieder über eigene Mittel verfügt hätte, so wäre er auch imstande gewesen, mit diesen Mitteln und seinen Ersparnissen die notwendigsten weiteren nicht unfallbedingten Reparaturen zu begleichen Daß er insgesamt fünf Monate gewartet habe, ehe er eine andere Arbeit angenommen habe, müsse ihm als schweres Mitverschulden angerechnet werden.
Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob es dem Kläger möglich und zumutbar war, einen Kredit aufzunehmen oder ein anderes Fahrzeug zu mieten. Es hält Erörterungen hierüber für überflüssig, weil der Schaden des Klägers mit der Bezahlung eines Verdienstausfalles für zwei Monate hinreichend abgefunden sei. Den darüber hinausgehenden Schaden habe der Kläger selbst zu verantworten.
II.
Diese Beurteilung gibt in mehrfacher Hinsicht Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
1.
Nicht zu billigen ist vor allem die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der über zwei Monate hinausgehende Verdienstausfall des Klägers und der Verlust des Transportgeschäfts keine "kausale Unfallfolge" sei, freilich ist die letzte Ursache dafür, daß der Kläger nach der Instandsetzung des Lastkraftwagens keinen Gewinn aus dem Fahrzeug ziehen könnte, darin zu sehen, daß die Werkstätte den Sagen nicht herausgegeben hat, weil die Reparaturrechnung nicht in voller Höhe beglichen werden konnte. Das schließt aber nicht aus, daß der Unfall, für den die Beklagten die Verantwortung tragen, ebenfalls eine conditio sine qua non dieses Schadens ist, denn ohne den Unfall wäre der Wagen nicht beschädigt und der Kläger daher nicht der Möglichkeit beraubt worden, das Fahrzeug zu benutzen und Gewinn aus ihn zu ziehen. Dieser Schaden ist daher durch den Unfall mitverursacht worden. Das genügt aber, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Schaden zu bejahen.
Damit hängt die Schadensersatzpflicht der Beklagten davon ab, ob diese Folgen der schädigenden Handlung adäquat und den Beklagten daher zuzurechnen sind. Auch das ist, wie die Revision mit Recht ausführt, zu bejahen, denn diese Folgen sind nicht nur unter ganz besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen eingetreten. Daß ein Werkstattbesitzer einen instandgesetzten Wagen erst nach Zahlung der Rechnung herausgibt, ist sein gutes Recht (§ 647 BGB) und allgemein üblich. Ebenso ist es nicht ungewöhnlich, daß ein Wagenbesitzer mit den Unfallschäden gleichzeitig andere Schäden beseitigen läßt. Schließlich fällt es auch nicht aus dem Rahmen allgemeiner Erfahrung, daß der Besitzer eines Kraftfahrzeuges eine Reparaturrechnung nicht sogleich in voller Höhe bezahlen kann. Diese Umstände, durch die der Schaden des Klägers mitverursacht worden ist, können zwar im Rahmen des § 254 BUB von Bedeutung sein. Sie vermögen aber, da sie nicht außerhalb jeden Erfahrungsbereichs liegen, den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verdienstentgang des Klägers weder auszuschließen noch zu unterbrechen. Die jetzt noch streitigen Ersatzansprüche des Klägers können daher nicht mit der Begründung verneint werden, daß dieser Schaden keine "kausale Unfallfolge" sei.
2.
Eine andere Frage ist, ob die Ansprüche des Klägers entfallen oder zu mindern sind, weil der Kläger es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs. 2 BGB). Soweit das Berufungsgericht die Sache unter diesem Blickpunkt wertet, ist seinen Ausführungen ebenfalls nicht in allem zuzustimmen.
Dem Kläger kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er neben den Unfallschaden gleichzeitig andere Schäden seines Fahrzeugs hat beseitigen lassen. Diese Maßnahme war zweckmäßig; sie ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger hatte Anspruch darauf, daß die Beklagten die durch den Unfall verursachten Instandsetzungskosten sofort bezahlten. Wären die Beklagten dieser Verpflichtung nachgekommen, so hätten dem Kläger zusammen mit seinen Ersparnissen genügend Mittel zur Verfügung gestanden, um die gesamte Reparaturrechnung zu bezahlen.
Anlaß und Pflicht, zur Minderung des Schadens beizutragen, ergab sich für den Kläger, als der Haftpflichtversicherer der Beklagten die Haftung bestritt und jede Zahlung ablehnte. Was ihm in dieser Lage zuzumuten war, ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu beurteilen (§ 242 BGB). Berücksichtigt man den hohen Schaden, mit dem bei einem Stilliegen des Lastkraftwagens zu rechnen war, so konnte von dem Kläger erwartet werden, daß er sich wegen des Geldbetrages, der ihm zur Bezahlung der Reparatur noch fehlte, um einen Kredit bemühte. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Vorwürfe berechtigt sind, die die Beklagten in dieser Hinsicht gegen den Kläger erhoben haben oder ob die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers zutreffen, daß es ihm trotz eifriger Bemühungen nicht gelungen sei, ein Darlehen zu erhaltene.
Unter diesem Gesichtpunkt ist auch die Behauptung der Beklagten von Bedeutung, der Kläger habe einen Lastkraftwagen mieten und damit sein Transportgeschäft weiter betreiben können. Auch das hätte notfalls aufgeklärt werden müssen.
Soweit das Berufungsgericht dem Kläger als Mitverschulden anrechnet, daß er erst fünf Monate nach dem Unfall eine Stelle als Kraftfahrer übernommen hat, ist nicht ersichtlich, wie der Kläger auf diese Weise die zur Bezahlung der Reparaturrechnung erforderlichen Mittel hätte aufbringen können. Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger, habe als Kraftfahrer monatlich 40 bis 50.000 ffrs verdienen können. Wie es in anderem Zusammenhang feststellt, benötigte er aber Beträge in dieser Höhe zur Ernährung seiner fünfköpfigen Familie. Wenn der Kläger später als ihm zuzumuten war als angestellter Kraftfahrer tätig geworden ist, so könnte dies zwar eine vorübergehende Kürzung des Verdienstausfalls (Differenz zwischen Kraftfahrerlohn und dem Einkommen als Fuhrunternehmer) rechtfertigen, nicht aber dazu führen, daß ihm der Verdienstentgang voll versagt wird.
3.
Hiernach kann das angefochtene Urteil mit der Begründung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben. Da weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sollte sich auf Grund der neuen Verhandlung ein Mitverschulden des Klägers ergeben, so wird das Berufungsgericht abzuwägen haben, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teile verursacht worden ist (§ 254 Abs. 1 BGB). Dabei fällt zu Lasten der Beklagten auch ins Gewichts daß sie nach der Instandsetzung des Wagens den zur Zahlung fälligen Schadensersatzbetrag trotz Mahnung nicht bezahlt und durch diesen Verzug dazu beigetragen haben, daß der Lastkraftwagen nicht benutzt werden konnte und der Unfallschaden sich dadurch in so starkem Maße erhöht hat.
Dr. K. E. Meyer
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinrich Meyer