Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.03.2024, Az.: 3 AZR 149/23
Zurückweisung der Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.03.2024
- Aktenzeichen
- 3 AZR 149/23
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 18049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2024:120324.U.3AZR149.23.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Niedersachsen - 20.04.2023 - AZ: 3 Sa 88/22 B
Rechtsgrundlage
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. April 2023 - 3 Sa 88/22 B - im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen teilweise aufgehoben, soweit es dem Feststellungsantrag zu 1 d stattgegeben hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 24. November 2021 - 2 Ca 129/21 B - wird insgesamt zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 96 % und die Beklagte 4 % zu tragen. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
[Gründe]
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen. Auf Entscheidungsgründe haben die Parteien verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).