Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.06.1975, Az.: 5 AZR 217/74
Betriebsvereinbarung; Auslegung; Wille der Parteien; Gerichtliche Billigkeitskontrolle; Verpflichtung der Betriebsorgane; Interessenausgleich; Sozialplan; Einstufung der Abfindung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.06.1975
- Aktenzeichen
- 5 AZR 217/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 28.02.1974 - 5 Sa 625/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 27, 187 - 194
- DB 1975, 2044 (amtl. Leitsatz)
- DB 1975, 1945-1946 (Volltext)
- NJW 1976, 78-79 (amtl. Leitsatz) "Abfindung für von Betriebsstilllegung betroffene Arbeitnehmer"
- VersR 1976, 549
Amtlicher Leitsatz
1. Betriebsvereinbarungen sind wie Gesetze auszulegen. Maßgeblich ist der in der Betriebsvereinbarung selbst zum Ausdruck gelangte Wille der die Vereinbarung abschließenden Parteien; Raum für die Feststellung eines vom Wortlaut abweichenden Parteiwillens besteht daneben nicht.
2. Betriebsvereinbarungen unterliegen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Maßstab ist die Verpflichtung der Betriebsorgane, dem Wohl des Betriebes und seiner Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu dienen; innerhalb dieser Verpflichtung haben sie den billigen Ausgleich zwischen den Interessen der Belegschaft und dem Betrieb sowie den Ausgleich zwischen den verschiedenen Teilen der Belegschaft selbst zu suchen.
3. Stuft ein Sozialplan die Abfindungen für von einer Betriebsstillegung betroffene Arbeitnehmer nach dem Alter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab und bestimmt zugleich, daß bei einer Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit, die langer als sechs Monate gedauert hat, die davor liegenden Betriebszugehörigkeitsjahre nicht angerechnet werden, so ist eine solche Regelung aus Billigkeitserwägungen nicht zu beanstanden.