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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.06.1975, Az.: 5 AZR 217/74

Betriebsvereinbarung; Auslegung; Wille der Parteien; Gerichtliche Billigkeitskontrolle; Verpflichtung der Betriebsorgane; Interessenausgleich; Sozialplan; Einstufung der Abfindung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.06.1975
Aktenzeichen
5 AZR 217/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 28.02.1974 - 5 Sa 625/73

Fundstellen

  • BAGE 27, 187 - 194
  • DB 1975, 2044 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1975, 1945-1946 (Volltext)
  • NJW 1976, 78-79 (amtl. Leitsatz) "Abfindung für von Betriebsstilllegung betroffene Arbeitnehmer"
  • VersR 1976, 549

Amtlicher Leitsatz

1. Betriebsvereinbarungen sind wie Gesetze auszulegen. Maßgeblich ist der in der Betriebsvereinbarung selbst zum Ausdruck gelangte Wille der die Vereinbarung abschließenden Parteien; Raum für die Feststellung eines vom Wortlaut abweichenden Parteiwillens besteht daneben nicht.

2. Betriebsvereinbarungen unterliegen einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Maßstab ist die Verpflichtung der Betriebsorgane, dem Wohl des Betriebes und seiner Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu dienen; innerhalb dieser Verpflichtung haben sie den billigen Ausgleich zwischen den Interessen der Belegschaft und dem Betrieb sowie den Ausgleich zwischen den verschiedenen Teilen der Belegschaft selbst zu suchen.

3. Stuft ein Sozialplan die Abfindungen für von einer Betriebsstillegung betroffene Arbeitnehmer nach dem Alter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab und bestimmt zugleich, daß bei einer Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit, die langer als sechs Monate gedauert hat, die davor liegenden Betriebszugehörigkeitsjahre nicht angerechnet werden, so ist eine solche Regelung aus Billigkeitserwägungen nicht zu beanstanden.