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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1991, Az.: III ZR 116/90

Warenterminoptionsgeschäfte; Vermeidung der aufgezeigten Risiken; Eindruck der Risikovermeidung durch Werbeprospekt; Prämienaufschläge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.06.1991
Aktenzeichen
III ZR 116/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1991, 2234 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1992, 128 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 1243-1244 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 1132-1134 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 1410-1412 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1991, 269
  • ZIP 1991, 1207-1209 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1991, A102-A103 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Der gewerbliche Vermittler von Warenterminoptionsgeschäften kommt seiner Aufklärungspflicht trotz einer an sich zutreffenden Darstellung der mit Rücksicht auf die geforderten Prämienaufschläge erhöhten Risiken der Geschäfte dann nicht nach, wenn er durch Gestaltung, Aufmachung und Inhalt des Werbeprospekts den Eindruck vermittelt, bei einer Betreuung und Beratung durch diesen Vermittler könne der Kunde die aufgezeigten Risiken weitgehend vermeiden und werde im Endergebnis Erfolg haben.

Tatbestand:

1

Anfang 1989 traten verschiedene Mitarbeiter der Beklagten telefonisch an den Kläger heran, um ihm den Abschluß von Warenterminoptionsgeschäften an der Londoner Börse zu empfehlen. Der Kläger erhielt von der Beklagten eine Broschüre mit dem Titel "Geld arbeitet rund um die Uhr". Der Kläger erteilte der Beklagten am 13. Februar 1989 den Auftrag, eine Kaufoption über 100 oz Gold zu erwerben, und überwies zu diesem Zweck einen Betrag von 8.700 DM. Am 9. März 1989 zahlte der Kläger der Beklagten einen weiteren Betrag von 24.400 DM für den Erwerb einer Verkaufsoption in Öl. Beide Optionsprämien sind verfallen. Von den überwiesenen Beträgen steht dem Kläger lediglich ein unverbrauchtes Restguthaben von 928,08 DM und 69,76 DM aus beiden Aufträgen zur Verfügung.

2

Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe von 32.102,16 DM mit der Begründung, die Telefonverkäufer der Beklagten hätten ihm sichere Gewinne versprochen. Durch de Prospekt sei er nicht hinreichend über die Risiken der Geschäfte aufgeklärt worden. Das Landgericht hat die Klage a gewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

4

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe die ihr obliegende vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt Das Auftragsformular vom 13. Februar 1989 enthalte keine gaben über die Höhe der Londoner Prämie, die Broker-Kommission und den Aufschlag der Beklagten, auch werde der Einstiegskurs (sog. Strike-Price) dort nicht genannt. In der dem Kläger vor den Aufträgen übersandten Broschüre werde zwar (scheinbar) der Versuch unternommen, den Anforderungen zu genügen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung. an die Aufklärungspflicht eines Vermittlers von Warenterminoptionen gestellt würden. Der übrige Inhalt des Prospekts zeige jedoch, daß es der Beklagten nicht darauf angekommen sei, dem Kläger tatsächlich die nötige Aufklärung über die Risiken von Warentermingeschäften zu verschaffen, sondern daß sie sich lediglich dem Vorwurf habe entziehen wollen, ihre Kunden nicht hinreichend aufgeklärt zu haben. Sie hab nämlich durch irreführende und das einzugehende Risiko beschönigende Angaben in dem Prospekt die formal erteilte Aufklärung wieder zunichte gemacht.

5

II.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger im Ergebnis zu Recht eine Schadensersatzforderung zuerkannt, weil die Beklagte ihn weder in den Kaufunterlagen zu dem ersten Vertragsschluß vom 13. Februar 1989 noch in der ihm zugesandt Broschüre über die Risiken des Geschäftes aufgeklärt hat.

6

1. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, war die Beklagte als Vermittlerin von Londoner Warenterminoptionen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses dazu verpflichtet, ihre in die Einzelheiten der Geschäftsabwicklung nicht eingeweihten Optionserwerber über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Optionsgeschäfts, insbesondere über die Höhe und Bedeutung der an der Londoner Börse zu zahlenden Optionsprämie aufzuklären (BGHZ 80, 80 [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80];  105, 108 [BGH 11.07.1988 - II ZR 355/87];  BGH Urteile vom 5. November 1984 - II ZR 38/84 - WM 1985, 81; vom 7. Juli 1986 - II ZR 6/86 - BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß-Aufklärungspflicht 2, vom 17. November 1986 - II ZR 79/86 - WM 1987, 7 und vom 11. Januar 1988 - II ZR 134/87 - WM 1988, 291 = BGHR aaO Aufklärungspflicht 13; für Aktienoptionen: BGH Urteil vom 27. November 1990 - XI ZR 115/89 - NJW 1991, 1106 [BGH 27.11.1990 - XI ZR 115/89] = WM 1991, 127 [BGH 27.11.1990 - XI ZR 115/89]) Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht führt zu einer Schadensersatzverpflichtung der aufklärungspflichtigen Vermittlungsgesellschaft wegen Verschuldens bei Vertragsschluß wobei ein fahrlässiges Verhalten genügt (vgl. BGHZ 80, 80, 85 [BGH 16.02.1981 - II ZR 179/80]; Bundschuh, Die Haftung für die Verletzung der Aufklärungspflicht beim Vertrieb von Warenterminoptionen, WM 1985 249, 251).

7

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine ausreichende Aufklärung seitens der Beklagten verneint.

8

a) Die Beklagte als gewerbliche Vermittlerin von Warenterminoptionen ist aufgrund eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses verpflichtet, den Kaufinteressenten die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, der Umfang des ihnen aufgebürdeten Verlustrisikos und die durch die Höhe der Vermittlungsprämie eingetretene Verringerung ihrer Gewinnchancen zutreffend einzuschätzen. Dazu gehört nicht nur die Bekanntgabe der Höhe der Londoner Prämie, sondern auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Warenterminoptionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihren Einfluß auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muß darauf hingewiesen werden, daß sich die Börsenoptionsprämie durch Annäherung von Gebot und Gegengebot bildet und deswegen den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenfachhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist, und somit die Höhe dieses Preises den noch als realistisch angesehenen, wenn auch bereits weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. muß ferner dargelegt werden, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag genommen wird und daß jeder Aufschlag auf die Londoner Börsenoptionsprämie die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen (BGHZ 105 aaO S. 110; BGH Urteil vom 11. Januar 1988 aaO S. 293 m.w.Nachw.).

9

b) Der Kläger erhielt die notwendige Aufklärung nicht durch die das einzelne Geschäft betreffenden Unterlagen, die ihm die Beklagte vor der Ausführung des Auftrages zugesandt hatte. In den Auftragsbestätigungen vom 13. Februar 1989 und 9. März 1989 wurde die Zusammensetzung der an die Beklagte zu zahlenden Prämie nicht erläutert. Der Käufer braucht indes nicht bei jedem Vertragsschluß über die konkrete Prämie aufgeklärt zu werden, die Aufklärung kann vielmehr in eine Werbeprospekt enthalten sein (BGH Urteil vom 1. Dezember 1986 - II ZR 57/86 - NJW 1987, 641, 642). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang die dem Kläger zugesandt Broschüre der Beklagten "Geld arbeitet rund um die Uhr" aus gewertet und ist zu dem Ergebnis gelangt, sie genüge nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Aufklärung stelle. Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

10

Allerdings unterrichtet die Broschüre der Beklagten unter der Überschrift "Wie funktioniert eine Option - Prämien Kosten - Gebühren" auf Seite 7 der Broschüre den Kunden im Zusammenhang mit der Darstellung der Funktionsweise der Optionen über die Höhe ihrer Aufschläge von ca. 66 2/3 %, die einem Einbehalt von 40 % der von dem Kunden gezahlten Prämie entsprechen. Sie schildert auch die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Warenterminoptionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihren Einfluß auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. Formal gesehen gibt die Beklagte damit sämtliche aufklärenden Hinweise, die die Rechtsprechung verlangt. So weist sie darauf hin, daß durch den Aufschlag "der vom Börsenfachhandel angesehene Risikobereich" verlassen werde, daß der Aufschlag auf die Originalprämie die Gewinnerwartung verschlechtere, weil zum Erreichen der Gewinnzone ein höherer Kursausschlag erforderlich sei, als er "vom Börsenfachhandel als noch realistisch eingeschätzt" werde, und daß sich dadurch das Verhältnis von Chance und Risiko entscheidend zuungunsten des Anlegers verändere.

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c) Der Revision ist zuzugeben, daß die von der höchst richterlichen Rechtsprechung geforderten aufklärenden Hinweise in der genannten Broschüre - bis auf einige Auslassungen - an sich enthalten sind. Diese formale Betrachtungsweise ist jedoch nicht entscheidend. Maßgebend ist, wie die Broschüre insgesamt auf den unbefangenen, mit den besondere Risiken des Optionsgeschäfts nicht vertrauten Leser wirkt, wenn er vor der Frage steht, ob er die ihm von der Beklagten empfohlenen Optionen erwerben soll. Hierbei ergibt sich, daß Gestaltung, Aufmachung und sonstiger Inhalt der Broschüre die warnende Wirkung der aufklärenden Hinweise wieder weitgehend entwerten und die Broschüre so insgesamt den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung an die schriftliche Aufklärung gestellt werden.

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aa) Es fällt vor allem auf, daß die Beklagte in den Text der gesamten Broschüre mannigfaltige Hinweise auf ihre besondere Erfahrung im Optionsgeschäft und die damit für de Geschäftspartner verbundenen Vorteile einstreut. ("Mitarbeiterstab, der sich sowohl in konservativen als auch in progressiv spekulativen Finanztransaktionen... auskennt und darüber hinaus genügend Fingerspitzengefühl für machbare Geschäfte entwickelt hat"; "perfekte Organisation"; "informiert, qualifiziert und engagiert"; "optimale Betreuung"; "richtiger Service"; Warnung vor "unseriösen Vermittlern"; "Techniken, die das Börsenrisiko mindern und die Gewinnchance verbessern"; Information "über gewinnträchtige Marktsituation"; "Beratung und Information während der gesamten Optionslaufzeit"; "wir freuen uns schon heute, für Sie erfolgreich tätig werden zu können"). Ein Großteil dieser die Güte der angebotenen Beratung und Betreuung schildernden Hinweise steht auf den vorderen Seiten der Broschüre, wo sie nach allgemeiner Erfahrung das gesteigerte Interesse des Lesers finden und dessen Einstellung zu dem angebotenen Geschäft besonders günstig beeinflussen werden. Ganz unvermittelt wird dann auf Seite 7 unter einer an sich nicht auf eine Risikobeschreibung hindeutenden Überschrift ("Wie funktioniert eine Options-Prämien-Kosten-Gebühren") der von der Rechtsprechung für erforderlich gehaltene "Warntext" eingefügt; zugleich wird dessen Wirkung aber wieder dadurch abgeschwächt, daß auf den Wert des "richtigen Service" hingewiesen wird, angesichts dessen "Prozentzahlen nicht allein ausschlaggebend" seien. Auf diese Weise wird erreicht, daß de Kunde die folgenden "Risikopassagen" mit den Augen desjenigen liest, der im vorderen Teil der Broschüre darüber unter richtet worden ist, daß die - wenn auch mit hohem Kostenaufwand - erkaufte Betreuungsleistung eines seriösen Fachmanne am besten geeignet sei, die mit der zu unternehmenden "Spekulation" eingegangenen Risiken möglichst zu verkleinern und sogar noch einen Gewinn zu erwirtschaften. In dieser Sicht wird er besonders noch durch die Ausführungen bestärkt, die auf Seite 9 der Broschüre unter der Überschrift "Die Risiken" gemacht werden. Den Blickfang auf dieser Seite bildet das Lesefeld "Minimieren!", das sich deutlich aus einem "Risiko" -Feld heraushebt und bei flüchtigem Lesen den Eindruck vermitteln muß, daß es hier um die Beherrschung und Verkleinerung der Risiken, nicht um ihre eigentliche Beschreibung geht. In dem darüber stehenden Text nimmt dann auch der Hin weis auf "Leichtsinn der Kunden bezüglich der Vertrauensseligkeit gegenüber dem Partner" eine augenfällige Stelle ein Hier - und an anderen Stellen - wird das Bestreben sichtbar zwar die allgemeinen Risiken des Optionsgeschäfts umfassend zu beschreiben, beim Leser jedoch keine Überlegungen dahin aufkommen zu lassen, diese Risiken könnten auch ihn treffe wenn er sich der Hilfe der sachkundigen Beklagten bediene. Auf diese Weise bleibt die Warnung gewissermaßen im Abstrakten stehen; sie verfehlt damit ihren Zweck, dem Kunden die Gefährlichkeit gerade des von ihm einzugehenden konkreten Geschäfts nahezubringen (vgl. BGHZ 105, 108, 114) [BGH 11.07.1988 - II ZR 355/87].

13

bb) Die gebotenen Hinweise auf die Bedeutung des von dem Kunden für die Leistungen der Beklagten zu zahlenden Aufschlags auf die Optionsprämie werden ebenfalls nur in formaler Weise gegeben, durch die Art und Weise ihrer Einbettung in den übrigen Werbetext aber wieder weitgehend neutralisiert. So erfährt der Kunde zwar auf Seite 7 der Broschüre, daß der Preis der erworbenen Option um ca. 66 % steigen muß, bis er seine "gesamten Kosten für den Erwerb der Option gedeckt" hat. Zur Erzielung eines Gewinns sei ein weiteres Ansteigen des Optionspreises erforderlich. Aber auch dies bleibt ohne konkreten Bezug zum vorgeschlagenen Geschäftsabschluß, weil an dieser Stelle kein Zahlenbeispiel für das von der Beklagten zu vermittelnde Geschäft gebracht wird. Ein solches findet sich wiederum auf Seite 6 der Broschüre unter der Überschrift "Die Option", dort allerdings ohne Nennung der von der Beklagten geforderten Prämie von 66 2/3 % und in unmittelbarem Anschluß an die an den Optionserwerber gerichtete Aufforderung, genauestens zu prüfen, ob für seine Beratungs- und Betreuungstätigkeit die Vermittlungsprovision des Optionsvermittlers in einem "gesunden Verhältnis" stehe, oder ob "durch deren Höhe die Gewinnchance gering oder sogar zunichte gemacht ist, z.B. 100 bzw. 200 und mehr Prozent Aufschlag". Auf diese Weise wird dem Leser gegenüber einmal der Eindruck erweckt, erst durch so hohe Aufschläge würden die Gewinnchancen mehr oder minder vereitelt. Zum anderen wird ihm namentlich durch den Hinweis auf das "gesunde" Verhältnis zwischen Provision und Leistung suggeriert, er könne bei Zahlung der von der Beklagten geforderten Provision angesichts ihrer Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit die "gesunde" Erwartung hegen, daß das Geschäft sich entsprechend der Einschätzung der ihn beratend Beklagten günstig entwickeln werde.

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Insgesamt gelangt daher auch der Senat, ohne daß es noch auf weitere Einzelheiten anzukommen hätte, zu der Wertung, daß die von der Beklagten ausgegebene Broschüre nicht die gebotene Aufklärung beim Optionsgeschäft vermittelt, weil die erläuternden und warnenden Hinweise durch die Art und Weise ihrer Einbettung in den übrigen Text die Problematik des Provisionsaufschlags verschleiern und die wirkliche Risiken des konkreten Geschäfts beschönigen (BGHZ aaO S. 113).

15

d) Die Beklagte hätte erkennen können und müssen, daß mit diesen Hinweisen auf die Besonderheiten des Optionsgeschäfts der Zweck der ihr auferlegten Aufklärungspflicht nicht zu erreichen war. Sie ist daher jedenfalls wegen eine fahrlässigen Verhaltens bei Vertragsschluß ersatzpflichtig. Aus diesem Grunde erübrigt sich die Prüfung, ob nicht schon die der Beklagten für ihre Betreuungsleistungen zugesagten Gegenleistungen (Aufschlag von. 66 2/3 %, die sogenannte Komissionsrückvergütung und die Beteiligung an der "Rendite" des Kunden mit etwa 10 %) sittenwidrig überhöht (§ 138 Abs. 1 BGB) sind.

16

e) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Kläger die Optionen nicht erworben hätte, wenn die Beklagte ihn pflichtgemäß aufgeklärt hätte. Hiergegen erhebt die Revision keine Rügen. Da es ohne Verletzung der Aufklärungspflicht nicht zum Abschluß der Kaufverträge gekommen wäre, ist dem Kläger ein Schaden in Höhe der von ihm eingesetzten Beträge entstanden (vgl. BGH Urteil vom 5. November 1984 aaO S. 82).

17

III.