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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.09.2003, Az.: IX ZB 65/03

Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen Anordnung einer Postsperre; Anordnung einer Postsperre bei Gefährdung der Masse und Vorrang vor Schutz des Briefgeheimnisses; Verletzung des rechtlichen Gehörs als Verfahrensfehler

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.09.2003
Aktenzeichen
IX ZB 65/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 23380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Essen
LG Essen - 27.02.2003

Fundstellen

  • BGHR 2003, 1440-1441
  • BGHReport 2003, 1440-1441
  • DB 2003, VIII Heft 41 (amtl. Leitsatz)
  • DStR 2004, 46-47 (Volltext)
  • DZWIR 2003, 522-524 (Volltext mit amtl. LS)
  • InVo 2004, 103-104 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 2003, 578 (amtl. Leitsatz)
  • JZ Information 2003, 578* (amtl. Leitsatz)
  • KTS 2004, 101 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 2004, 234 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 2003, 1691-1692 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI 2003, 647 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI (Beilage) 2004, 7 (Kurzinformation)
  • Rpfleger 2004, 60-61 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 2003, 2114-2115 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 2003, 1953-1954 (Volltext mit red. LS)
  • ZInsO 2003, 897 (Kurzinformation)
  • ZVI 2003, 604 (Volltext mit red. LS)
  • ZVI (Beilage) 2004, 27 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Postsperre.

In dem Insolvenzverfahren
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 11. September 2003
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und
die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Vill
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 27. Februar 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).

2

1.

Durch die Rechtsprechung der früher gemäß § 7 InsO a.F. für die Rechtsbeschwerde zuständigen Oberlandesgerichte ist bereits hinreichend geklärt, dass die Anordnung einer Postsperre gerechtfertigt ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch das Verhalten des Schuldners wesentliche Belange der Masse gefährdet sind und diesen bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vorrang vor dem Schutz des Briefgeheimnisses gebührt. Ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, hat das Insolvenzgericht auf Grund einer Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (OLG Celle NZI 2000, 583, 584;  2001, 147, 148;  ZIP 2002, 578, 579; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27. September 2000 - 3 W 179/00, juris-Dokument Nr. KORE 571982000). Einer erneuten Behandlung der Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof bedarf es daher nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NJW 2002, 2945, 2946).

3

Die angefochtene Entscheidung entspricht den dargestellten rechtlichen Anforderungen. Das Landgericht hat in dem vom Schuldner mit seinem Lebensgefährten am 22. September 2000 geschlossenen Übernahmevertrag sowie in der Tatsache, dass der Schuldner die Richtigkeit seiner Angaben bisher nicht an Eides statt versichert hat, Umstände gesehen, die geeignet sind, die Belange der Gläubigergesamtheit erheblich zu beeinträchtigen. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Begründung des Beschlusses macht auch hinreichend deutlich, dass das Beschwerdegericht die beiderseitigen berechtigten Interessen gegeneinander abgewogen hat. Seine den konkreten Sachverhalt betreffende Würdigung zu überprüfen, ist nicht Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rechtsmittelbegründung vermag keine Rechtsfehler aufzuzeigen, die eine Sachentscheidung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern.

4

2.

Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt auch nicht aus einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Insolvenzgericht dem Schuldner in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt hat. Ein insoweit etwa bestehender Verfahrensfehler wäre dadurch geheilt, dass der Schuldner im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen. Die Rechtsbeschwerde macht zudem auch nicht geltend, der Schuldner hätte ohne den von ihr gerügten Verstoß weiteres zur Wahrung seiner Interessen vorgetragen.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.