§ 10 SchulG LSA - Bildungsstandards, Rahmenrichtlinien, Lehrpläne und Stundentafeln
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SchulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) Die oberste Schulbehörde kann für bestimmte Schulformen, Schuljahrgänge und Abschlüsse Bildungsstandards definieren und vorgeben. Sie erlässt die Rahmenrichtlinien oder Lehrpläne für Ziele und Inhalte des Unterrichts, für Anforderungen an die Lernergebnisse und die Unterrichtsgestaltung, die
- 1.
die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule (§ 1) sichern,
- 2.
dem Stand der fachwissenschaftlichen und didaktischmethodischen Forschung entsprechen,
- 3.
dem Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten und den unterschiedlichen Erziehungsmöglichkeiten in Familie und Schule Rechnung tragen,
- 4.
einer gesunden körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen dienen.
(2) Die oberste Schulbehörde regelt die Rahmenbedingungen für die Unterrichtsorganisation und erlässt die Stundentafeln, in denen vor allem die Unterrichtsfächer, Lernfelder und Lernbereiche, ihr Umfang und ihre Verbindlichkeit geregelt werden.
(3) Bevor Rahmenrichtlinien oder Lehrpläne erlassen werden, unterrichtet die oberste Schulbehörde rechtzeitig den Landtag über den Entwurf und die Stellungnahme des Landesschulbeirates.