Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.2026, Az.: 6 StR 136/25
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.2026
- Aktenzeichen
- 6 StR 136/25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2026, 16511
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:170226U6STR136.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 16.05.2024 - AZ: 34 KLs 6613 Js 11444/23 (13/23)
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum besonders schwerer Raub u.a.
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Mai 2024, soweit es den Angeklagten M. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
- 2.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten S. betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.12, 13 und 14 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
- 3.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 4.
Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten S. werden verworfen. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger L. im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung, sowie wegen Beihilfe zum schweren Raub in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung, unter Einbeziehung früherer Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Den Angeklagte S. hat es wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub, Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen (Fälle II.12, 13 und 14 der Urteilsgründe) und wegen "unerlaubten" Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit "unerlaubtem" Besitz von Munition (Fall II.17 der Urteilsgründe) unter Auflösung der in einer früheren Entscheidung verhängten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen beide Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.
Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten M. und S. eingelegten und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Während die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel im Hinblick auf den Angeklagten M. unbeschränkt eingelegt hat, hat sie ihr Rechtsmittel betreffend den Angeklagten S. auf den Strafausspruch in den Fällen II.12, 13 und 14 der Urteilsgründe sowie auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkt.
Der Angeklagte S. wendet sich mit seinem auf die allgemeine Sachrüge gestützten Rechtsmittel gegen seine Verurteilung.
Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft haben im Wesentlichen Erfolg; das Rechtsmittel des Angeklagten S. ist unbegründet.
A. Revisionen der Staatsanwaltschaft
I.
Die Verurteilung des Angeklagten M. als Gehilfe im Sinne von § 27 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. a) Nach den Feststellungen kamen die nicht revidierenden Angeklagten V. und H. mit dem Angeklagten M. sowie weiteren unbekannt gebliebenen Tätern überein, künftig in wechselnder Besetzung Raubüberfälle auf Supermärkte zu begehen, um sich dadurch eine "Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit" zu verschaffen. Die Mitarbeiter der jeweiligen Supermärkte sollten mit einer ‒ ungeladenen ‒ Schreckschusswaffe, mit Pfefferspray oder mit einem Messer bedroht werden, um die Wegnahme oder die Aushändigung des Bargelds zu ermöglichen. Die den Raubüberfall unmittelbar ausführenden Täter trugen Kapuzen, Mützen sowie Masken, um nicht erkannt zu werden. Die Beute sollte unter den Personen, die in irgendeiner Phase an der Vorbereitung oder der Durchführung der Taten beteiligt waren, aufgeteilt werden. Der Angeklagte M. übernahm im Vorfeld der eigentlichen Tatbegehung organisatorische Aufgaben; er war an der Auswahl geeigneter Tatobjekte beteiligt, indem er für eine anschließende Flucht verkehrsgünstig gelegene Tatorte ausfindig machte, die Öffnungszeiten und in einem Fall auch ermittelte, ob in der Nähe der Tatobjekte Polizeidienststellen gelegen waren. Darüber hinaus stand er während der jeweiligen Überfälle in telefonischem Kontakt mit den Tätern und organisierte deren Abholung. Schließlich fuhr er gemeinsam mit den die Überfälle unmittelbar ausführenden Personen in einem PKW zu den Tatorten, unterstützte die Täter durch seine Anwesenheit in psychischer Hinsicht bei der Tat und wartete während des Überfalls mit einem Fahrer im Auto, um Täter und Tatbeute aufzunehmen. Bei einzelnen Taten wurde die Tatbeute von dem gesondert Verfolgten Z. in dessen Wohnung oder in einem vorab vom Angeklagten M. gebuchten Hotelzimmer unter den Beteiligten aufgeteilt. Im Einzelnen hat das Landgericht festgestellt:
Am 15. Dezember 2022 gegen 19:44 Uhr überfielen die nicht revidierenden Angeklagten V. und H. ein Drogeriegeschäft in . V. bedrohte eine Angestellte mit der mitgeführten Schreckschusspistole und forderte sie auf, die Kasse zu öffnen; daraus entnahm er Bargeld in Höhe von 815 Euro. Währenddessen bedrohte H. eine weitere Mitarbeiterin mit einem Reizstoffsprühgerät. Der Angeklagte M. , der zuvor im Internet nach geeigneten Geschäften für den geplanten Raubüberfall gesucht hatte, war gemeinsam mit V. und H. zum Tatort gefahren und wartete während der Tatausführung mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten J. , der das Fahrzeug fuhr, in der Nähe des Tatorts (Fall II.1 der Urteilsgründe). Im Anschluss an diese Tat fuhren alle vier gemeinsam in einen rund 13 Kilometer entfernten Ort, in dem ‒ wie der Angeklagte M. zuvor recherchiert hatte ‒ ein für einen weiteren Überfall geeigneter Supermarkt gelegen war. Gegen 20.30 Uhr betraten die Angeklagten V. und H. den Supermarkt, hielten dem Nebenkläger L. die Schreckschusswaffe vor und veranlassten ihn mit der Drohung, ihn anderenfalls zu erschießen, dazu, die Kassen sowie einen Tresor zu öffnen und entnahmen daraus insgesamt 13.885 Euro Bargeld. Der Angeklagte M. wartete währenddessen im Fahrzeug und nahm H. und V. nach der Tat wieder auf (Fall II.2 der Urteilsgründe). Am 20. Dezember 2022 überfielen H. und V. unter Verwendung einer ungeladenen Schreckschusspistole und eines Elektroimpulsgeräts einen Supermarkt in und erlangten einen Geldbetrag in Höhe von 7.152 Euro, während der Angeklagte M. gemeinsam mit J. in unmittelbarer Nähe des Tatorts im Auto wartete. Beim Verlassen des Supermarkts rief V. den Angeklagten M. an, woraufhin er und H. abgeholt wurden. Die Tatbeute wurde unter den an der Tat Mitwirkenden aufgeteilt, wobei J. als Fahrer 200 Euro erhielt (Fall II.4 der Urteilsgründe). Am 23. Dezember 2022 überfielen V. und H. unter Einsatz einer ungeladenen Schreckschusspistole und eines Pfeffersprays als Drohmittel eine Supermarktfiliale in XXX . Der Angeklagte M. , der den Tatort zuvor ausgekundschaftet hatte, wartete zur Unterstützung der Täter während der Tatausführung im Fluchtfahrzeug. Die Tatbeute in Höhe von 4.407,08 Euro teilten die drei Angeklagten untereinander auf (Fall II.6 der Urteilsgründe). Am 27. Dezember 2022 überfielen V. und H. eine Supermarktfiliale in XXX unter Einsatz einer ungeladenen Schreckschusspistole und eines Pfeffersprays. Der Angeklagte M. begleitete die Angeklagten zum Tatort und organisierte ihre Abholung durch den als Fahrer eingesetzten J. (Fall II.7 der Urteilsgründe). Am 30. Dezember 2022 (Fall II.8 der Urteilsgründe) und am 3. Januar 2023 (Fall II.10 der Urteilsgründe) überfielen V. und ein unbekannter Mittäter die Supermärkte unter Verwendung einer ungeladenen Schreckschusspistole, wobei der unbekannte Mittäter im Fall II.10 der Mitarbeiterin zudem ein Messer an den Hals hielt. In beiden Fällen wartete der Angeklagte M. gemeinsam mit H. in Tatortnähe "zur Unterstützung" des V. und des Mittäters und hatte im Fall II.10 der Urteilsgründe eine unbekannte Person als Fahrer organisiert. Am 9. Januar 2023 überfiel der Angeklagte V. einen Supermarkt in XXX mit einer ungeladenen Schreckschusspistole, während der Angeklagte M. , der den Tatort über eine Internetsuche ausfindig gemacht hatte, in Tatortnähe wartete (Fall II.11 der Urteilsgründe).
b) Das Landgericht hat die Feststellungen dahin rechtlich gewürdigt, dass der Angeklagte M. Beihilfe zum besonders schweren Raub in fünf Fällen (Taten II.1, II.4, II.6, II.7 und II.10 der Urteilsgründe), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung (Taten II.4 und II.6 der Urteilsgründe), sowie Beihilfe zum schweren Raub in drei Fällen (Taten II.2, II.8 und II.11 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung (Tat II.2 der Urteilsgründe) leistete. Eine Strafbarkeit des Angeklagten als Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB hat es verneint. Denn es habe in keinem der Fälle festgestellt werden können, dass der Angeklagte eine "Rolle höheren Gewichts" eingenommen habe. "Allein" das Heraussuchen der Anschrift eines Supermarktes oder die Organisation des Hotelzimmers für die anschließenden Treffen genüge hierfür nicht. Der Angeklagte habe sich einen Anteil an der Beute erhofft und durch seine Anwesenheit auf dem Weg zu den Tatorten den Tatentschluss der jungen, die Tat unmittelbar ausführenden Täter gestärkt. Einen Tatbeitrag des Angeklagten, der sich als wesentlicher Teil der Tätigkeit aller dargestellt hätte, habe jedoch bei keiner der Taten festgestellt werden können. Weder die Durchführung noch der Ausgang der Taten habe maßgeblich vom Willen des Angeklagten abgehangen. Zwar habe bei dem Angeklagten ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Erfolg der Taten vorgelegen, jedoch habe bei ihm keine hinreichende Tatherrschaft und kein Wille hierzu festgestellt werden können.
2. Die Einstufung der Tatbeiträge des Angeklagten M. als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) erweist sich als rechtsfehlerhaft und führt auf die zu Ungunsten des Angeklagten geführte Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
a) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Erschöpft sie sich demgegenüber nach seinem Willen in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2024 - 6 StR 210/24, Rn. 9; vom 29. Juni 2023 - 3 StR 343/22, Rn. 14; jeweils mwN). Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Stets muss sich die Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (vgl. BGH aaO).
b) Daran gemessen wird die Bewertung der Tatbeiträge des Angeklagten M. als bloße Beihilfe dem Ausmaß und Gewicht seiner Tatbeteiligung nicht gerecht. Bei seiner wertenden Gesamtbetrachtung hat das Landgericht die Feststellungen nicht ausgeschöpft und Umstände, die für eine mittäterschaftliche Beteiligung sprechen können, unberücksichtigt gelassen. Es hat nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe nicht nur die Tatorte auskundschaftete, sondern sich mit dem Fahrer J. vor der Tat traf, während der Tat anwesend war und den "Ra. " nach der zweiten Tat über die Höhe der Tatbeute informierte. Im Fall II.4 der Urteilsgründe wäre zu berücksichtigen gewesen, dass er die unmittelbar handelnden Täter zum Tatort fuhr, dort wartete und seinen Anteil an der Beute erhielt. Im Fall II.6 der Urteilsgründe bereitete er die Tat durch Internetrecherchen vor und wartete auf einem Parkplatz gegenüber dem Tatort. Im Fall II.7 der Urteilsgründe hielt er sich bei den Haupttätern auf und schickte dem Fahrer für die Abholung den gemeinsamen Standort. Im Fall II.8 war der Angeklagte wiederum bei den unmittelbar handelnden Tätern und feierte anschließend mit ihnen in einem Hotelzimmer. In den Fällen II.10 und 11 der Urteilsgründe hielt er sich wiederum im Fahrzeug für die Abholung bereit. Darüber hinaus wäre in die Bewertung neben dem erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteresse des Angeklagten und der Bedeutung seiner Anwesenheit für den Tatentschluss der jungen Haupttäter auch einzustellen gewesen, dass der Angeklagte die meisten, in einem engen Zeitraum ausgeführten Taten nicht nur vorbereitete, sondern stets in Tatortnähe war und, ohne selbst gefahren zu sein, einen Beuteanteil erhielt.
c) Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Haupttaten und den jeweiligen Unterstützungshandlungen des Angeklagten sind von dem Wertungsfehler nicht betroffenen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).
II.
Die zu Ungunsten des Angeklagten S. geführte Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls im Wesentlichen Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf den Strafausspruch in den Fällen II.12, 13 und 14 der Urteilsgründe beschränkt.
Die Beschwerdeführerin hat zwar unbeschränkt Revision eingelegt und einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass "die Sachrüge umfassend erhoben wird und nicht auf die nachfolgend näher ausgeführten Aspekte beschränkt werden soll." Die Revisionsbegründung enthält aber keine Ausführungen zum Schuldspruch, sondern verhält sich nur zum Strafausspruch in den vorgenannten Fällen. Damit widersprechen sich Revisionsantrag und der übrige Inhalt der Revisionsrechtfertigung, so dass das Angriffsziel im Wege der Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - 6 StR 233/24, Rn. 42 mwN). Diese führt unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV zu dem Ergebnis, dass vom Angriffsziel allein diese Strafaussprüche erfasst sind. Die Beschränkung der Revision ist auch wirksam. Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung von Schuld- und Straffrage ergibt.
2. Im Anfechtungsumfang hat die Revision Erfolg.
a) Das Landgericht hat in den Fällen der Beihilfe zum besonders schweren Raub und der Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen (Fälle II.12, 13 und 14 der Urteilsgründe) jeweils einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) nur unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe (§ 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB) angenommen, diesen Strafrahmen nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert und bei der Strafzumessung im engeren Sinn auf die bei der Strafrahmenbestimmung angestellten Erwägungen verwiesen. Zu der Aufklärungshilfe hat es festgestellt, dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung den Zeugen Z. als "Kopf der Bande" belastet und darüberhinausgehende Angaben gemacht habe, aufgrund derer weitere Verfahren gegen Personen aus dem Bekanntenkreis des Zeugen Z. eingeleitet worden seien.
b) Die vom Landgericht vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die getroffenen Feststellungen keinen für eine Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ausreichenden Aufklärungsbeitrag des Angeklagten belegen.
aa) Der fakultative Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, wobei sich sein Aufklärungsbeitrag in Fällen, in denen er - wie hier - an der Tat beteiligt war, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken muss (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB). Einem Aufklärungserfolg im Sinne dieser Vorschrift kann auch dann noch wesentliches Gewicht für die Aufklärung der Tat eines anderen Beteiligten zukommen, wenn hierdurch wichtige Tatsachen oder Beweise offenbart werden oder den bereits vorhandenen Erkenntnissen eine sicherere Grundlage verschafft wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2023 - 3 StR 243/23, Rn. 11 f.; Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 StR 305/20, Rn. 6; jeweils mwN).
bb) Das angefochtene Urteil lässt jedoch keine Überprüfung zu, ob die Strafkammer die Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe des Angeklagten nach § 46b StGB zu Recht angenommen hat. Die Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe ist ein Rechtsbegriff, der revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 5 StR 26/16, BGHR StGB § 46b Voraussetzungen 5). Die Urteilsgründe teilen zwar die Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, wonach der "Kopf der Bande" Z. der Drahtzieher sei, nicht aber die bestehende Verdachtslage gegen jenen mit. Die Angabe, dass Verfahren gegen weitere Personen aus dem Bekanntenkreis Z. s hätten eingeleitet werden können, lässt offen, ob es sich bei den anderen Taten um Katalogtaten im Sinne von § 100a Abs. 2 StPO handelt und ob ein innerer oder inhaltlicher Bezug zwischen diesen und jenen dem Angeklagten vorgeworfenen Taten besteht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 2 StR 91/20, NStZ-RR 2020, 304 mwN).
c) Die in den Fällen II.12, 13 und 14 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen beruhen auf dem dargelegten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine höhere Strafe erkannt hätte.
3. Dies entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO) und können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.B. Revision des Angeklagten S.
Die Revision des Angeklagten S. wird als unbegründet verworfen. Die auf die allgemeine Sachrüge hin veranlasste umfassende revisionsgerichtliche Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
Bartel