Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1981, Az.: BVerwG 7 B 189.81
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Frist zur Begründung des Widerspruchs gegen eine Prüfungsentscheidung; Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung; Verstöße gegen die grundrechtlichen Gebote des rechtlichen Gehörs und der Rechtsschutzgewährung ; Beschränkung der Kontrollbefugnisse der Widerspruchsbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 189.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 14871
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 25.10.1979 - AZ: 1 VG A 7/78
- OVG Niedersachsen - 16.06.1981 - AZ: 10 OVG A 68/80
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. September 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. Juni 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der die Erste Juristische Staatsprüfung mit 4,3 Punkten (ausreichend) bestanden hat, strebt mit seiner Klage eine Verbesserung der Prüfungsbewertung an; er begehrt die Aufhebung des Prüfungsergebnisses sowie des Widerspruchsbescheids des beklagten Landesjustizprüfungsamts und dessen Verpflichtung, ihn entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Klage und Berufung waren erfolglos.
Auch die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
1.
Die Beschwerde will in erster Linie rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, welche Anforderungen die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und auf rechtliches Gehör an eine Fristsetzung im Widerspruchsverfahren wegen einer Prüfungsentscheidung stellen. Sie sieht einen Verstoß gegen diese Grundrechte darin, daß die Widerspruchsbehörde am 1. Dezember 1977 über den Widerspruch entschieden hat, ohne den Kläger zuvor über den vorgesehenen Zeitpunkt der Entscheidung zu unterrichten, nachdem der Kläger seinerseits mit Schreiben vom 24. Oktober 1977, bei dem beklagten Landesjustizprüfungsamt eingegangen am 27. Oktober 1977, um die Gewährung einer (weiteren) Frist von vier Wochen für die Begründung des Widerspruchs gebeten hatte. Da das beklagte Amt auf den Fristverlängerungsantrag nicht reagiert habe, sei ungewiß geblieben, ob und wann diese Frist zu laufen begonnen habe. Beginn und Ende von Fristen, mit deren Ablauf ein endgültiger Rechtsverlust verbunden sei, müßten jedenfalls insoweit, als es um eine erneute pädagogisch-wissenschaftliche Überprüfung von Prüfungsarbeiten gehe, dem Prüfling bekanntgemacht und dürften nicht in das Ermessen der Behörde gestellt werden; zumindest die Bestätigung des Eingangs des Fristverlängerungsantrags sei erforderlich gewesen.
Die Frage, ob mit diesem Vorbringen Verstöße gegen die grundrechtlichen Gebote des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) aufgezeigt werden, ist ohne weiteres zu verneinen. Das bedarf nicht erst der Klärung in einem zukünftigen Revisionsverfahren.
Offensichtlich unzutreffend ist der Ausgangspunkt der Beschwerde, daß mit dem Ablauf der Frist zur Begründung des Widerspruchs ein unmittelbarer und endgültiger Rechtsverlust verbunden sei. Das würde nämlich voraussetzen, daß es um eine Ausschlußfrist ginge, mit deren Ablauf kein weiteres Vorbringen zugelassen wäre. So liegt es hier aber gerade nicht. Nicht durch den Ablauf der Begründungsfrist, sondern durch die Entscheidung über den Widerspruch wurde dem Kläger die Möglichkeit genommen, mit weiterem Vorbringen auf die Widerspruchsentscheidung einzuwirken.
Wesentlich ist vielmehr, daß der Kläger um eine Verlängerung der Begründungsfrist um vier Wochen nachgesucht hat, ohne eine Empfangsbestätigung zu erbitten. Eine Reaktion des beklagten Landesjustizprüfungsamts durfte er danach vernünftigerweise nur für den Fall erwarten, daß das Amt seinem Ansinnen nicht nachkommen wollte. In Ermangelung einer solchen Reaktion war er allein in dem Vertrauen darauf geschützt, daß das Landesjustizprüfungsamt noch vier Wochen ab Eingang seines Schreibens zuwarten werde. In diesem Vertrauen wurde der Kläger auch nicht enttäuscht, denn das Landes Justizprüfungsamt hat fast fünf Wochen verstreichen lassen, ehe es über den Widerspruch entschied. Es hat den Kläger also weder durch eine Überraschungsentscheidung noch sonst unzulässig unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG in seinem Vorbringen beschränkt. Der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete "Zugang zum Gericht" wurde in keiner Weise behindert. Auch das für die Ausgestaltung berufsrelevanter Prüfungsverfahren einschlägige Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) läßt die Verfahrensweise des beklagten Landesjustizprüfungsamts unberührt.
Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang vermerkt, daß eine erneute pädagogisch-wissenschaftliche Überprüfung seiner Prüfungsarbeit, wie sie dem Kläger vorschwebt, nur in Betracht hätte kommen können, wenn das Landesprüfungsrecht eine solche Überprüfung im Widerspruchsverfahren nicht ausgeschlossen hätte. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein entnimmt § 79 der Ausbildungsverordnung für Juristen vom 7. Juni 1972 (Nds.GVBl. S. 275 - NJAO -)jedoch eine Beschränkung der Kontrollbefugnisse des niedersächsischen Landesjustizprüfungsamts als Widerspruchsbehörde, die derjenigen der Gerichte entspricht (Urteil vom 18. November 1980 - 10 OVG A 65/79 -).
2.
Zu der weiteren von der Beschwerde angeschnittenen Frage, inwieweit dem Prüfungsstoff, der einem Prüfungskandidaten im Rahmen der ersten juristischen Staatsprüfung abverlangt wird, im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG ein entsprechendes Lehrangebot an der Universität gegenüberzustehen hat, fehlt es an der durch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Jene Frage würde überdies in dieser Form in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden können, da es an tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über das Lehrangebot der Universität G. fehlt; sie sind auch in dem erstinstanzlichen Urteil (UA S. 7, 8), auf das die Berufungsentscheidung Bezug nimmt (UA S. 11), nicht getroffen worden. Die Vordergerichte haben maßgeblich darauf abgestellt, daß die Hausarbeit des Klägers mit ihrem patentrechtlichen Einschlag prüfungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach dem Fächerkatalog der Niedersächsischen Ausbildungsordnung für Juristen, ist also eine Frage des nichtrevisiblen Landesrechts, dessen Auslegung durch das Berufungsgericht Bundesrecht, auch in der Form von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG, nicht verletzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Seebass