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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.1980, Az.: 5 StR 183/80

Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme beim unterlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.1980
Aktenzeichen
5 StR 183/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 03.12.1979

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Prozessführer

1. Student Necdet Ö. aus B., geboren am ... 1953 in Bo. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Student Celal C. aus B., geboren am ... 1956 in M. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 15. April 1980
nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten Ö. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 1979 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

    In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten C. gegen das angeführte Urteil wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten Ö. als Täter eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei nicht. Der Angeklagte Ö. hatte erst am 2. Juli 1979 erfahren, daß der Mitangeklagte C. sich an Heroingeschäften beteiligte. Um von diesem ein Darlehen zur Tilgung seiner "drückenden Schulden" zu erhalten, sowie aus "Neugierde und Freundschaftsgefühl" sagte er ihm zu, daß er ihm "bei dem Heroingeschäft am frühen Abend des 4. Juli 1979 helfen wollte". Seine Aufgabe sollte es sein, in der Nähe des Übergabeortes mit dem Heroin so lange zu warten, bis C. ihm ein Zeichen gab. Der Angeklagte verhielt sich entsprechend diesem Plan und trat erst dann an den Personenkraftwagen heran, in dem das Heroingeschäft von C. abgewickelt wurde und übergab diesem die Plastiktüte mit dem Heroin, als dieser ihm das verabredete Zeichen gab (UA S. 11/12). Eine weitere Tätigkeit dieses Angeklagten stellt das Landgericht nicht fest.

2

Unter diesen Umständen durfte es sich nicht damit begnügen, die Tat des Angeklagten Ö. lediglich unter dem Gesichtspunkt der Täterschaft zu würdigen. Nach den Feststellungen spielte der Angeklagte bei der Abwicklung des Heroingeschäfts nur eine untergeordnete Rolle und wollte dem Angeklagten C. nur "helfen". Er war lediglich deshalb an dem Geschäft interessiert, weil C. ihm in Aussicht gestellt hatte, bei dessen günstiger Entwicklung ein Darlehen zu gewähren. Das Landgericht hätte unter diesen Umständen erörtern müssen, ob der Angeklagte gegebenenfalls nur Gehilfe der von dem Mitangeklagten C. begangenen Tat war (vgl. zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe bei unerlaubtem Handeltreiben BGH NJW 1979, 1259).

3

Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Die Revision des Angeklagten C. erweist sich als offensichtlich unbegründet.

Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
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