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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1984, Az.: IVb ZB 43/84

Kanzleiangestellte; Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt; Berufungsschrift; Fristvermerk; Fristnotierung; Fahrlässigkeit; Büroanweisungen; Verschulden; Fristversäumung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1984
Aktenzeichen
IVb ZB 43/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Verstößt eine Kanzleiangestellte des Prozeßbevollmächtigten dadurch, daß sie den auf einer Berufungsschrift angebrachten Fristvermerk eigenmächtig oder versehentlich streicht und demzufolge die Fristnotierung unterläßt, gegen allgemeine Büroanweisungen, so hat der Anwalt für ein solches Verschulden der Angestellten im Fall der Fristversäumung nicht einzustehen.