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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1963, Az.: 1 StR 326/63

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls; Anforderungen an das Bestehen einer Mittäterschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1963
Aktenzeichen
1 StR 326/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Amberg - 22.05.1963

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher schwerer Raub u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 22. Mai 1963, soweit die beiden Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden,

  1. a)

    im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, verurteilt werden,

  2. b)

    im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Aufgehoben werden auch die Gesamtstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Gründe

1

Als den Angeklagten auf einer gemeinsamen Urlaubsreise in einem gemieteten Kraftwagen die Mittel ausgingen, beschlossen sie, sich ihren zukünftigen Lebensunterhalt durch Raub von Handtaschen zu verschaffen. Die Taten führte jeweils S. allein aus, während die Angeklagte Sp. im Kraftwagen zurückblieb.

2

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes je in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu Gesamtgefängnisstrafen von fünf Jahren (S.) und drei Jahren (Sp.) verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechte. Die Rechtsmittel haben nur zum Teil Erfolg.

3

Der Einwand der Beschwerdeführerin Sp., daß sie nicht als Mittäterin habe verurteilt werden dürfen, ist unbegründet. Nach den Feststellungen ist der Plan zum Raub von Handtaschen von ihr ausgegangen. Sie hat S. zu den einzelnen Taten gedrängt und seine Bedenken zerstreut, sie not ihn sogar einmal ein Springmesser mitgegeben, das er im Notfälle bei seinen Angriffen benutzen sollte. Sie hat gemeinsam mit S. einige Zeit von der Beute gelebt. Daß sie äußerlich an der Verwirklichung des Tatbestandes nicht selbst mitwirkte, hindert bei solchem Sachverhalt nicht, sie als Mittäterin anzusehen. Denn maßgebend dafür, ob Mittäterschaft oder Teilnahme an fremder Tat vorliegt ist nicht allein der Tatbeitrag, sondern die innere Haltung zur Tat. Als Täter oder Mittäter kann daher auch in Betracht kommen, wer die Tat vollständig durch einen anderen ausführen läßt (BGHSt 18, 87, 90 [BGH 19.10.1962 - 9 StE 4/62] mit weiteren Nachweisen). Eine "rein psychische Mitwirkung", etwa Ratserteilung vor Ausführung der Tat, kann dabei genügen (RGSt 53, 138; RG JW 1935, 1945 Nr. 30). Der Tatanteil der Angeklagten Sp. ist darüber hinausgegangen. Sie war nach den Feststellungen die treibende Kraft, die im Hintergrund den Mitangeklagten S. lenkte, der ohne ihr Drängen die Taten nicht ausgeführt hätte. Sie hatte ein eigenes Interesse an den Überfällen, da auch ihr Lebensunterhalt von der Beute bestritten werden sollte und bestritten wurde. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer zu dem Schluß kommt, die Angeklagte Sp. habe "das enge Verhältnis des Täters zur Tat" gehabt, womit sie ersichtlich auch ausdrücken will, daß die Angeklagte die von S. ausgeführten Straftaten als eigene gewollt habe, wenn das Landgericht dies auch nicht wörtlich sagt.

4

Die Mittäterschaft der Angeklagten Sp. wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Wagen, in dem sie sich während der Tatausführung jeweils aufhielt, nicht in der Nähe des Tatorts stand. Daß ein Mittäter im Zeitpunkt der Tat noch die Möglichkeit unmittelbarer Einwirkung auf die Ausführung haben müßte, ist nicht erforderlich. Es genügt, daß seine vorausgehende Tätigkeit in diesem Zeitpunkt bei dem anderen Mittäter noch fortwirkt (BGHSt 16, 12). Im übrigen waren sich beide Angeklagten auch über den Ort der Tat und die Art der Ausführung weitgehend einig.

5

Soweit die Angeklagten wegen schweren Raubes verurteilt worden sind, ist der Tatbestand der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsirrtumsfrei festgestellt. Im Falle B. ergibt sich aus den Feststellungen klar, daß die Gewaltanwendung auf dem Mayr-Graz-Weg, also einem offensichtlich öffentlichen Wege, zum mindesten noch begann (vgl. BGH LM Nr. 4 und 10 zu § 250 StGB). Daß in einzelnen Fällen - soweit S. das Springmesser bei sich führte - nicht auch der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen wurde, beschwert die Angeklagten nicht.

6

Bedenken könnten bestehen, soweit die Strafkammer die Angeklagten nicht wegen Raubes, sondern wegen (vollendeten oder versuchten) Diebstahls verurteilt hat. Das Landgericht hält in diesen Fällen das Tatbestandsmerkmal der "Gewalt gegen eine Person" nicht für gegeben, weil S. die Handtaschen jeweils meinen Opfern durch einen schneller. Griff entrissen oder zu entreißen versucht hat, ohne daß die überfallenen Frauen darauf reagieren und die Handtasche in der Abwehr fester halten konnten. Die Strafkammer scheint dabei davon ausgegangen zu sein, daß zur "Gewalt" eine größere Kraftanwendung erforderlich sei, die beim Entreißen einer Handtasche erst in Frage komme, wenn die Opfer ihre Handtaschen fester faßten als gewöhnlich, um sie vor dem Zugriff zu schützen. Solche Anforderungen sind jedoch nicht zu stellen. Gewalt gegen eine Person kann auch dann verübt werden, wenn zur Wegnahme der Tasche - etwa wegen der Überraschungswirkung - keine besondere Kraft erforderlich ist (BGHSt 18, 329). Der Senat sieht jedoch keinen Anlaß, das Urteil wegen dieses möglichen Rechtsirrtums aufzuheben; denn die Angeklagten sind durch die Annahme von Diebstahl statt Raub nicht beschwert, zumal da der Tatbestand des Raubes auch alle Tatbestandsmerkmale des Diebstahls enthält.

7

Nach den Feststellungen hat die Strafkammer mit Recht keinen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Taten angenommen. Daß die Angeklagten beschlossen, ihren Lebensunterhalt durch Raub von Handtaschen zu berchaffen, steht damit nicht im Widerspruch. Damit faßten sie nur eine ganz allgmeinen Plan, aber noch keinen Gesamtvorsatz, der den Verlauf der späteren Akte auch hinsichtlich des Ortes und der Zeit sowie des Trägers des zu verletzenden Rechtsguts wenigstens in groben Umrissen in sich begreifen muß (BGHSt 1, 313, 315) [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51].

8

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen nur, soweit die Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) verurteilt worden sind. Die Strafkammer ist der Ansicht, daß der Angeklagte S. in diesen Fällen seine Opfer mittels hinterlistigen Überfalls körperlich verletzt habe, weil er die arglosen Frauen "plötzlich und unerwartet von hinten" überfallen und ihnen dabei nicht unerhebliche Verletzungen beigebracht habe. Das plötzliche und unerwartete Angreifen liegt aber schon im Begriff des Überfalls, Hinterlistig ist der Überfall nicht schon, wenn er unversehens von hinten ausgeführt wird, sondern erst dann, wenn der Täter dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise zu Werke geht, um den Angegriffenen die Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen (RGSt 65, 66; BGH GA 1961, 241). Die bloße Ausnutzung der Überraschung des Opfers genügt also nicht.

9

Die Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte in diesen Sinne hinterlistig gehandelt hat. Es ist nicht ersichtlich, daß er die Frauen angeschlichen oder ihnen aufgelauert habe. Er ist auf den beleuchteten Straßen hinter ihnen hergegangen, bis er sie eingeholt hatte und ihnen die Handtaschen entreißen konnte (Fall 3 und 4). Frau B. (Fall 1) hat seine Schritte vorher gehört (Seite 4 UA). Frau D. (Fall 9) hat ihn vorher selbst in ein Gespräch gezogen, nicht umgekehrt (Seite 9 UA). Eine gefährliche Körperverletzung entfällt daher, sodaß kein Anlaß besteht, auf die in der Revisionsbegründung des Angeklagten S. vertretene Ansicht einzugehen, daß Körperverletzungen, die den Opfern erst zugefügt wurden, nachdem sie sich gefaßt und zur Wehr gesetzt hatten, nicht mittels eines hinterlistigen Überfalles begangen seien. Das Urteil ist somit im Schuldspruch dahin abzuändern, daß die Angeklagten in den Fällen 1; 3 und 9 statt wegen gefährlicher Körperverletzung nur wegen einfacher Körperverletzung (§ 223 StGB) - in Tateinheit mit schwerem Raub - verurteilt werden. § 265 StPO steht nicht entgegen, da nur ein erschwerender Umstand wegfällt (RGSt 53, ICC). Durch die Erhebung der Anklage wegen Verletzung der §§ 223, 223 a StGB wollte die Staatsanwaltschaft ersichtlich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wegen Körperverletzung auch für den Fall bejahen, daß nur eine einfache Körperverletzung in Betracht kommt (vgl. RGSt 76, 3, 8). Im Falle 4 (A.) muß die Verurteilung wegen Körperverletzung entfallen, weil die Staatsanwaltschaft hierwegen weder Anklage erhoben noch in der Hauptverhandlung Antrag auf Verurteilung gestellt hat und ein Strafantrag nicht gestellt ist.

10

Da die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung möglicherweise die Strafhöhe mitbestimmt hat, ist in allen dienen Fällen der Strafausspruch aufzuheben. Damit entfallen auch die Gesamstrafen. Im neuen Urteil hat das Landgericht such erneut über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden.

11

Im übrigen sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen.

Seibert
Hübner
Fischer
Mai
Sanders