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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1991, Az.: X ZR 120/88

Patent für Flaschenabfüllanlage; Absenkung des Lärmpegels ohne Funktionsbeeinträchtigung; Nichtigkeit eines Patents aus Gründen der Rechtssicherheit; Zusammenfallen von Verfahrens- und Vorrichtungsanspruch; Priorität der Anmeldung in der Bundesrepublik Deutschland; Erfinderische Tätigkeit als Voraussetzung der Neuheit der Lehre eines Patents

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.06.1991
Aktenzeichen
X ZR 120/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 15601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 07.06.1988

Prozessführer

der S. A. & L. S.p.A., Via la Spezia ..., P. (I.),
gesetzlich vertreten durch den Ingenieur Romanello G., ebenda,

Prozessgegner

die K. AG, Hermann Kr. Maschinenfabrik, B. straße ..., N.,
gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Fabrikant Hermann K., W. und Kaufmann Paul H., Ba.,

Redaktioneller Leitsatz

Eine abweichende Wortwahl für ein und dieselbe Erfindung in der Beschreibung einer deutschen Patentanmeldung führt nicht zu einer Prioritätsverschiebung.

In der Patentnichtigkeitssache
hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter Rogge, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melullis
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 7. Juni 1988 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 85 184, das am 28. Dezember 1982 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 32 02 991 vom 29. Januar 1982 angemeldet worden ist. Das europäische Patent wird beim Deutschen Patentamt unter der Nr. 32 67 727 geführt und betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Überführen von in Reihen nebeneinander auf einem Zuförderer aufrecht ankommenden Flaschen in eine einzelne Flaschenreihe auf einem Abförderer. Das Streitpatent umfaßt sieben Ansprüche. Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zum Überführen von in Reihen nebeneinander auf einem Zuförderer (1) aufrecht ankommenden Flaschen in eine einzelne Flaschenreihe auf einen Abförderer (3), wobei die Flaschen vom Zuförderer auf einen parallel daneben angeordneten Zwischenförderer (2) und danach auf den parallel daneben befindlichen Abförderer abgeleitet und dabei stufenweise in Förderrichtung beschleunigt werden,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Flaschen im Endbereich des schräggestellten Zuförderers (1) quer zur Förderrichtung mittels Hangabtrieb aneinandergedrängt und die Flaschen der untersten Reihe dabei an einem Stützgeländer (7) abgestützt werden, daß dann die Flaschen im Bereich des Zwischenförderers (2) durch gleiches Schrägstellen desselben wie des Zuförderers (1) und durch Zurückweichen des Stützgeländers (6) zum tieferen Bereich des Zwischenförderers (2) hin mittels Hangabtrieb auf den Zwischenförderer (2) gelangen und auf ihm über die stufenweisen Beschleunigungszonen bis zur schnellsten Zone gleiten und so auf Abstand gebracht werden, wobei das Stützgeländer (6) in einer solchen Kurve über den Zwischenförderer (2) geführt wird, daß die unteren Flaschen auch in den Beschleunigungszonen durch Hangabtrieb an das Stützgeländer (6) gedrückt werden, während sich die weiter oben befindlichen und deshalb jeweils etwas später beschleunigten Flaschen infolge Hangabtrieb an den tiefer befindlichen Flaschen abstützen und sich in die Lücken der auf Abstand gebrachten, tiefer befindlichen Flaschen eindrängen."

2

Patentanspruch 6 lautet:

"Vorrichtung zum Überführen von in Reihen nebeneinander ankommenden, aufrechtstehenden Flaschen in eine einzelne Flaschenreihe, bei der ein Zuförderer (1) mit seitlichem Geländer (9) für die in Reihen nebeneinander ankommenden Flaschen sowie ein neben dem Endbereich des Zuförderers beginnender Zwischenförderer (2) und anschließend ein Abförderer (3) mit seitlichem Geländer (10) angeordnet sind, wobei der Zwischenförderer aus parallelen, nebeneinander liegenden, zu der Seite des Abförderers hin stufenweise mit höherer Geschwindigkeit angetriebenen Förderabschnitten (4) besteht und insgesamt zur Seite des Abförderers hin quer zur Förderrichtung nach unten geneigt ist, wobei eine Leitfläche (6) schräg über den Zwischenförderer zum Abförderer verläuft,

dadurch gekennzeichnet,

daß der Zuförderer (1) in seinem neben dem Zwischenförderer (2) befindlichen Endbereich, der Zwischenförderer (2) und der Abförderer (3) im an den Zwischenförderer (2) anschließenden Bereich in einem solchen Maß geneigt sind, daß die Flaschen infolge Hangabtrieb über die nebeneinander liegenden Förderabschnitte des Zwischenförderers (2) gleiten, wobei das talseitige Geländer (7) des Zuförderers im Bereich des Zwischenförderers (2) in die Leitfläche (6) übergeht, die als die Flaschen auf der tiefer liegenden Seite des Zwischenförderers abstützende Fläche ausgebildet ist und in das talseitige Geländer (8) des Abförderers (3) mündet."

3

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 und 7 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

4

Mit der Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, daß der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe; darüber hinaus sei der Verfahrensanspruch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

5

Die Klägerin hat beantragt,

das europäische Patent 85 184 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.

8

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren, das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären, weiter. Sie beruft sich hierzu vor allem auf die FR-OS 24 86 505 und das DE-GM 19 75 166. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug zunächst die neuheitsschädliche Vorwegnahme durch offenkundige Vorbenutzungen vor dem Prioritätszeitpunkt geltend gemacht. Später hat sie behauptet, diese seien im Prioritätsintervall geschehen, dem Streitpatent komme nur die Priorität der Anmeldung zu.

9

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie tritt dem Standpunkt der Klägerin entgegen.

11

Als vom Senat beauftragter gerichtlicher Sachverständiger hat Herr Prof. Dr.-Ing. Reinhardt Jünemann vom Fraunhofer Institut für Materialfluß und Logistik, Inhaber des Lehrstuhls für Förder- und Lagerwesen der Universität Dortmund, ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert und ergänzt hat. Die Klägerin hat ein Privatgutachten von Prof. Dr.-Ing. R. Jansen von der Universität Dortmund vorgelegt.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

13

I.

1.

Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Überführen von in Reihen nebeneinander auf einem Zuförderer (1) aufrecht ankommenden Flaschen in eine einzelne Flaschenreihe auf einem Abförderer (3), indem die Flaschen vom Zuförderer auf einen parallel daneben angeordneten Zwischenförderer (2) abgeleitet, auf diesem während einer Querbewegung stufenweise beschleunigt und dabei zu einer einzelnen Flaschenreihe formiert werden und diese dann dem Abförderer zugeführt wird (Streitpatent Sp. 1 Z. 3-11).

14

Die Streitpatentschrift schildert einleitend (Sp. 1 Z. 12 ff.), in Abfüllanlagen für Flaschen würden die mehrreihig nebeneinander geförderten Flaschen auf eine einzige Reihe zusammengeführt und dabei erheblich beschleunigt. Das sei wegen des Lärms und der Betriebssicherheit schwierig.

15

Die Streitpatentschrift schreibt bekannten Anlagen eine zwar zufriedenstellende Transportfunktion zu, bemängelt hingegen den sehr hohen Lärmpegel, der durch den hohen Staudruck verursacht wird.

16

2.

Die Streitpatentschrift bezeichnet es als zu lösendes technisches Problem, ohne Beeinträchtigung der Funktion den Lärmpegel spürbar abzusenken (Sp. 2 Z. 36-40). Das Streitpatent sieht die Lösung gemäß Patentanspruch 1 in einem

17

Verfahren zum Überführen von in Reihen nebeneinander auf einem Zuförderer (1) aufrecht ankommenden Flaschen in eine einzelne Flaschenreihe auf einem Abförderer (3) mit folgenden Merkmalen:

1.
a)
Die Flaschen kommen aufrechtstehend und in Reihen nebeneinander auf einem Zuförderer 1 an.

b)
Im Endbereich des schräggestellten Zuförderers 1 werden sie mittels Hangabtriebs quer zur Förderrichtung aneinandergedrängt.

c)
Die Flaschen der untersten Reihe werden dabei an einem Stützgeländer 7 abgestützt.

2.
a)
Dann werden die Flaschen vom Zuförderer 1 auf einem parallel daneben angeordneten Zwischenförderer 2 abgeleitet.

b)
Die Flaschen gelangen dann im Bereich des Zwischenförderers 2

aa)
durch gleiches Schrägstellen desselben wie des Zuförderers 2 und

bb)
durch Zurückweichen des Stützgeländers 6 und

cc)
mittels Hangabtriebs

c)
zum tieferen Bereich des Zwischenförderers 2.

Sie gleiten auf ihm über die stufenweise in Förderrichtung beschleunigten Beschleunigungszonen bis zur schnellsten Zone und

d)
werden so auf Abstand gebracht.

e)
Das Stützgeländer 6 wird in einer solchen Kurve über den Zwischenförderer 2 geführt,

aa)
daß die unteren Flaschen auch in den Beschleunigungszonen durch Hangabtrieb an das Stützgeländer 6 gedrückt werden,

bb)
während sich die weiter oben befindlichen und deshalb jeweils etwas später beschleunigten Flaschen infolge des Hangabtriebs an den tiefer befindlichen Flaschen abstützen und

cc)
sich in die Lücken der auf Abstand gebrachten Flaschen eindrängen.

3.
Dann werden die Flaschen in eine einzelne Flaschenreihe auf einen parallel neben dem Zwischenförderer 2 liegenden Abförderer 3 überführt.

18

3.

Der Angriff der Klägerin, der Verfahrensanspruch müsse mangels Rechtsschutzbedürfnisses für nichtig erklärt werden, Verfahrens- und Vorrichtungsanspruch fielen tatsächlich vollständig zusammen, ist unzulässig.

19

Die einschlägigen Vorschriften (Art. 138 EPÜ, Art. II § 6 IntPatÜG) umschreiben die Voraussetzungen der Nichtigkeit eines Patents aus Gründen der Rechtssicherheit abschließend. Eine Erweiterung auf ungeschriebene Nichtigkeitsgründe widerspräche der Rechtssicherheit. Die Klägerin übersieht auch, daß - die Richtigkeit ihres Vortrags unterstellt - sie bei einem Zusammenfallen von Verfahrens- und Vorrichtungsanspruch nicht beschwert wäre. Im Hinblick darauf wäre ihre hierauf gestützte Klage auch insoweit unzulässig. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin effektiven Rechtsschutz dadurch erhält, daß die Voraussetzungen für eine Patentierbarkeit als Nichtigkeitsgründe für den Verfahrens- und Vorrichtungsanspruch nicht übereinstimmend, sondern je gesondert geprüft werden.

20

4.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist gegenüber dem im Berufungsrechtszug noch entgegengehaltenen druckschriftlichen Stand der Technik neu, was auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht. Soweit sie zunächst geltend macht, sie habe bereits vor dem Prioritätstag des Streitpatents (29. Januar 1982) eine Vorrichtung nach den Patentansprüchen des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, hat sie diesen Vortrag im Verlauf des Berufungsverfahrens fallen lassen.

21

5.

Die Beklagte nimmt gemäß Art. 87 EPÜ für das Streitpatent zu Recht die Priorität der Anmeldung in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch. In der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen vom 29. Januar 1982 ist die im Streitpatent unter Schutz gestellte Erfindung offenbart, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat. Der Kurvenverlauf des Stützgeländers 6 ist durch den schrägen Verlauf der Leitfläche 6 und die kurvenförmige Bewegungsbahn der Flaschen in der Beschreibung der deutschen Anmeldung (s. dort S. 5 Abs. 1 u. 2) offenbart. Beide Begriffe haben ein und denselben Inhalt. Daß das Stützgeländer 6 zum tieferen Bereich des Zwischenförderers zurückweicht, ist auf S. 5 der Prioritätsanmeldung ausdrücklich beschrieben. Eine abweichende Wortwahl für ein und dieselbe Erfindung führt zu keiner Prioritätsverschiebung.

22

Die von der Klägerin behaupteten Benutzungen und Veröffentlichungen im Prioritätsintervall fallen somit ins Leere.

23

6.

Der Senat ist nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung, den schriftlichen und mündlichen Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen und den Ausführungen der Parteien davon überzeugt, daß sich die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 des Streitpatents für den hier einschlägigen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Als dieser Fachmann ist vorliegend der Absolvent einer Fachhochschule in der Fachrichtung Maschinenbau zu verstehen, der über vertiefte förder- und materialflußtechnische Kenntnisse mit konstruktivem Hintergrund und Berufserfahrung verfügt.

24

Der gerichtliche Sachverständige hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller entgegengehaltenen Druckschriften im einzelnen ausgeführt, daß weder eine Vorveröffentlichung allein noch eine Gesamtschau aller Vorveröffentlichungen diesen Durchschnittsfachmann hätten anregen können, ohne erfinderische Tätigkeit zum Verfahren nach Patentanspruch 1 und zur Vorrichtung nach Patentanspruch 6 des Streitpatents zu gelangen.

25

a)

Zum Patentanspruch 1

26

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr in Zweifel gezogen, daß der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents gegenüber dem entgegengehaltenen druckschriftlichen Stand der Technik neu ist. Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sind lediglich die FR-OS 24 86 505 und das DE-GM 19 75 166 einschlägig, während das JP-GM 45 655/79 und die anderen entgegengehaltenen Druckschriften vom Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ferner abliegen und deshalb keiner Erörterung (mehr) bedürfen.

27

Der zentrale Angriff der Klägerin gegen die erfinderische Tätigkeit geht dahin, daß eine Zusammenschau der Gegenstände der FR-OS 24 86 505 und DE-GM 19 75 166 den Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents führten. Diese Auffassung geht, wie der gerichtliche Sachverständige eingehend dargelegt hat, fehl, weil der Durchschnittsfachmann diese Druckschriften nicht gleichsam "zusammensetzt", um einen einheitlichen Gegenstand zu erhalten. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

28

Die FR-OS 24 86 505 betrifft wie der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ein Vereinzelungssystem. Es besteht aus parallel verlaufenden Zu-, Zwischen- und Abförderern (deutsche Übers. S. 3 Z. 28 ff.; Fig. 2 - Breitbandförderer 1, Trennstrecke (entspricht dem Zwischenförderer) 2 und Schmalbahnförderer 3). Eine gedankliche Verbindung zwischen der FR-OS 24 86 505 und dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents besteht zwar darin, daß die zu fördernden Objekte (Flaschen) übereinstimmen. Andererseits führt diese Vorveröffentlichung vom Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents unter verschiedenen Gesichtspunkten weg. Die Neigung der Förderer darf nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht so groß ausgebildet werden, daß stehende Flaschen hangabwärts gleiten. Diesen Schluß hat er daraus gezogen, daß auf der Talseite keinerlei Vorrichtung vorgesehen sei, die ein Herunterfallen gleitender Flaschen verhindern könne. Ferner kann das bergseitig angeordnete Führungsgeländer 4 seine Funktion nur erfüllen, wenn die Flaschen gegen dieses laufen und nicht von ihm weggleiten. Demgegenüber schlägt das Streitpatent einen anderen Weg ein; nach diesem zwingt die Hangabtriebskraft die Flaschen in die gewünschte Richtung zum Abförderer hin, während dieser Zwang nach der FR-OS 24 86 505 von dem abdrängenden Führungsgeländer ausgeübt wird. Der gerichtliche Sachverständige hat schließlich darauf hingewiesen, daß die Neigung der Förderer nach der Vorveröffentlichung dazu diene, umgefallene Flaschen auszusondern, damit der Betriebsablauf nicht gestört werde. Von daher kann der Durchschnittsfachmann für die Neigung der Förderer, um eine Hangabtriebskraft zu erzeugen, und für das Vorsehen eines Stützgeländers an der Talseite nichts gewinnen; denn dieses soll nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen den Flaschenstrom führen sowie ein Herunterfallen oder Kippen von Flaschen verhindern.

29

Die Entpalettiereinrichtung nach dem DE-GM 19 75 166 kann nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen trotz einiger Gemeinsamkeiten mit dem Gegenstand der Erfindung nach der FR-OS 24 86 505 und dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents dem Durchschnittsfachmann ebenfalls keine Anregung vermitteln, die ihn ohne erfinderische Tätigkeit zum Streitpatent hätten hinführen können. Es handelt sich hierbei um einen unsteten Förderer, nachdem die Flaschen in Intervallen durch einen Stempel zugeführt werden. Die Förderbänder laufen mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Der Durchschnittsfachmann könne aber aufgrund seines Fachwissens nicht erkennen, daß Flaschen auf geneigten, aus parallelen Förderbändern unterschiedlicher Geschwindigkeiten bestehenden Ebenen rutschen könnten. Er komme nicht dazu, so hat der gerichtliche Sachverständige dargelegt, der Hangabtriebskraft hier eine Bedeutung wie dem Streitpatent zuzumessen. Ein Stützgeländer, wie im Patentanspruch 1 des Streitpatents gelehrt, wird nicht verwendet. Das DE-GM 19 75 166 verzichtet auf eine Führung der Flaschen auf den Förderbändern 7 bis 10. Demgegenüber verhindert das Seitenband 6 ein Herunterfallen der Flaschen. Es übernimmt zugleich eine Transportfunktion; denn es läuft zusammen mit Band 7 am schnellsten. Sonach kann, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, der Durchschnittsfachmann auch aus dieser Vorveröffentlichung keine Anregung für die Ausbildung eines Stützgeländers wie nach Patentanspruch 1 des Streitpatents gewinnen; denn es hätte hier keinerlei Funktion.

30

Zu einer Zusammenschau der FR-OS 24 86 505 und der DE-GM 19 75 166 mit der Folge, ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents zu gelangen, kommt der Durchschnittsfachmann nicht; denn er hat nach der FR-OS 24 86 505 keine Veranlassung, ein talseitiges Stützgeländer mit den drei Funktionen des Streitpatents vorzusehen. Eine solche Veranlassung hat er auch nicht nach dem DE-GM 19 75 166, weil das seitliche Förderband 6 das abfördernde Band 7 schon begrenzt und eine Führung der Flaschen auf dem Zwischenförderer nicht erforderlich ist. Eine Anregung, ein Stützgeländer für die infolge Hangabtriebs auf dem Zwischenförderer gleitenden Flaschen in geeigneter Kurvenform vorzusehen, wird dem Durchschnittsfachmann auf diese Weise erkennbar nicht vermittelt. Die dem entgegengesetzte Auffassung der Klägerin beruht auf einer patentrechtlich unzulässigen rückschauenden Betrachtung in Kenntnis der Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents.

31

Die Gegenstände der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen, die keine platten Selbstverständlichkeiten darstellen, wie der gerichtliche Sachverständige näher dargelegt hat. Sie haben deshalb mit Patentanspruch 1 Bestand.

32

b)

Zum Patentanspruch 6

33

Das Streitpatent sieht ferner die Lösung gemäß Patentanspruch 6 in einer

a)
Vorrichtung zum Überführen von in Reihen nebeneinander ankommenden, aufrechtstehenden Flaschen in eine einzelne Flaschenreihe.

b)
Diese weist einen Zuförderer (1) mit seitlichem Geländer (9) für die in Reihen nebeneinander ankommenden Flaschen sowie einen neben dem Endbereich des Zuförderers beginnenden Zwischenförderer (2) und anschließend einen Abförderer (3) mit seitlichem Geländer (10) auf;

c)
der Zwischenförderer besteht aus parallelen, nebeneinander liegenden zu der Seite des Abförderers hin stufenweise mit höherer Geschwindigkeit angetriebenen Förderabschnitten (4);

d)
der Zwischenförderer ist insgesamt zur Seite des Abförderers hin quer zur Förderrichtung nach unten geneigt;

e)
eine Leitfläche (6) verläuft schräg über den Zwischenförderer zum Abförderer.

f)
Der Zuförderer (1) in seinem neben dem Zwischenförderer (2) befindlichen Endbereich, der Zwischenförderer (2) und der Abförderer (3) im an den Zwischenförderer (2) anschließenden Bereich sind in einem solchen Maße geneigt, daß die Flaschen infolge Hangabtriebes über die nebeneinander liegenden Förderabschnitte des Zwischenförderers (2) gleiten;

g)
das talseitige Geländer (7) des Zuförderers geht im Bereich des Zwischenförderers (2) in die Leitfläche (6) über, die als die Flaschen auf der tieferliegenden Seite des Zwischenförderers abstützende Fläche ausgebildet ist und in das talseitige Geländer (8) des Abförderers (3) mündet.

34

Bei der Beurteilung der erfinderischen Leistung hat der gerichtliche Sachverständige zunächst auf die weitgehende Übereinstimmung der Patentansprüche 1 und 6 hingewiesen. Allerdings weise Patentanspruch 6 ein weiteres Merkmal auf, daß das über den Zwischenförderer verlaufende Geländer in das talseitige Geländer (8) des Abförderers (3) münde (Sp. 8 Z. 24 u. 25). Aus denselben Erwägungen, die er zur Beurteilung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erläutert habe, sei auch der Gegenstand nach Patentanspruch 6 des Streitpatents dem Fachmann nach dem Stand der Technik im Prioritätszeitpunkt nicht nahegelegt gewesen. Im Hinblick darauf wird auf die vorstehenden Ausführungen zu a) verwiesen. Bezüglich des weiteren Merkmals im Patentanspruch 6 des Streitpatents hat der gerichtliche Sachverständige hervorgehoben, daß die Mündung des über den Zwischenförderer verlaufenden Geländers in das talseitige Geländer des Abförderers nicht durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen sei. Setze man voraus, daß die Förderebene einschließlich Abförderer geneigt sei und sich am Abförderer talseitig ein Geländer befinde, so könne das über den Zwischenförderer verlaufende Geländer nur in dasjenige des Abförderers münden, wenn es als Leitfläche im Sinne des Streitpatents ausgeführt sei und sich in Förderrichtung rechts vom Flaschenstrom befinde. Wenn im Gegensatz dazu, so hat der gerichtliche Sachverständige weiter dargelegt, das Geländer über dem Zwischenförderer als Abdränggeländer im Sinne der FR-OS 24 86 505 ausgeführt wäre, könnte es, ohne den Flaschenstrom zu kreuzen, nicht in das rechts vom Flaschenstrom talseitig befindliche Geländer des Abförderers münden. Der Flaschenstrom dürfe jedoch nicht gekreuzt werden, weil dadurch anderenfalls eine sinnvolle Funktion des Vereinzelungssystems verhindert würde. Die Geländeranordnung sei für die Lehre des Streitpatents charakteristisch und nicht durch den Stand der Technik nahegelegt. Insgesamt sei die Kombination aller im Patentanspruch 6 enthaltenen Merkmale durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.

35

Der auf Patentanspruch 6 zurückbezogene Patentanspruch 7 weist, wie der gerichtliche Sachverständige näher dargelegt hat, eine zweckmäßige Ausgestaltung der Vorrichtung nach Patentanspruch 6 des Streitpatents auf und hat mit diesem Bestand.

36

Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.

37

II.

Der Ausspruch über die Kosten folgt aus § 110 Abs. 3 Satz 1 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

Bruchhausen
Rogge
Jestaedt
Broß
Melullis