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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.03.1994, Az.: BVerwG 4 B 223.93

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Rechtsmitteln; Anspruch auf eine zweite richterliche Instanz ; Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.03.1994
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 223.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13430
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 21.07.1993 - AZ: 7 K 1184/93

Fundstellen

  • DÖV 1994, 612-613 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 782 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1994, 572 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Nichtzulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG kann nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden (wie BVerwG, Beschluß vom 31. Juli 1991 - BVerwG 5 ER 703.91 - Buchholz 300 § 17 a GVG Nr. 1).

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. März 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1993 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Kläger haben beim Oberverwaltungsgericht Klage wegen Lärmschutzes und Entschädigung erhoben. Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit Beschluß vom 21. Juli 1993 gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht - Kammer für Baulandsachen - verwiesen; die Beschwerde hat es nicht zugelassen. Mit ihrer Beschwerde beantragen die Kläger,

unter Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts die Beschwerde zuzulassen.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte nur in den dort ausdrücklich genannten Fällen des § 47 Abs. 7 VwGO, des § 99 Abs. 2 VwGO, des § 133 Abs. 1 VwGO und des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Demgemäß können Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG nur dann angefochten werden, wenn die Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG vom Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Davon geht die Beschwerde auch selbst aus; sie wendet sich (noch) nicht gegen die eigentliche (Haupt-)Entscheidung des Beschlusses vom 21. Juli 1993, sondern (zunächst) nur gegen die Nichtzulassung der Beschwerde als Nebenentscheidung in diesem Beschluß. Eine derartige - der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 1 VwGO vergleichbare - Beschwerde ist jedoch weder in § 17 a Abs. 4 GVG noch in einem anderen Gesetz vorgesehen. Vielmehr entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, daß ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 17 a Abs. 2 oder 3 GVG durch ein oberes Landesgericht nicht gegeben ist (vgl. BT-Drucks. 11/7030, S. 38). § 17 Abs. 4 Satz 4 GVG geht als Spezialregelung der allgemeinen Verfahrensvorschrift des § 133 Abs. 1 VwGO vor (vgl. Kissel, NJW 1991, 945 <949>). Auch ein Verstoß gegen die Zulassungspflicht gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG würde kein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung eröffnen, weil § 152 Abs. 1 VwGO die zulässigen Beschwerden beschränkt (so auch BVerwG, Beschluß vom 31. Juli 1991 - BVerwG 5 ER 703.91 - Buchholz 300 § 17 a GVG Nr. 1; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, Anh. zu § 41 Rdnr. 13).

3

Der Ausschluß von Rechtsmitteln ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder aus Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG noch aus dem Rechtsstaatsprinzip oder den übrigen, ein rechtsstaatliches Verfahren sichernden Gewährleistungen des Grundgesetzes läßt sich ein Anspruch auf eine zweite richterliche Instanz herleiten (vgl. BVerfGE 65, 76 <90 f.>). Ebensowenig erfordert die Sicherung der Einheit der Rechtsordnung und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung unter verfassungsrechtlichen Aspekten die Einführung von Rechtsbehelfen (BVerfGE 54, 277 <291>). Dem Gesetzgeber, der bei der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrensganges weitgehende Freiheit hat, bleibt es verfassungsrechtlich unbenommen, im Hinblick auf die Wahrung der Rechtseinheit die Befassung höherer Instanzen ausschließlich von einer Zulassung durch das obere Landesgericht abhängig zu machen.

4

Die Beschwerde ist auch nicht aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen unterlassener Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht statthaft. Anhaltspunkte für eine willkürliche, also objektiv unter keinem Gesichtspunkt vertretbare Verletzung der Zulassungspflicht (vgl. zu diesem Maßstab u.a. BVerfGE 23, 288 <320>; 29, 45 <48>; 42, 237 <242>) sind nicht ersichtlich. Das braucht hier nicht vertieft zu werden, weil ein nach dem Verfahrensrecht unstatthaftes Rechtsmittel nicht dadurch statthaft wird, daß es auf die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgrundsätze gestützt werden könnte (vgl. BVerfGE 60, 96 <98>). Die eindeutige Regelung des § 152 Abs. 1 VwGO und des § 17 a Abs. 4 GVG läßt ein solches Rechtsmittel nicht zu. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Oberverwaltungsgerichts vermag daran nichts zu ändern.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO. Gemäß § 8 Abs. 1 GKG ist von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, weil infolge der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Oberverwaltungsgericht ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist.

Gaentzsch
Hien
Lemmel