Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1971, Az.: VIII ZR 162/70
Wirksame Pfändung auf Grund eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses; Vorhandene Möglichkeit der Einwendung des Drittschuldners gegenüber dem Gläubiger bei Pfändung und die mit ihr bewirkte Beschlagnahme der Forderung; Ausschluss der Aufrechnung des Drittschuldners mit Wirkung gegenüber dem Pfandgläubiger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1971
- Aktenzeichen
- VIII ZR 162/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 22.09.1970
- LG München I - 17.02.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 58, 25 - 30
- DB 1972, 231-232 (Volltext)
- JR 1972, 203
- MDR 1972, 319-320 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 793-796 (Urteilsbesprechung von Professor Dr. Dietrich Reinike)
- NJW 1972, 1697-1698 (Urteilsbesprechung von RA Dr. Peter Werner (Teil A) und Prof. Dr. Dietrich Reinicke (Teil B))
- NJW 1972, 428-429 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma D. Wohnungsbaugesellschaft mit beschränkter Haftung & Co., Kommanditgesellschaft,
vertreten durch die D. Wohnungsbaugesellschaft mit beschränkter Haftung,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Manfred P. in M., V.markt ...,
Prozessgegner
Kaufmann Adolf S. in M.-L., A.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Dadurch, daß der Drittschuldner einer gepfändeten Forderung verbotswidrig an den Schuldner zahlt, verliert er nicht seine Einwendungen gegen die gepfändete Forderung.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 1970 aufgehoben.
Auf ihre Berufung wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Februar 1970 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Durch Vertrag vom 7. März 1968 hatte die Firma St. & Co. in Stu.-Si. die Ausführung der sanitären Installation für 249 Einfamilien-Reihenhäuser in O. bei München übernommen, die von der Beklagten errichtet wurden. Die Auftragssumme stellte sich nach Änderung verschiedener Positionen auf 683.176,47 DM. Der Kläger hatte als Subunternehmer der Firma St. & Co. verschiedene Arbeiten ausgeführt, die diese nur zu einem geringen Teil bezahlte. Der Kläger erwirkte darauf einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl wegen seiner Hauptforderung von 6.419,65 DM nebst Zinsen und Kosten gegen die Firma St. und sodann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den die angebliche Forderung der Firma St. gegen die Beklagte aus fälligem und künftig fällig werdendem Werklohn gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen wurde. Der Beschluß wurde der Beklagten am 22. Mai 1969 und der Firma St. am 24. Mai 1969 zugestellt. Darauf schrieben unter dem 16. Juni 1969 die von der Beklagten beauftragten Rechtsanwälte an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der Firma St. stünden aus den mit der Beklagten abgeschlossenen Verträgen zukünftige Ansprüche in Höhe von etwa 30.000 DM zu. Diese Ansprüche würden sich jedoch wegen vorhandener Mängel um ca. 21.000 DM mindern. Gegen die Restforderung der Firma St., die von der Beklagten als Garantiesumme einbehalten werde, rechne die Beklagte mit Vertragsstrafeansprüchen in Höhe von voraussichtlich 60-80.000 DM auf. Auch in späteren Erklärungen stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, daß die Firma St. von ihr keine Zahlungen zu beanspruchen habe.
Trotzdem hat die Beklagte unstreitig nach dem 22. Mai 1969 an die Firma St. Zahlungen geleistet, die höher sind als die in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufgeführten Beträge von insgesamt 7.181,36 DM.
Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte verpflichtet sei, die in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß aufgeführten Beträge ungeachtet der an die Firma St. geleisteten Zahlungen nochmals an ihn zu zahlen, und hat mit der Klage Zahlung von 7.181,36 DM nebst Zinsen begehrt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger erstrebt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht lehnt es mit Recht ab, in dem Verhalten der Beklagten einen Verzicht auf die Geltendmachung ihrer Einwendungen gegen die vom Kläger gepfändete Forderung zu erblicken. Es geht entsprechend dem Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung unter B I davon aus, daß der Firma St. gegen die Beklagte eine noch nicht fällige Forderung von 24.537,95 DM zugestanden habe, und nimmt an, daß die Beklagte auf diese Forderung, Zahlungen geleistet habe, anstatt mangels Fälligkeit Zahlung zu verweigern oder von dem ihr wegen der behaupteten Gegenforderungen möglicherweise zustehenden Aufrechnungsrecht Gebrauch zu machen. Es vertritt die Auffassung, es sei rechtlich nicht von Bedeutung, ob die Forderung der Schuldnerin, nämlich der Firma St., auf die seitens der Beklagten Zahlung geleistet wurde, fällig war und ob die Beklagte mit Gegenforderungen aufrechnen konnte. Soweit die Beklagte als Drittschuldnerin sich dazu entschlossen habe, von den ihr zustehenden Einwendungen keinen Gebrauch zu machen, sondern zu zahlen, könne sie den Kläger als Pfandgläubiger nicht schlechter behandeln als den eigenen Gläubiger. In einem derartigen Falle habe der Pfandgläubiger eine Forderung zur Einziehung erhalten, die dank der Einstellung des Drittschuldners mehr an Substanz aufzuweisen habe, als unter Umständen zu erwarten war. Es müsse dem Pfandgläubiger zugute kommen, wenn sich der Drittschuldner erfüllungsbereit gezeigt habe.
Der erkennende Senat vermag sich dieser rechtlichen Beurteilung nicht anzuschließen, obwohl sie dem vom Reichsgericht in seinem Urteil vom 19. April 1912 (Gruchots Beiträge 56, 1066, 1068 = WarnRspr 1912 Nr. 294) eingenommenen Standpunkt entspricht (ebenso auch OLG Hamburg MDR 1958, 432 und Schmidt in Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 392 Nr. 1). Er folgt vielmehr der vom Oberlandesgericht Hamm (OLG 24, 253), LG Kaiserlautern (NJW 1955, 1761), OLG Düsseldorf (NJW 1962, 1920), LAG Berlin (AP BGB § 407 Nr. 1), Stein/Jonas/Schönke (ZPO 18. Aufl. § 829 Anm. VII 2 b) und Wieczorek (ZPO § 829 Anm. G II b 1) vertretenen Gegenmeinung. Die durch die Pfändung der Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner eingetretene Verfügungsbeschränkung wirkt gemäß §§ 135, 136 BGB nur zugunsten einer bestimmten Person, nämlich, des Pfändungsgläubigers. Ihm gegenüber ist die Erfüllung der Forderung des Schuldners unwirksam. Der Pfändungsgläubiger muß daher so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn die Zahlungen an den Schuldner nicht bewirkt worden wären. Es kommt mithin darauf an, ob der Drittschuldner, hätte er nicht an den Schuldner gezahlt, zur Verweigerung der Leistung mangels Fälligkeit der Forderung oder zur Aufrechnung gegenüber der Forderung berechtigt gewesen wäre. Durch die Pfändung und die mit ihr bewirkte Beschlagnahme einer Forderung wird dem Drittschuldner nicht die Möglichkeit genommen, sich darauf zu berufen, daß die Forderung des Schuldners gegen ihn noch nicht fällig sei, und gegenüber der Forderung des Schuldners mit ihm gegen diesen zustehenden Gegenforderungen aufzurechnen (vgl. § 392 BGB). Vielmehr stehen dem Drittschuldner gegenüber dem Gläubiger alle Einwendungen offen, die er dem Schuldner als seinem Gläubiger entgegenhalten kann, denn der Pfändungsgläubiger tritt an die Stelle des Schuldners und erwirbt durch die Pfändung und Überweisung nicht weitergehende Rechte, als sie dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehen.
2.
Die Begründung, mit der das Reichsgericht seine gegenteilige Auflassung für den Fall einer Aufrechnung in der angeführten Entscheidung rechtfertigt, kann nicht überzeugen. Das Reichsgericht will eine Aufrechnung des Drittschuldners mit Wirkung gegenüber dem Pfandgläubiger, wenn der Drittschuldner an den Schuldner trotz der Pfändung gezahlt hat, deshalb ausschließen, weil § 392 BGB voraussetze, daß eine Aufrechnung mit der in § 389 BGB vorgesehenen tilgenden Wirkung gegenüber dem Gläubiger der gepfändeten Forderung überhaupt noch möglich sei. Diese Möglichkeit habe sich aber der Drittschuldner durch die Zahlung an den Schuldner selbst genommen. Die Forderung des Schuldners sei in einem solchen Falle durch die Zahlung erloschen und könne daher begrifflich durch Aufrechnung nicht mehr getilgt werden.
Dieser Gedankengang berücksichtigt nicht, daß dem Pfandgläubiger gegenüber die Zahlung an den Schuldner gerade keine Wirkung äußert, dem Pfandgläubiger gegenüber vielmehr die Forderung noch als bestehend gilt. Ist dies aber der Fall, so muß es dem Drittschuldner auch möglich sein, gegen die noch als bestehend fingierte Forderung mit einer Forderung aufzurechnen, die er gegen den Schuldner hat, wenn die Voraussetzungen des § 392 BGB gegeben sind. Es ist nicht einzusehen, daß der Drittschuldner im Verhältnis zum Pfandgläubiger deshalb schlechter stehen soll, weil er an den Schuldner gezahlt hat, ohne sich diesem gegenüber auf die Aufrechnung zu berufen. Er würde dadurch allein deswegen wirtschaftliche Nachteile erleiden, weil er dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zuwider an den Schuldner geleistet hatte, obwohl ihm eine Aufrechnungsmöglichkeit zustand. Für eine derartige Sanktion ist indes im bürgerlichen Recht kein Platz. Weder durch die Pfändung noch durch die Zahlung der Beklagten an die Schuldnerin ist die Forderung in ihrer "Substanz" aufgewertet worden, wie das Berufungsgericht irrtümlich annimmt. Der Pfändungsgläubiger erhält vielmehr durch die Pfändung und die Zahlung keine bessere Stellung, als sie der Schuldner eingenommen hatte. Der Pfändungsgläubiger wird hierdurch weder benachteiligt noch bevorzugt. Wie der hier von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt ergibt - sie hat behauptet, die Zahlung an die Firma St. sei als eine Art "Blutspende" gedacht gewesen, um die Firma instand zu setzen, ihre Arbeiter zu entlohnen und auf diese Weise die Erbringung der restlichen Vertragsleistungen zu erreichen - kann der Drittschuldner zwingende Gründe dafür haben, an den Schuldner Zahlungen zu leisten, anstatt mit einer gegen ihn bestehenden Gegenforderung aufzurechnen. Es ist nicht einzusehen, weshalb in einem derartigen Fall, in dem der Drittschuldner sich in einer Zwangslage befindet und notgedrungen bares Geld opfert, auch noch der Gläubiger des Schuldners begünstigt werden soll. Die vom Berufungsgericht und dem Reichsgericht für richtig gehaltene Lösung, daß der Drittschuldner, obwohl er aufrechnen kann und Zahlungen weder an den Schuldner noch an den Pfändungsgläubiger zu erbringen braucht, dann nochmals an den Gläubiger zahlen muß, wenn er sich, um weiteren Schaden von sich abzuwenden, dazu entschließt, an den Schuldner Leistungen zu bewirken, führt zu einer einseitigen Bevorzugung des Pfändungsgläubigers. Sie widerspricht der Systematik der gesetzlichen Regelung und kann deshalb nicht Rechtens sein.
Das Oberlandesgericht Hamburg (a.a.O.) glaubt, sich zur Rechtfertigung der von ihm vertretenen Ansicht auch auf die Rechtslage berufen zu können, die bei einer verbotswidrigen Übertragung von Eigentum durch den Drittschuldner auf den Schuldner eintritt. Es läßt dabei jedoch außer acht, daß die Rechtslage bei der Pfändung und Überweisung einer Geldforderung eine wesentlich andere ist als bei der Pfändung eines Anspruchs auf Übertragung des Eigentums. Hat der Drittschuldner trotz der Pfändung dieses Anspruchs das Eigentum auf den Schuldner übertragen, so kann er die dem Gläubiger geschuldete Leistung nicht mehr erbringen. Das Problem der Aufrechnung stellt sich in diesem Falle also nicht.
3.
Dieselben Erwägungen, wie sie vorstehend angestellt sind, müssen auch dann Platz greifen, wenn der Drittschuldner Zahlungen oder andere Leistungen an den Schuldner auf einen noch nicht fälligen gepfändeten Anspruch erbringt. Auch in diesem Falle sind die an den Schuldner bewirkten Leistungen dem Gläubiger gegenüber unwirksam. Eine gepfändete Geldforderung, wie sie hier in Frage steht, gilt durch die an den Schuldner geleistete Zahlung im Verhältnis zum Gläubiger weder als getilgt noch als in ihrem Charakter geändert. War sie noch nicht fällig, so tritt Fälligkeit nicht dadurch ein, daß der Drittschuldner dem Gläubiger gegenüber unwirksam an den Schuldner gezahlt hat. Der Drittschuldner ist also auch dann, wenn er an den Schuldner gezahlt hat, nicht gehindert, sich dem Pfändungsgläubiger gegenüber darauf zu berufen, daß die gepfändete Forderung noch nicht fällig sei und er deshalb gegenwärtig nicht zu leisten brauche.
Gerade in einem solchen Falle zeigt sich auch, daß die von dem Oberlandesgericht Hamburg (a.a.O.) angestellte Erwägung nicht zutreffend ist. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Drittschuldner dem Gläubiger nicht sollte entgegenhalten können, daß der von ihm erfüllte Anspruch auf Eigentumsverschaffung noch nicht fällig sei und er aus diesem Grunde an den Gläubiger nicht zu leisten brauche.
4.
In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Hamburg (a.a.O.) befürchtet allerdings das Berufungsgericht, die hier vertretene Ansicht würde einem dolosen Zusammenwirken zwischen Schuldner und Drittschuldner Tür und Tor öffnen, ohne daß dem Pfandgläubiger ein Mittel zur Verfügung stehe, um ein solches Zusammenspiel wirksam zu unterbinden. Der erkennende Senat hält dieses Bedenken nicht für begründet.
Wie die Revision mit Recht bemerkt, lassen sich die möglicherweise für den Gläubiger entstehenden Schwierigkeiten mit den von der Rechtsordnung bereitgestellten allgemeinen Rechtsbehelfen meistern. Außerdem ist es Sache des Drittschuldners, die tatsächlichen Grundlagen für die von ihm erhobenen Einwendungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Zu seinen Lasten wird dabei auch, der Lebenserfahrung Bedeutung zukommen, daß Zahlungen im allgemeinen nur geleistet werden, wenn eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht, wenn also die Forderung fällig ist und eine Aufrechnungsmöglichkeit nicht bestellt. Macht also der Drittschuldner geltend, die Forderung des Schuldners, an den er Zahlung geleistet hat, sei noch nicht fällig gewesen oder ihm hätten aufrechenbare Gegenforderungen zugestanden, so muß er die Tatsachen beweisen, aus denen sich die Berechtigung der von ihm erhobenen Einwendungen herleitet.
Bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ist indes die Beklagte der Pflicht zur Beweisführung enthoben, weil unstreitig ist, daß die gepfändete Forderung noch nicht fällig ist. Der Kläger hat nämlich, wie der Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 11. Juni 1970 S. 4 ergibt, die hierfür wesentlichen Zahlenangaben der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere hat er erklärt, nicht bestreiten zu wollen, daß die Beklagte das Recht hatte, eine Sicherheit von 10 % der Auftragssumme einzubehalten. Wird von dieser Erklärung des Klägers ausgegangen, so standen der Firma Steinbach weder zur Zeit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Beklagte noch im Zeitpunkt der später an diese Firma geleisteten Zahlungen oder im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht irgendwelche fälligen Forderungen gegen die Beklagte zu. Auch wenn die in B I 3 und 4 der Berufungsbegründung im einzelnen angeführten Beträge entsprechend dem Bestreiten des Klägers nicht abgesetzt werden, steht einem Betrage von 61.547,38 DM, den die Beklagte unstreitig einbehalten durfte, nur eine Restforderung der Firma St. von 57.042,79 DM gegenüber. Die Beklagte konnte also mehr einbehalten, als sie der Firma St. ungünstigstenfalls schuldete. Die Forderung der Firma St., die der Kläger gepfändet hatte, war mithin in voller Höhe noch nicht fällig und wurde es auch nicht bis zur Beendigung des Berufungsrechtszuges. Die vorzeitige Befriedigung einer noch nicht fälligen Forderung hat aber der Gläubiger nicht zu beanspruchen. Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte auch mit Gegenforderungen aufrechnen konnte.
Der Kläger konnte somit von der Beklagten zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Zahlungen auf die von ihm gepfändete und ihm zur Einziehung überwiesene Forderung der Firma St. gegen die Beklagte nicht verlangen. Daraus folgt, daß den Rechtsmitteln der Beklagten stattgegeben und die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden muß.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO.
Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Mormann
Braxmaier