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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1996, Az.: 1 StR 288/96

Eingehungsbetrug; Versuch; Vertragsangebot

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1996
Aktenzeichen
1 StR 288/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12183
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1997, 31-32 (Volltext mit amtl. LS)
  • wistra 1996, 343-344

Amtlicher Leitsatz

Beim Eingehungsbetrug ist die bloße Sondierung der Vertragsbereitschaft Vorbereitungshandlung, während ein von Täuschungshandlungen begleitetes ernstgemeintes Vertragsangebot in der Annahme, der andere Teil werde es möglicherweise annehmen, bereits Versuch des Betruges sein kann.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist begründet.

2

1. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte Wertpapiere der Nationalbank von Tadschikistan, die sich im Besitz der Firma Southern Mercantile Trading Company Ltd. (SMT) mit Sitz in London befanden, von der Raiffeisenbank Stuttgart diskontieren lassen. Er selbst verfügte nur über eine mit dem Vermerk "canceled" versehene "Telefaxkopie" eines solchen Wertpapiers ("Bank debenture instrument of guarantee") im Nennwert von zehn Millionen US-Dollar. Mit Schreiben vom 18. Juli 1994 bot er als angeblicher Beauftragter der Firma SMT der Raiffeisenbank unter Beifügung der Fotokopie des Wertpapiers als "Muster" derartige Wertpapiere in verschiedener Stückelung zum Kauf an, die im Bedarfsfall unter anderem auch in London auf Echtheit geprüft werden könnten. Als die Raiffeisenbank "allein auf das Schreiben vom 18.07.1994 hin die Diskontierung nicht vornehmen wollte, schrieb der Angeklagte am 08.08.1994" erneut an die Bank, "um sie doch noch zur Diskontierung zu bewegen". Er bediente sich dazu des Briefkopfes der "Niederlassung Deutschland" einer Firma Henchoz Turismo S.A., als deren "Niederlassungsleiter" er auftrat. Er wies darauf hin, daß ein beabsichtigtes Kreditgeschäft zugunsten einer notleidenden Getränkefirma, die Kundin der Raiffeisenbank Stuttgart war, von der Diskontierung eines der angebotenen Wertpapiere im Nennwert von zehn Millionen US-Dollar durch die Raiffeisenbank abhängig sei. Mit von ihm erfundenen Behauptungen erläuterte er, daß der Begebung des Wertpapiers durch die Nationalbank von Tadschikistan an die Firma SMT konkrete Warenlieferungen zugrundegelegen hätten. Auch durch dieses Schreiben konnte er die Raiffeisenbank jedoch nicht zum Abschluß eines Vertrages bewegen.

3

2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Eine Tat erreicht das Versuchsstadium (§ 22 StGB) erst dann, wenn der Tatbestand bereits zum Teil verwirklicht ist oder das Handeln des Täters bei ungestörtem Fortgang nach seiner Vorstellung unmittelbar in die Tatbestandserfüllung einmünden soll; letzteres ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung übergeht (BGHSt 37, 294, 296 ff. m.w.Nachw.). Beim Eingehungsbetrug stellt sich demnach die bloße Sondierung der Vertragsbereitschaft noch als Vorbereitungshandlung dar (BGHR StGB § 22 Ansetzen 8), während ein von Täuschungshandlungen begleitetes ernstgemeintes Vertragsangebot in der Annahme, der andere Teil werde es möglicherweise annehmen, bereits ein Versuch des Betruges sein kann. Das Vorgehen mit bedingtem Handlungswillen steht dabei dem Tatentschluß nicht entgegen (Jescheck/Weigend, Strafrecht AT 5. Aufl. S. 303 f. m.w.Nachw.).

4

Das Angebot zum Kauf eines Wertpapiers durch den Angeklagten kann demnach bereits ein Betrugsversuch gewesen sein, wenn er ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet hatte, die Raiffeisenbank werde den schuldrechtlichen Vertrag auch ohne die Vorlage des Wertpapiers abschließen und dadurch - mit Blick auf das Erfüllungs- und Einlösungsrisiko - eine Vermögensgefährdung erleiden. Den Feststellungen ist jedoch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, daß dies der Fall war. Sie teilen bereits die Gespräche zwischen dem Angeklagten und den Vertretern der Raiffeisenbank nicht mit, die vor und zwischen der schriftlichen Korrespondenz geführt wurden. Auch wird die Rolle, die die Firma SMT nach der Vorstellung des Angeklagten bei der Abwicklung des Geschäfts spielen sollte, nicht geklärt. Das Urteil gibt die Einlassung des Angeklagten wieder, daß er selbst keine Kontakte zu dieser Firma besessen habe; es stellt andererseits fest, daß ein vom Angeklagten gefertigter "Verteilungsplan" zum Erlös aus dem Diskontgeschäft von deren Geschäftsführer abgezeichnet worden sei. Dieser Widerspruch wird nicht aufgelöst. Weiterhin bleibt offen, auf welche Art der Angeklagte selbst in die Abwicklung des Geschäfts eingeschaltet und wie ihm gegebenenfalls die Verfügungsmöglichkeit über den Kaufpreis ermöglicht werden sollte; er trat einmal als Beauftragter der Firma SMT, einmal als "Niederlassungsleiter" der Firma Henchoz Turismo S.A. auf, ohne daß jeweils seine Berechtigung dazu mitgeteilt würde. Schließlich zieht das Landgericht aus den gesamten Umständen einschließlich der konkreten Ausgestaltung des schriftlichen Angebots an die Raiffeisenbank, der Wirtschaftskenntnisse des Angeklagten, seiner Persönlichkeitsstruktur und der Verbindung des von ihm angestrebten Diskontgeschäfts mit dem Kreditgeschäft zugunsten der Getränke-Point-GmbH, für die von der Raiffeisenbank ein "Treuhandkonto" eingerichtet werden sollte, keinen eindeutig erkennbaren Beweisschluß darauf, daß der Angeklagte ernsthaft mit der Möglichkeit des Abschlusses eines Diskontgeschäfts und Zahlung des Kaufpreises (auf das "Treuhandkonto" o.ä.) bereits ohne Vorlage des angebotenen Wertpapiers rechnete. Der Mitteilung des Wortlauts des Briefes, den der Angeklagte am 8. August 1994 an die Raiffeisenbank schrieb, "um sie doch noch zur Diskontierung zu bewegen", ist dies nicht völlig zweifelsfrei zu entnehmen. War dagegen der Vertragsschluß und die Zahlung des Kaufpreises noch davon abhängig, daß sich der Angeklagte nach seiner Vorstellung (möglicherweise ohne Verbindung zur Firma SMT) die Originalurkunde des Wertpapiers beschaffen mußte, so lagen in den Schreiben nur Vorbereitungshandlungen zum Betrug. Dies bedarf näherer Prüfung durch den Tatrichter.

5

3. Der neu entscheidende Tatrichter wird Gelegenheit haben, der für das Vorliegen eines versuchten Betruges indiziell bedeutsamen Frage nachzugehen, ob das vom Angeklagten in Kopie an die Raiffeisenbank übersandte "bank debenture instrument of guarantee" eine Fälschung darstellt. Darüber kann eine Auskunft der Deutschen Bundesbank oder einer Landeszentralbank Aufschluß geben (vgl. § 92 Abs. 2 StPO).

6

Sollte es sich nicht um eine Fälschung handeln, kann die Sachaufklärung mit Hilfe der Deutschen Bundesbank oder einer Landeszentralbank auch darauf erstreckt werden, ob die Nationalbank von Tadschikistan das Zahlungsversprechen bei Fälligkeit wahrscheinlich erfüllt haben würde. Diese Frage kann nicht ohne weiteres offengelassen werden. Zwar sieht der Bundesgerichtshof in Fällen des Wechselbetruges den Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB regelmäßig bereits dann als erfüllt an, wenn ein Finanzwechsel unter Vorspiegelung seiner Eigenschaft als Handelswechsel begeben wird (BGH Urt. v. 13. November 1956 - 5 StR 620/55 -; BGH Urt. v. 31. Januar 1961 - 1 StR 463/60 -; BGH Urt. v. 19. Juli 1968 - 4 StR 91/68 - BGH NJW 1976, 2028 [BGH 17.08.1976 - 1 StR 371/76]; BGHR StGB § 263 Vermögensschaden 2). Darin liegt regelmäßig bereits eine Vermögensgefährdung des Empfängers. Indes muß nicht ohne weiteres dasselbe auch im vorliegenden Fall gelten, in dem das "bank debenture instrument of guarantee" von der Nationalbank eines souveränen Staates begeben worden war. In diesem Fall kann die Werthaltigkeit der verbrieften Forderung weitgehend davon unabhängig sein, ob der Begebung des Wertpapiers konkrete Warengeschäfte zugrundegelegen hatten oder nicht, sofern die Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit der Republik Tadschikistan feststeht. Diese hat das Landgericht nicht näher geprüft. Daher ist seine Annahme, dem Angeklagten sei bewußt gewesen, daß das Risiko der Nichterfüllung des Zahlungsversprechens groß gewesen sei, nicht hinreichend belegt.

7

Der Senat sieht sich veranlaßt darauf hinzuweisen, daß die Wiedergabe der - einschlägigen - Vorverurteilung auf 35 Seiten im vollen Wortlaut, davon mehr als 18 Seiten Auflistung von Namen der Geschädigten und Einzelbeträgen des Schadens, überflüssig ist und das Urteil unnötig belastet. Eine kurze prägnante Zusammenfassung genügt (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 S. 1 Strafzumessung 13 (überflüssige Vorstrafenschilderung) m.w.N.).