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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.1998, Az.: XII ZB 39/97

Anforderungen an die Berufungsbegründung und an die Berufungsanträge; Antrag auf Herabsetzung einer Geldstrafe auf einen als angemessen erachteten Betrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.07.1998
Aktenzeichen
XII ZB 39/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16593
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 28.01.1997

Fundstellen

  • FamRZ 1998, 1576-1577 (Volltext mit red. LS)
  • SGb 1999, 252

In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 15. Juli 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Gerber und Sprick
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 1997 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 7.500,00 DM.

Gründe

1

I.

Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, haben im Januar 1989 geheiratet und leben seit März 1995 getrennt. Aus der Ehe ist eine 1990 geborene Tochter hervorgegangen, die seit der Trennung bei der Klägerin lebt.

2

Mit der vorliegenden Stufenklage macht die Klägerin Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt geltend. Durch Schlußurteil des Familiengerichts vom 17. Juni 1996, das dem Beklagten am 26. Juni 1996 zugestellt wurde, hat das Familiengericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin von März bis einschließlich Dezember 1995 monatlich 405,00 DM Kindesunterhalt und 563,00 DM Trennungsunterhalt, von Januar bis einschließlich März 1996 monatlich 339,00 DM Kindesunterhalt und 1.102,00 DM Trennungsunterhalt und ab April 1996 monatlich 500,00 DM Kindesunterhalt und 576,00 DM Trennungsunterhalt zu zahlen.

3

Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 24. Juli 1996, bei Gericht eingegangen am 26. Juli 1996, hat der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Mit einem am 23. August 1996 eingegangenen Schriftsatz vom 20. August 1996 hat er die Berufung im wesentlichen damit begründet, daß das Familiengericht einige einkommensmindernde Positionen nicht berücksichtigt habe.

4

Durch Beschluß vom 11. Dezember 1996 hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten, ihm für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen mit der Begründung, die Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die Berufung unzulässig sei. Die Berufungsbegründung enthalte keinen den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO genügenden Berufungsantrag. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 1997 hat der Beklagte gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe Beschwerde eingelegt, diese Beschwerde auf einen Hinweis des Berufungsgerichts hin aber nicht weiter verfolgt. In der Begründung dieser Beschwerde hat er Berufungsanträge formuliert. Danach will er das Urteil des Familiengerichts nur angreifen, soweit er verurteilt worden ist, mehr zu zahlen, als für die Zeit von März bis Dezember 1.995.291,00 DM Kindesunterhalt und 279,00 DM Trennungsunterhalt und für die Zeit ab Januar 1.996.249,00 DM Kindesunterhalt und 430,00 DM Trennungsunterhalt.

5

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

6

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen.

7

Nach § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Diese Vorschrift soll den Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu anhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Berufungsgericht sowie den Prozeßgegner über den Umfang und den Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen (Senatsurteile vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - FamRZ 1987, 802 f. und vom 31. Mai 1995 - XII ZR 196/94 - NJW-RR 1995, 1154, jeweils m.N.). Das Gesetz verlangt zwar nicht unbedingt einen förmlichen Berufungsantrag. Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (Senatsbeschluß vom 1. April 1987 - IVb ZB 86/86 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Anfechtungsumfang 1 m.N.). Ist der Beklagte in dem angefochtenen Urteil zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilt worden und will er mit der Berufung lediglich die Herabsetzung auf einen als angemessen erachteten Betrag erreichen, muß die Berufungsbegründung, wenn sie keinen förmlichen Antrag enthält, jedenfalls eindeutig, und ohne daß es einer weiteren Klarstellung bedarf, erkennen lassen, in welchen Grenzen der Rechtsstreit von neuem zu verhandeln ist und das Urteil auf Antrag durch Beschluß für vorläufig vollstreckbar erklärt werden müßte (BGH, Urteil vom 29. Januar 1987 - IX ZR 36/86 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Bestimmtheit 1 m.N.).

8

Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ist lediglich der Schriftsatz des Beklagten vom 20. August 1996 bei Gericht eingegangen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist diesem Schriftsatz nicht zu entnehmen, in welchem Umfang der Beklagte das Urteil des Familiengerichts anfechten wollte. In erster Instanz hatte der Beklagte uneingeschränkt die Abweisung der Klage beantragt. Das Berufungsgericht konnte aber aufgrund der Berufungsbegründung nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß der Beklagte diesen Antrag in der Berufungsinstanz weiter verfolgen werde. Der Beklagte hatte nämlich seinen Antrag auf Abweisung der Klage in erster Instanz in erster Linie damit begründet, daß die mit der Ehescheidung befaßten türkischen Gerichte und nicht das angerufene Familiengericht über Unterhaltsansprüche der Klägerin zu entscheiden hätten. Er hatte zwar hilfsweise schon in erster Instanz vorgetragen, daß seiner Ansicht nach von seinem Bruttoeinkommen vorab bestimmte Abzüge gemacht werden müßten. Daraus konnte man aber nicht - jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit - entnehmen, daß er auch unabhängig von der gerügten Zuständigkeit der deutschen Gerichte überhaupt keinen Unterhalt zahlen wollte. In der Berufungsbegründung hat er sich gegen die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht mehr gewehrt. Schon daraus ergibt sich, daß der Berufungsbegründung der Umfang der Anfechtung nicht entnommen werden konnte.

9

Im übrigen weist die Beschwerdeerwiderung zu Recht darauf hin, daß den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht genügt ist, wenn der Berufungskläger einige Argumente vorträgt, die möglicherweise die Höhe des in erster Instanz zugesprochenen Unterhaltsanspruchs in Frage stellen könnten, es aber dem Gericht und dem Prozeßgegner überläßt zu ermitteln, welcher Berufungsantrag unter Berücksichtigung dieser Argumente sinnvollerweise zu stellen wäre.

10

Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hat der Beklagte eingeschränkte Berufungsanträge formuliert und zu erkennen gegeben, dies seien die Anträge, die er von Anfang an habe stellen wollen. Daß gerade diese Anträge gestellt werden sollten, läßt die Berufungsbegründung auch nicht andeutungsweise erkennen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: bis 7.500,00 DM.

Blumenröhr,
Krohn,
Zysk,
Gerber,
Sprick