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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1973, Az.: VII ZR 184/72

Hilfsperson; Gehilfe; Erfüllungsgehilfe; Offenbarungspflicht des Werkunternehmers; Arglistiges Verschweigen von Mängeln; Werkmangel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1973
Aktenzeichen
VII ZR 184/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 62, 68
  • BGHZ 62, 63 - 70
  • DB 1974, 672 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1974, 380-382 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 482 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 553-554 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Auch bei einer Hilfsperson Können die Voraussetzungen für arglistiges Verschweigen gegeben sein.

Der Werkunternehmer muß sich dann so behandeln lassen, als wenn er selbst den Mangel verschwiegen hätte, § 278 BGB.

Dies gilt insbesondere, wenn der Gehilfe gerade in Erfüllung der Offenbarungspflicht, die dem Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller obliegt, tätig wird.

Andererseits kann einem Werkunternehmer nicht schon die Kenntnis und das Verheimlichen von Fertigungsmängeln durch bei der Herstellung des Werkes mitwirkende Beschäftigte als arglistiges Verschweigen der Mängel gegenüber dem Besteller angerechnet werden. Solche Personen sind zwar Erfüllungsgehilfen des Unternehmers bei der Herstellung des Werks, aber nicht seine Erfüllungsgehilfen in bezug auf seine Offenbarungspflicht gegenüber dem Besteller.