Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1957, Az.: V ZR 150/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1957
- Aktenzeichen
- V ZR 150/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13722
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve
- OLG Düsseldorf - 14.06.1955
Rechtsgrundlagen
- § 546 ZPO
- § 23 Nr. 2 Buchst. d GVG
- § 32 Abs. 2 Bundesjagdgesetz vom 29. November 1952 (BGBl I, 780)
Fundstelle
- ZZP 1958, 132-133
Prozessführer
des Konsuls Dr. Carl U. in R.,
Prozessgegner
den Gremüsebauer Paul B. in S.-W.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat das Landgericht in einer zur Zuständig keit des Amtsgerichts gehörenden Sache im ersten Rechtszug entschieden, so ist das Oberlandesgericht nicht gehindert, gegen seine Entscheidung die Revision zuzulassen.
- 2.
Eine Pflanze verliert ihre Eigenschaft als Gartengewächs nicht schon allein dadurch, daß sie in einem ausgesprochenen Gemüseanbaugebiet feldmäßig angebaut wird.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Freitag
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Juni 1955, soweit der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger betreibt in S.-W. auf einem Gelände von etwa 8 Morgen Gemüsebau, und zwar im wesentlichen als Freilandkultur, wie das in der Gemeinde S. in großem Umfang üblich ist. Der Betrieb liegt im Jagdbezirk Nr. 4 des gemeinschaftlichen Jagdbezirks S.. Der Beklagte ist Pächter dieses 574 ha großen Teilbezirks. Er hat sich in § 7 des Jagdpachtvertrages vom 6. September 1951 zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet.
Im Frühjahr und Sommer 1953 haben wilde Kaninchen einen Teil der Gemüsekulturen des Klägers abgefressen. Der Kläger hat den Schaden an Kohlrabi und Möhren am 15. Mai 1953 und den Schaden an Strauchbohnen (Buschbohnen) am 15. Juli 1953 bei der Gemeinde S. angemeldet. In dem daraufhin von der Gemeine eingeleiteten Verfahren ist zwischen den Parteien eine Einigung über die Entschädigung nicht erzielt worden. Abschriften von Protokollen über die Termine, die in diesem Verfahren stattfanden, wurden dem Kläger am 22. März und 9. April 1954 zugestellt. Der Zeitpunkt der Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung, die den Möhrenschaden betrifft, ist streitige.
Mit einer Klage, die am 2. April 1954 beim Amtsgericht eingegangen ist, hat der Kläger vom Beklagten Ersatz des Wildschadens in Höhe von 992 DM verlangt, wovon 80 DM auf rd 1.000 abgefressene Kohlrabipflanzen und 912 DU auf 570 qm vernichtete Strauchbohnen entfallen. Am 23. April 1954 hat der Kläger eine Klage auf Zahlung weiterer 891,80 DM für 3/4 Morgen teilweise zerstörter Möhren, Gurken- und Porreekulturen eingereicht. Er berechnet den Schaden an der Möhrenpflanzung auf 591,80 DM, den Schaden an der Gurken- und Porreekultur auf zusammen 300 DM. Das Amtsgericht hat die beiden Klagen miteinander verbunden, sieh unter Nichtbeachtung der Vorschrift des § 23 Nr. 2 Buchst. d GVG für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen.
Der Kläger behauptet, er habe die gesamten Gemüseanpflanzungen mit einem Maschendraht von 1 m Höhe umzäunt, den er 10 bis 15 cm in die Erde eingegraben habe, obwohl eine solche Einfriedigung hohe Kosten verursache, die Bearbeitung der Kulturen erheblich erschwere und deshalb für Freilandpflanzungen in geschlossenen Gemüseanbaugebieten unzumutbar sei. Außerdem habe er mit einem starken Geruchmittel getränkte Lappen verwendet. Im übrigen seien Schutzvorrichtungen überhaupt nicht erforderlich, weil das angebaute Gemüse in einem so ausgesprochenen Gemüseanbaugebiet wie S. weder als Garten- noch als hochwertiges Handelsgewächs anzusehen sei. Der Schaden sei nur dadurch entstanden, daß der Beklagte den Kaninchenbestand nicht sachgemäß kurz gehalten habe.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er macht geltend, der Kläger habe den Wildschaden nicht rechtzeitig angemeldet. Ein Ersatzanspruch sei auch deshalb nicht gegeben, weil die vom Kläger gezogenen Gemüsearten zu den Gartengewächsen gehörten und der Kläger die für Freilandpflanzungen notwendigen Schutzvorrichtungen nicht angebracht habe. Der Beklagte hat dem Kläger auch mitwirkendes Verschulden vorgeworfen und die Höhe des geltendgemachten Schadens bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers durch Teilurteil den Klageanspruch in Höhe von 992 DM (Ersatz für Schäden an der Kohlrabi- und Bohnenkultur) nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Berufung, soweit es sich um den Anspruch auf Ersatz des Schadens an der Gurken- und Porreekultur handelt, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage wegen Nichtanmeldung dieser Schäden als unzulässig abgewiesen wird, und wegen des Schadens an den Möhren die Entscheidung vorbehalten. Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte, auch soweit der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist, die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
A.
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken.
Die Zulassung des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht widerspricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht dem Gesetz (§ 546 ZPO Richtig ist, daß, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht ausgeführt hat, für den Wildschadensersatzanspruch gemäß § 23 Nr. 2 Buchst. d GVG das Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig ist und mit einer Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgerichts der Rechtsmittelzug erschöpft sein würde. Die Absicht des Gesetzgebers, für derartige Streitigkeiten nur zwei Instanzen zuzulassen, schließt jedoch nicht aus, daß eine an sich zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörende Streitigkeit auf Grund einer vom Amtsgericht ausgesprochenen Verweisung an das Landgericht gelangt. Der Verweisungsbeschluß ist für das Landgericht bindend, auch wenn die Verweisung unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung erfolgt ist. Die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts kann auch in der höheren Instanz nicht mehr geprüft werden, da nach § 10 ZPO das Urteil eines Landgerichts nicht aus dem Grunde angefochten werden kann, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet gewesen sei. Wenn somit - wie im vorliegenden Falle - das Amtsgericht wegen vermeintlicher sachlicher Unzuständigkeit den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen hat, so sind für die weitere Behandlung die für das Verfahren vor dem Landgericht geltenden Vorschriften maßgebend. Dies bedeutet, daß gegen das Urteil des Landgerichts die Berufung und gegen das Urteil des Oberlandesgerichts unter den Voraussetzungen des § 546 ZPO die Revision stattfindet, auch wenn es sich um eine an sich zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörende Sache handelt. Von einer gesetzwidrigen Zulassung der Revision kann deshalb keine Rede sein.
B.
Die Revision ist auch begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist lediglich der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens, der dem Kläger an den Kohlrabi- und Bohnenkulturen entstanden ist.
I.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Wildschadens sind gegeben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger den Anspruch innerhalb der in § 34 des Bundesjagdgesetzes vom 29. November 1952 (BGBl I, 780) - BJG - vorgeschriebenen Frist bei der zuständigen Behörde angemeldet und das in § 35 BJG in Verbindung mit §§ 2 ff der 2. Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz von Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1953 (GVBl 265) - 2. DVO - vorgesehene Feststellungsverfahren durchgeführt. Die hiernach vorgeschriebene Frist zur Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs ist gewahrte. Die Revision hat insoweit auch keine Einwendungen mehr erhoben.
II.
Nach § 29 Abs. 1 BJG trifft die Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens, der an einem zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstück durch Wildkaninchen entsteht, grundsätzlich die Jagdgenossenschaft. Hat jedoch der Jagdpächter vertraglich den Ersatz des Wildschadens übernommen, so haftet er dem Grundeigentümer unmittelbar. Der Kläger kann deshalb, weil der Beklagte im Jagdpachtvertrag sich zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat, seinen Anspruch gegen den Beklagten geltend machen.
1.
Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens im Bundesjagdgesetz und in seinen Durchführungsbestimmungen abschliessend geregelt ist (vgl Mitzschke-Schäfer, BJG § 29 Anm. 1; Rühling-Selle, BJG § 29 Anm. 2: vgl auch Behr-Ott-Nöh, Die deutsche Reichsjagdgesetzgebung, RJG § 44 Bem A, B I; Mitzschke-Schäfer, RJG 3. Aufl § 44 Anm. 3). Es handelt sich hierbei um eine Sonderregelung, die, soweit nicht Ausnahmebestimmungen Platz greifen (z.B. § 29 Abs. 3 BJG), ein Verschulden nicht voraussetzt. Grundsätzlich sind danach Ansprüche auf Ersatz des Wildschadens nach den jagdgesetzlichen Vorschriften zu beurteilen. Für eine Anwendung des § 826 BGB bietet der Sachverhalt keinen Anlaß. Ob bei einem Verstoß gegen jagdgesetzliche Bestimmungen, z.B. im Falle des § 28 Abs. 2 BJG, wonach das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen verboten ist, ein Schadensersatzanspruch auf § 823 Abs. 2 BGB gestützt werden könnte, mag dahingestellt bleiben, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Die allgemeinen Hege- und Abschußvorschriften der §§ 1 Abs. 2, 21 BJG, die außer der Erhaltung eines gesunden Wildbestandes darauf abzielen, daß Wildschäden möglichst vermieden werden und berechtigte Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben, sind keine den Schutz des einzelnen Grundeigentümers bezweckende Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, so daß aus deren Verletzung ein Wildschadensersatzanspruch gegen den Jagdausübungsberechtigten nicht hergeleitet werden kann. Die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des Wildschadens ist deshalb allein nach den Vorschriften der §§ 29 ff BJG zu beurteilen.
2.
Nach § 29 Abs. 1 BJG ist der Beklagte grundsätzlich zum Ersatz des durch Wildkaninchen verursachten Schadens verpflichtet. Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstellenden Bäumen, Forstkulturen oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handels gewächsen entsteht, wird jedoch, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BJG nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob es sich bei Kohlrabi und Bohnen, die der Kläger in Freilandpflanzungen angebaut hat, um Garten- oder hochwertige Handelsgewächse im Sinne der angeführten Vorschriften handelt und, wenn diese Frage zu bejahen ist, die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltenen Schutzvorrichtungen angebracht sind.
a)
Das Oberlandesgericht ist im Gegensatz zum Landgericht der Auffassung, daß der Beklagte dem Kläger den Wildschaden - unabhängig von dem Vorhandensein von Schutzvorrichtungen - zu ersetzen habe, weil Kohlrabi und Strauchbohnen in einem geschlossenen Gemüseanbaugebiet weder zu den Garten- noch zu den hochwertigen Handelsgewächsen zu rechnen seien. Maßgebend sei, ob eine Pflanze nach dem Sprachgebrauch und nach allgemeiner Verkehrsauffassung besonders der Fachkreise der Anbauer und Verbraucher als Garten- oder hochwertiges Handelsgewächs bezeichnet und angesehen werde. Ein Gartengewächs sei danach eine Pflanze, die ausschließlich oder doch wenigstens vorwiegend in Gärten und in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen, geerntet und gehandelt werde. Ihr Standort in hochkultivierten Gärtnereien mit ganz bestimmten, artmäßig begrenzten Gartenkulturen und die damit verbundene intensive Pflege führten regelmäßig zu einem besonders hohen, vom feldmäßigen Anbau sich deutlich abhebenden Ertrags- und Verkaufswert dieser Pflanzen, der wiederum ihren besonderen Schutz auch in Freilandpflanzungen rechtfertige. Der Charakter einer Pflanze als Gartengewächs hänge somit entscheidend von den örtlichen Verhältnissen, vor allem vom Umfang und von der Art des Anbaues in einer bestimmten Gegend ab. Danach seien Kohlrabi und Strauchbohnen Gartengewächse, wenn sie - wie es vielfach der Fall sei - nur in Hausgärten und Gärtnereien angepflanzt würden. Beide Gemüsearten könnten aber dann nicht mehr als Gartengewächse bezeichnet werden, wenn sie in bestimmten Gebieten in großem Umfang und bereits seit vielen Jahren feldmäßig gezogen würden. Dieser Großanbau wandle den Charakter der Gemüsepflanzen; sie würden zu Feldgewächsen. Die Bestellung der in der Hauptsache mit Gemüse und nur zum geringen Teil mit anderen landwirtschaftlichen Pflanzen bebauten Felder geschehe in der gleichen Weise wie bei Getreide, Hackfrüchten und anderen Feldpflanzen, also unter regelmäßigem Fruchtwechsel und unter Einsatz aller vorhandenen landwirtschaftlichen Maschinen. Die Gegend von S. sei weit über die Grenzen des Eheinlandes hinaus als Gemüseanbaugebiet bekannt. Die beiden streitigen Gemüsearten würden dort üblicherweise und auch vorn Kläger auf größeren Flächen wie Feldpflanzen gezogen und seien deshalb nicht mehr als Gartengewächse anzusehen. Diese Auslegung entspreche auch den Interessen der Beteiligten und den volkswirtschaftlichen Bedürfnissen der Allgemeinheit. Eine Einfriedigung der Grundstücke müsse den mit modernen landwirtschaftlichen Maschinen betriebenen Feldgemüseanbau unzumutbar erschweren, verteuern oder sogar völlig unmöglich und unrentabel machen, zumal da der Gemüsebauer gerade in Nordrhein-Westfalen in schwerster Absatzkonkurrenz mit der billigen holländischen Gemüseeinfuhr stehe.
b)
Die Auslegung des Begriffs der Gartengewächse durch das Berufungsgericht wird von der Revision mit Recht beanstandet.
§ 32 Abs. 2 Satz 1 BJG enthält - ebenso wie die fast gleichlautende Vorschrift des § 47 Abs. 2 RJG - keine Bestimmungen darüber, was unter einem Gartengewächs zu verstehen ist. Bei der Begriffsbestimmung ist deshalb, wie auch das Oberlandesgericht ausführt, von dem Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung auszugehen. Gartengewächse sind danach Gemüse-, Obst- und Zierpflanzen, die üblicherweise in Gärten und in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen werden, ohne daß es darauf ankommt, ob der Anbau flächenmäßig groß oder klein ist und ob er gewerbsmäßig oder nur für den eigenen Bedarf vorgenommen wird (vgl Mitzschke-Schäfer, BJG § 32 Anm. 3 a, d). Für die Beurteilung können auch die Örtlichen Verhältnisse von Bedeutung sein. Es ist denkbar, daß gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer anderen Gegend als Feldpflanzen anzusehen sind und auch, daß durch eine allgemeine Veränderung der Anbauweise (statt bisher in Gärten Anbau im offenen Felde) das Gartengewächs zur Feldpflanze wird. Das Berufungsgericht stellt die Entscheidung insofern auf die örtlichen Verhältnisse ab, als es den Umfang und die Art des Anbaus in der betreffenden Gegend entscheidend sein läßt. Seine Auffassung, Kohlrabi und Strauchbohnen, die in vielen Gegenden nur in Hausgärten und Gärtnereien angepflanzt würden, seien dann keine Gartengewächse mehr, wenn sie in ausgesprochenen Gemüseanbaugebieten in großem Umfang und bereits seit vielen Jahren feldmäßig gezogen würden, kann jedoch nicht gebilligt werden. Der Charakter einer Pflanze als Gartengewächs hängt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht von dem Umfang und der Art des Anbaues in einem beschränkten Anbaugebiet ab. Das Berufungsgericht kann sich zwar für seine Ansicht auf die Bemerkung von Mitzschke-Schäfer (RJG § 47 Anm. 3) stützen, dass grundsätzlich alle Blumen-, Gemüse- und Obstpflanzer Gartengewächse seien, besondere örtliche Verhältnisse aber eine abweichende Beurteilung erfordern könnten, z.B. wenn in einer Gegend der feldmäßige Anbau allgemein geübt werde. Dieser Gesichtspunkt allein ist jedoch für die Abgrenzung der Gartengewächse von den Feldpflanzen nicht entscheidende. Mitzschke-Schäfer haben auch ihre frühere Auffassung nicht aufrecht erhalten (BJG aaO). Die in ihrem Kommentar zum Reichsjagdgesetz (aaO) angeführten Entscheidungen, die auch in der Sammlung "Entscheidungen in Jagdsachen" (unter VIII zu § 47 RJG) abgedruckt sind, befassen sich im wesentlichen mit der Auslegung des Begriffs der hochwertigen Handelsgewächse (z.B. hinsichtlich der Buschbohnen LG Hildesheim DR 1939, 2118). Lediglich das Landgericht Gera (a.a.O. VIII Nr. 6 und mitgeteilt auch von Schiffer RdRN 1939, 238/9) nimmt bei der Frage, ob Wirsing-, Bohnen- und Kohlfreilandpflanzungen Garten- oder hochwertige Handelsgewächse seien, zu dem Begriff der Gartengewächse Stellung und führt dazu aus, die erwähnten Gemüsearten seien nach der "hierzulande" herrschenden Auffassung Gartengewächse. Auf die Bedeutung dieser Pflanzen für die Volksernährung, den Umfang ihres Anbaues und ihrer feldmäßigen Bestellung könne es nicht ankommen. Alles dies verändere ihren Charakter als Gartengewächse nicht. Diese Ausführungen sind zutreffend. Die Tatsache, daß ein Gartengewächs feldmäßig angebaut wird, vermag schon nach dem Wortlaut des Gesetzes, das Freilandpflanzungen von Gartengewächsen ausdrücklich hervorhebt, die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu rechtfertigen. Auch der Umfang der Freilandpflanzungen kann nicht entscheidend sein. Der feldmäßige Anbau vom Gemüsearten, die üblicherweise in Gärten oder Gärtnereien gezogen werden, erfolgt in größerem Umfang regelmäßig in den Gegenden, die nach ihrer Bodenbeschaffenheit und den Witterungsverhältnissen für einen großflächigen Gemüseanbau geeignet sind und Freilandpflanzungen rentabel erscheinen lassen. Das im Feldanbau gezogene Gemüse wird dadurch, daß die Freilandpflanzungen in einem ausgesprochenen Gemüseanbaugebiet liegen, nicht zum Feldgewächs, auch wenn die Bearbeitung des Landes und der Pflanzen wie beim Anbau von Getreide und anderen Feldpflanzen unter Einsatz von Maschinen erfolgt und nicht so hohe Erträge wie in Hausgärten oder Gärtnereien erzielt werden. Bei der Auslegung des § 32 Abs. 2 Satz 1 BJG sind vor allem der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, daß Anlagen und Anpflanzungen der bezeichneten Art einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt sind und deshalb einen besonderen Schutz durch den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten erfordern, Dies gilt auch für Freilandpflanzungen in Gemüseanbaugebieten, die erfahrungsgemäß das Wild anziehen und bei denen die Gefahr, daß sie durch Wildkaninchen beschädigt werden, sehr groß ist. Der Gesetzgeber hat deshalb bei Freilandpflanzungen von Gartengewächsen, weil dem Ersatzpflichtigen die Tragung einer so hohen Gefahr nicht ohne weiteres zugemutet werden kann (vgl Behr-Ott-Nöh a.a.O. § 47 Bem C II), den Wildschadensersatzanspruch von dem Vorhandensein besonderer Schutzvorrichtungen abhängig gemachte. Der Gesetzgeber hat, obwohl ihm bekannt war, daß in bestimmten Gegenden Gemüse in großem Umfang feldmäßig angebaut wird, für diese Gebiete keine Sonderregelung getroffen. Die Vorschriften des § 32 Abs. 2 BJG müssen deshalb auch in ausgesprochenen Gemüseanbaugebieten Anwendung finden. Auch der Kläger hat anscheinend bisher Schutzmaßnahmen für seine Gemüsekulturen für erforderlich gehalten, weil er, wie er angibt, seine gesamten Gemüseflächen mit einem Maschendraht umzäunt hat.
Strauchbohnen (Buschbohnen) sind, weil sie allgemein im wesentlichen in Gärten gezogen werden, auch bei feldmäßigem Anbau in Gemüseanbaugebieten als Gartengewächse im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 BJG anzusehen. Die Frage, ob dies auch für Kohlrabi zutrifft, bedarf noch einer weiteren Klärung. Kohlrabi ist ein Gemüse, das vielfach in Gärten gezogen, in manchen Gegenden jedoch vorwiegend feldmäßig angebaut wird. Es kann deshalb im vorliegenden Fall möglicherweise Feldgewächs sein. Entscheidend für die Beurteilung ist jedoch nicht die Art des Anbaues in der Gegend von S.. Es kommt vielmehr darauf an, ob in einem größeren Gebiet, etwa am ganzen Niederrhein, - abgesehen von den ausgesprochenen Gemüseanbaugebieten - der feldmäßige Anbau von Kohlrabi derart im Vordergrund steht, daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle mehr spielt. Andernfalls ist auch Kohlrabi als Gartengewächs anzusehen.
c)
Eine Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des Wildschadens besteht jedoch dann nicht, wenn die Herstellung von üblichen Schutzverrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 BJG). Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BJG). Von dieser Befugnis hat Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht. Nach § 1 Nr. 1 Buchst. d 2. DVO werden zum Schutz gegen Wildkaninchen insbesondere wilddichte Zäune in Höhe von 1,20 m über der Erde und 0,30 m in der Erde als Schutzvorrichtungen im Sinne des § 32 Abs. 2 BJG bezeichnet. Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen darüber getroffen, welche Schutzvorrichtungen der Kläger angebracht hat, und auch zu der Frage, welche Maßnahmen erforderlich waren, nicht abschließend Stellung genommen. Der Sachverhalt bedarf deshalb in dieser Richtung einer weiteren Klärung und Prüfung.
Abschließend mag hierzu noch bemerkt werden, daß, wie auch das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, wilddichte Zäune im Sinne der landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen nicht die einzig zulässigen und zwingend vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen darstellen, sondern, wie dies in § 47 der Ausführungsverordnung zum Reichsjagdgesetz vom 27. März 1935 (RGBl I, 431) ausdrücklich bestimmt war und sieh auch aus dem Wortlaut des § 1 2. DVO ergibt, nur Beispiele von Maßnahmen sind die allerdings zugunsten des (Geschädigten grundsätzlich als ausreichend angesehen werden. Im übrigen werden bei der Frage, was unter üblichen Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Wildschadens ausreichen, zu verstehen ist, die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Lage und die Art der Gemüsekulturen zu berücksichtigen sein, wobei die Frage, was üblich ist, nicht nur nach der Ortsüblichkeit, sondern im Sinne einer ordentlichen und vernünftigen Wirtschaftsführung zu beantworten ist. Es wird deshalb auch in Gemüseanbaugebieten bei Freilandpflanzungen von Gartengewächsen entscheidend darauf ankommen, was ein guter Gemüseanbauer vernünftigerweise zur Abwehr von Wildschaden zu unternehmen pflegt (vgl Mitzschke-Schäfer BJG § 32 Anm. 5 und RJG § 47 Anm. 3; ferner Schiffer RdRN 1939,238 [239]).
III.
Das angefochtene Urteil mußte deshalb, soweit der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist, aufgehoben werden. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden halben wird, zurückzuverweisen.