Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Urt. v. 25.11.2004, Az.: V R 26/04

Festsetzung des Steuersatzes für die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen; Weitervertrieb von Computerprogrammen an rechtlich selbstständige Konzernunternehmen; Einräumung von Rechten auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge; Begriff des Inverkehrbringens eines Werkes; Objektive Beweisanzeichen für die Einräumung der in § 69c Urheberrechtsgesetz (UrhG) genannten Rechte nicht nur als Nebenfolge; Rahmenvertrag zur Herstellung von Individualsoftware und zur Übertragung von dadurch geschaffenen Urheberrechten

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
25.11.2004
Aktenzeichen
V R 26/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 29119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Niedersachsen - 23.01.2003 - AZ: 5 K 452/00
FG Niedersachsen - 23.01.2003 - AZ: 5 K 213/01

Fundstellen

  • BFHE 208, 479 - 486
  • BFH/NV 2005, 808-810 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 2005, VIII Heft 13 (amtl. Leitsatz)
  • DB 2005, 812-814 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 2005, 595-597 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStRE 2005, 471 (amtl. Leitsatz)
  • DStZ 2005, 249 (Kurzinformation)
  • HFR 2005, 579-581 (Volltext mit amtl. LS)
  • KÖSDI 2005, 14589 (Kurzinformation)
  • NJW 2005, XII Heft 28 (Kurzinformation)
  • NWB 2006, 4073 (Kurzinformation)
  • NWB 2005, 1098 (Kurzinformation)
  • RdW 2005, 560-561 (Kurzinformation)
  • RdW 2005, XV Heft 13 (amtl. Leitsatz)
  • RdW 2005, 557-558 (Kurzinformation)
  • UR 2005, 557-560 (Volltext mit amtl. LS)
  • UStB 2005, 139-140 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993/1999 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.

  2. 2.

    Bei der Prüfung, ob die in § 69c UrhG bezeichneten Rechte nicht nur als Nebenfolge eingeräumt worden sind, ist von den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen. Ergänzend ist auf objektive Beweisanzeichen (z.B. die Tätigkeit des Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und Vertriebswege, die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung und Aufteilung des Entgelts) abzustellen.

  3. 3.

    Der Weitervertrieb von Computerprogrammen an rechtlich selbständige Konzernunternehmen und an Kooperationspartner kann eine Verbreitung i.S. der § 17, § 69c Nr. 3 UrhG sein.

Tenor:

Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter
BFH - 25.11.2004 - AZ: V R 25/04