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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1976, Az.: 5 StR 567/76

Revision wegen Stützung auf eine Zeugenaussage für die Urteilsfindung bei gleichzeitiger Notwendigkeit eines Beweises der Glaubwürdigkeit des Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1976
Aktenzeichen
5 StR 567/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12374
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 23.06.1976

Verfahrensgegenstand

Bestechlichkeit

Prozessführer

Justizverwaltungsoberinspektor Siegfried K. aus B., geboren am ... 1941 in S., zur Zeit in Untersuchungshaft.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. November 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. Juni 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

1.

Das angefochtene Urteil verstößt gegen Denkgesetze.

2

Für die Schuldüberzeugung der Strafkammer war die "zeugenschaftliche Bekundung des H." entscheidend. Die "Glaubwürdigkeit dieses wichtigsten Belastungszeugen" (UA S. 10) untersucht das Urteil eingehend auf den Seiten 10 bis 15 der Urteilsabschrift. So beginnen auch die Darlegungen zum bedeutsamsten Punkt der Beweisführung, der Übergabe des Bestechungsgeldes, mit den Worten: "Gegen die Richtigkeit der von H. gemachten Bekundungen spricht nicht etwa, daß ..." (UA S. 11 unten). Auch hier geht es also nur um den Nachweis der Glaubwürdigkeit des Harbecke.

3

Dann aber durfte sich das Landgericht dabei nicht auf die Aussage desselben Zeugen stützen, dessen Glaubwürdigkeit bewiesen werden sollte. Das geschieht jedoch. Zu der - von H. behaupteten - (ungewöhnlichen) Art und Weise der Übergabe des Bestechungsgeldes heißt es im Urteil: "Aber auch hier findet sich eine ganz einfache Erklärung die sich mit den Angaben des H. vereinbaren ließe: H. hat nämlich erklärt, daß sowohl Auer als auch Frau Hu. voll in die Dinge eingeweiht gewesen seien" (UA S. 12).

4

Daß es sich dabei nicht nur um einen Fassungsmangel des Urteils handelt, ergibt die weitere Beweisführung, die sich ebenfalls mit der Glaubwürdigkeit des H. beschäftigt. Die insoweit durch die Aussage des Zeugen A. entstandenen Zweifel überwindet das Landgericht, indem es sich auf die Bekundungen des H. stützt: "Im Gegensatz hierzu steht die Angabe des H., daß A. genau gewußt habe, um was es sich handele, ..." (UA S. 13).

5

Wie sich von selbst versteht, kann die angefochtene Entscheidung auf den Kreisschlüssen beruhen. Sie war deshalb bereits wegen dieser Denkverstöße aufzuheben, ohne daß es auf andere sachlichrechtliche Bedenken ankam.

6

2.

Für die neue Hauptverhandlung sei lediglich auf folgendes hingewiesen:

7

a)

Nach den bisherigen Feststellungen (UA S. 4) wußte der Zeuge S. von dem Bestechlichkeitsvorwurf und allen damit zusammenhängenden tatsächlichen Umständen nur aus der Darstellung des Belastungszeugen H. Es könnte daher ebenfalls einen Kreisschluß bedeuten, wenn die Aussage des Rechtsanwalts S. - wie im angefochtenen Urteil geschehen - zum Beweise der Glaubwürdigkeit des H. angeführt werden würde.

8

b)

Sofern der Zeuge S. erneut andere Bestechlichkeitsvorgänge erwähnen sollte (vgl. UA S. 4), müssen die Entscheidungsgründe deutlich erkennen lassen, ob das Landgericht der Aussage glaubt und ob es ihren Inhalt feststellen will.

9

Entsprechendes gilt ganz allgemein für Zeugenaussagen und auch für das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten. Dieses und entlastende Zeugenaussagen sind gegebenenfalls als widerlegt zu behandeln (nicht nur als "nicht überzeugend" oder als "erheblich zweifelhaft" - UA S. 10 und S. 13).

10

c)

Die Strafkammer wird sich auch mit der naheliegenden Frage auseinandersetzen müssen, ob der Hauptbelastungszeuge zu falscher Aussage dadurch bewogen worden sein könnte, daß er sich - nach der Zusage seines Verteidigers - aus einer Belastung des Angeklagten eigene Vorteile versprochen hatte.

11

d)

Das Recht eines Angeklagten, zunächst (oder überhaupt) jede Aussage zu verweigern, unterliegt grundsätzlich keiner Einschränkung. Daher dürfen ihm aus seinem Schweigen auch dann keine Nachteile erwachsen, wenn es "unverständlich" erscheint (UA S. 11), daß er bei seiner anfänglichen (generellen) Aussageverweigerung auch auf das Vorbringen entlastender Umstände verzichtet hatte. Entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils ist der Tatrichter deshalb in Fällen der vorliegenden Art gehindert, "schon aus dem verspäteten Vorbringen Schlüsse auf die Richtigkeit der vom Angeklagten vorgebrachten Schutzbehauptung zu ziehen" (UA S. 11).

Sarstedt
Schmidt
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte