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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.2010, Az.: 5 StR 477/09

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.2010
Aktenzeichen
5 StR 477/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 10133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Potsdam - 22.06.2009

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

In die Gesamtstrafe einbezogen ist auch die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2000 (Az.: 511 KLs 44/99).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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