Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1954, Az.: II ZR 168/53

Auslegung eines Gesellschaftsvertrages; Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages infolge der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Irrtums oder aus einem anderen Rechtsgrund; Fehlen der beiderseits angenommenen Geschäftsgrundlage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.1954
Aktenzeichen
II ZR 168/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 08.05.1953

In dem Rechtsstreit
...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Artl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. Mai 1953 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien waren Gesellschafter der Kommanditgesellschaft B. Brotfabrik und Nährmittelwerk Karl H. KG, und zwar waren die Kläger die Kommanditisten und der Beklagte der einzige Komplementär dieser Gesellschaft. Als sich im Laufe des Jahres 1949 die Ertragslage des Unternehmens verschlechterte, wies im November 1949 der die Gesellschaft betreuende Buchprüfer Kn. den Kläger zu 3) auf die Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft und die Notwendigkeit von Kapitalzuschüssen hin. In den sich daran anschliessenden Verhandlungen zwischen den Parteien verlangten die Kläger von dem Beklagten das Einverständnis zu seinem fristlosen Ausscheiden aus dem Unternehmen; sie erklärten, dass sie anderenfalls nicht bereit seien, die notwendigen Kapitalzuschüsse dem Gesellschaftsunternehmen zu leisten. Der Beklagte hingegen wollte sein Einverständnis zum sofortigen Ausscheiden nur geben, wenn er einen Abschichtungsbetrag von DM 25.000 bis DM 30.000 erhielt.

2

Am 2. Januar 1950 fand bei Kn. eine Gesellschafterversammlung statt, bei der über das Ausscheiden des Beklagten verhandelt wurde. Die Parteien waren sich dabei darüber im klaren, dass das Unternehmen ohne Kapitalzuschüsse seinen Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen konnte, somit zahlungsunfähig war und dass schnelle Hilfe notwendig war, um den Zusammenbruch der Firma zu vermeiden. Eine Einigung konnte in dieser Versammlung nicht erzielt werden. Sie wurde daher auf den 4. Januar 1950 vertagt; bis dahin sollte Kn. möglichst genaue Zahlen per 31. Dezember 1949 beschaffen. Am 4. Januar 1950 legte Kn. einen Status vor, der beim Anlagevermögen mit DM 218.000 abschloss, ein Umlaufvermögen von 61.000, darunter Warenbestände im Werte von 48.600 DM, auswies, während die Höhe der Schulden, und zwar im wesentlichen kurzfristiger Schulden, mit DM 176.400 angegeben wurde. Auch in dieser Verhandlung kam es zu keiner abschliessenden Einigung zwischen den Parteien. Am 9. Januar 1950 unterbreiteten sodann die Kläger dem Beklagten ein Angebot, wonach der Beklagte zum 31. Dezember 1949 aus der Gesellschaft ausscheiden, der Kläger zu 3) gleichzeitig als persönlich haftender Gesellschafter eintreten und der Beklagte im Innenverhältnis von allen Verbindlichkeiten freigestellt werden sollte. Die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens sollte auf Grund einer Auseinandersetzungsbilanz erfolgen. Der Beklagte nahm dieses Angebot am 12. Januar 1950 an. Daraufhin übernahm der Kläger zu 3) die Fortführung der Geschäfte der Gesellschaft.

3

Mit Schreiben vom 13. Januar 1950 teilte der Kläger zu 3) den Gläubigern mit, dass der Beklagte ausgeschieden sei, dass die Kommanditisten einen Status aufstellen liessen, dass bis zur endgültigen Entscheidung über das Schicksal des Unternehmens die Geschäfte im Auftrage aller Gesellschafter durch den Kläger zu 3) geführt würden und dass die Kläger für die neu entstehenden Verbindlichkeiten die Haftung übernähmen.

4

Am 20. Januar 1950 beantragten die Kläger die Eintragung der eingetretenen personellen Veränderungen in der Gesellschaft beim Handelsregister. Am 23. Januar 1950 baten sie, die Eintragung noch nicht zu vollziehen, da eine Gläubigerversammlung endgültig entscheiden solle, ob die Gesellschaft fortgeführt oder liquidiert werden solle. Nachdem die Gläubigerversammlung am 27. Januar 1950 stattgefunden hatte, beantragten die Kläger nunmehr, dem Eintragungsantrag zu entsprechen. Daraufhin wurde am 8. Februar 1950 die entsprechende Eintragung im Handelsregister vorgenommen, der Beklagte als persönlich haftender Gesellschafter der Gesellschaft gelöscht und der Kläger zu 3) als solcher eingetragen. In der Folgezeit beantragte der Kläger zu 3) die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Am 14. Februar 1950 erklärten die Kläger dem Beklagten schriftlich, dass sie den Vertrag vom 9./12. Januar 1950 wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums anfechten. Diese Anfechtung teilten sie am 16. Februar 1950 auch dem Handelsregister mit und baten, die Veröffentlichung der am 8. Februar 1950 vorgenommenen Eintragung zurückzustellen. Am 20. Februar 1950 zogen sie ihren Eintragungsantrag vom 20. Januar 1950 zurück und beantragten die Löschung des Klägers zu 3) als persönlich haftenden Gesellschafter. In der Spalte Bemerkungen wurde daraufhin am 10. März 1950 eingetragen, daß die der Eintragung vom 8. Februar 1950 zugrunde liegende Anmeldung von den Klägern angefochten sei. In der Zwischenzeit war am 27. Februar 1950 über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet worden.

5

Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages vom 12. Januar 1950 im Hinblick auf die von ihnen ausgesprochene Anfechtung des Vertrages sowie die Verurteilung des Beklagten zur Anmeldung der Löschung des Klägers zu 3) als persönlich haftenden Gesellschafter. Zur Begründung ihrer Anfechtung haben sie u.a. vorgetragen, dass der Beklagte bei der Gesellschafterversammlung am 4. Januar 1950 durch Kn. unrichtige Statuszahlen habe vortragen lassen. In Wirklichkeit sei das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits überschuldet gewesen. Selbst unter voller Berücksichtigung des Anlagevermögens habe die Bilanz damals schon einen Passivsaldo in Höhe von etwa DM 40.000 ausgewiesen. Wenn sie bei Abschluss des Vertrages vom 12. Januar 1950 auch gewusst hätten, dass das Unternehmen ohne Kapitalzuschüsse nicht mehr zahlungsfähig gewesen sei, so hätten sie sich doch zur Weiterführung des Unternehmens nur entschlossen, weil sie die Verbindlichkeiten in hinreichender Weise durch das Aktivvermögen der Gesellschaft gedeckt gewusst hätten. Ferner haben sich die Kläger auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage berufen und auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt die Unwirksamkeit des Vertrages vom 12. Januar 1950 hergeleitet.

6

Der Beklagte hat die Behauptungen der Kläger bestritten.

7

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. Hilfsweise haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass die in dem Vertrag vom 12. Januar 1950 enthaltene Freistellungsklausel unwirksam sei.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage in erster Linie deshalb für unbegründet, weil die Kläger aus gesellschaftsrechtlichen Gründen die etwaige Unwirksamkeit des Vertrages vom 12. Januar 1950 nicht mehr gegenüber dem Beklagten geltend machen könnten. Dieser Vertrag sei nämlich nach Abschluß sofort ausgeführt worden. Der Beklagte sei aus der Gesellschaft ausgeschieden und die Kläger hätten das Gesellschaftsunternehmen allein fortgeführt, weil der Kläger zu 3) die persönliche Haftung als Komplementär übernommen habe. Dieser tatsächliche Zustand müsse nach den Grundsätzen über die faktische Gesellschaft rechtliche Anerkennung finden und könne nicht durch eine Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages in rechtlicher Hinsicht als nicht bestehend erachtet werden.

9

Die Revision wendet sich gegen diese Darlegungen. Sie meint, dass im vorliegenden Fall für eine Anwendung der Grundsätze über die faktische Gesellschaft kein Raum sei. Bei den bisher von der Rechtsprechung unter diesem Gesichtspunkt entschiedenen Fällen habe es sich immer nur darum gehandelt, dass entweder ein Gesellschafter oder mehrere Gesellschafter unter Berufung auf die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages oder ihres Beitritts in eine bestehende Gesellschaft ihre Einlage aus der Gesellschaft hätten ziehen wollen. Um eine solche Rechtsfolge handle es sich hier aber nicht. Hier würde vielmehr durch die Nichtigkeit des Vertrages ein Beteiligter neu bezw. erneut hinzugefügt; der Gesellschaft würde also dadurch nichts genommen, so dass der Grundgedanke für die Anerkennung der faktischen Gesellschaft, nämlich die Entziehung von Teilen des Gesellschaftsvermögens zu verhindern, hier nicht zuträfe. Im übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Unwirksamkeit des Vertrages vom 12. Januar 1950 nicht nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ausgesprochenen Anfechtung und des Fehlens der Geschäftsgrundlage ergebe, sondern auch aus § 779 BGB folge, weil es sich bei dem Vertrag vom 12. Januar 1950 um einen Vergleich handle und der von den Parteien als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entsprochen habe und der Streit der Parteien bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Auf Fälle einer derartigen Nichtigkeit könnten die Grundsätze über die faktische Gesellschaft von vornherein keine Anwendung finden.

10

1.)

Die Kläger haben mit ihrer Klage zunächst offenbar in erster Linie das Ziel verfolgt, die Rechtslage herbeizuführen die bestanden hätte, wenn sie den Vertrag vom 12. Januar 1950 nicht geschlossen hätten. Sie wollten mit ihrer Klage also offenbar erreichen, dass der Beklagte auch für die Zeit nach dem 12. Januar 1950 als persönlich haftender Gesellschafter und sie selbst, also auch der Kläger zu 3), als Kommanditisten anzusehen sind. Sie wollen insoweit lediglich in Übereinstimmung mit ihrem Rundschreiben vom 13. Januar 1950 die persönliche Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten, die seit dem 13. Januar 1950 begründet worden sind, übernehmen. Dieses Ziel können die Kläger mit ihrer Klage gegen den Beklagten von vornherein nicht verwirklichen, weil es sich insoweit nicht um das Verhältnis der Kläger zum Beklagten, sondern um das Verhältnis der Kläger zu den Gesellschaftsgläubigern handelt. Nachdem die Kläger nicht nur in der Gläubigerversammlung vom 27. Januar 1950, sondern auch durch Anmeldung zum Handelsregister und durch die Aufnahme der Geschäfte durch den Kläger zu 3) als den neuen geschäftsführenden Gesellschafter der Gesellschaft nach aussen der Öffentlichkeit zu erkennen gegeben haben, dass sie das Gesellschaftsunternehmen nunmehr ohne den Beklagten und unter der persönlichen Haftung des Klägers zu 3) führen, müssen sie sich nach aussen an dieser Erklärung festhalten lassen. Sie können durch die etwaige Feststellung der Unwirksamkeit des Abkommens vom 12. Januar 1950 diesen Rechtszustand im Verhältnis zu den gutgläubigen Gläubigern der Gesellschaft nicht wieder beseitigen.

11

2.)

Nach dem Inhalt des vorliegenden Feststellungsantrages kann es sich auch nicht darum handeln, eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern noch über den 12. Januar 1950 hinaus als persönlich haftender Gesellschafter anzusehen ist. Denn der vorliegende Feststellungsantrag umfasst aus Rechtsgründen nicht auch zugleich die Feststellung, dass eine solche Rechtsfolge im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern eingetreten ist. Gerade im Hinblick auf die Grundsätze über die faktische Gesellschaft braucht eine etwaige Unwirksamkeit des Vertrages vom 12. Januar 1950 diese Rechtsfolge nicht mit einzuschliessen.

12

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es bei dem vorliegenden Feststellungsantrag nicht notwendig, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob auch bei der hier gegebenen Sachlage eine Anwendung der Grundsätze über die faktische Gesellschaft möglich ist. Denn selbst wenn man diese Frage mit dem Berufungsgericht bejahen könnte, so würde damit der gestellte Feststellungsantrag noch nicht unbegründet sein. Das liegt daran, dass eine Anwendung dieser Grundsätze nicht dazu führen kann, dass ein etwaiger Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages schlechthin geheilt wird. Die Anwendung dieser Grundsätze führt lediglich zu dem Ergebnis, dass die beteiligten Gesellschafter sich für die Vergangenheit nicht auf den gegebenen Mangel berufen können und gehalten sind, den von ihnen herbeigeführten tatsächlichen Zustand der Beurteilung ihrer Rechtsbeziehungen zugrunde zu legen. Gerade der vom erkennenden Senat in BGHZ 3, 285 entschiedene Fall zeigt dies mit besonderer Deutlichkeit. Hier war in einem Vorprozess die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt worden. Diese Feststellung schloss nicht eine Anwendung der Grundsätze über die faktische Gesellschaft aus, sondern die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages war im Gegenteil die notwendige Voraussetzung für eine Anwendung dieser Grundsätze. Es kann daher auch im vorliegenden Fall nicht, wie das Berufungsgericht meint, davon gesprochen werden, dass hier die Annahme einer faktischen Gesellschaft dazu führe, dass die etwaige Unwirksamkeit des Vertrages vom 12. Januar 1950 auf diesem Wege geheilt sei. Andererseits wird aus dieser Beurteilung auch deutlich, dass mit einer etwaigen Feststellung über die Unwirksamkeit dieses Vertrages nichts darüber gesagt ist, ob der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern noch über den 12. Januar 1950 hinaus als persönlich haftender Gesellschafter anzusehen ist. Eine abschliessende Beantwortung dieser Frage, die die Frage nach einer etwaigen Anwendung der Grundsätze über die faktische Gesellschaft auf den vorliegenden Fall in sich schliesst, wird für die Entscheidung über den vorliegenden Feststellungsantrag nicht gefordert und muss daher hier dahinstehen.

13

3.)

Eine andere Frage ist es jedoch, ob für die Feststellungsklage angesichts der Möglichkeit, dass hier die Grundsätze über die faktische Gesellschaft Anwendung finden müssen, überhaupt ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO anerkannt werden kann. Wenn man in diesem Zusammenhang die Anwendung der genannten Grundsätze unterstellt, so können die Kläger nach den vorstehenden Ausführungen mit einer rechtskräftigen Feststellung im Sinne ihres Klagebegehrens nicht erreichen, dass der Beklagte weiterhin im Verhältnis zu ihnen als der persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft zu betrachten ist. Aber im Hinblick auf die weiteren Vereinbarungen in dem Vertrag vom 12. Januar 1950 könnte eine solche Feststellung für die Kläger von rechtlichem Interesse sein. Hat es z.B. ein Gesellschafter verstanden, durch eine arglistige Täuschung das Einverständnis der übrigen Gesellschafter zur Zahlung einer hohen Abfindungssumme für sein Ausscheiden aus der Gesellschaft herbeizuführen, so kann es aus Rechtsgründen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der für die faktische Gesellschaft maßgeblichen Grundsätze, nicht ausgeschlossen sein, dass der Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters auf Zahlung der Abfindungssumme entfällt. Auch muss die Möglichkeit bestehen, dass ein Gesellschafter, der durch Täuschung der übrigen Gesellschafter zum Ausscheiden aus der Gesellschaft veranlasst worden ist, gegen die übrigen Gesellschafter unter Umständen den Anspruch hat, wieder in die Gesellschaft aufgenommen zu werden. Dabei ist es für die rechtliche Beurteilung aller dieser Fälle ohne entscheidende Bedeutung, ob man je nach der gegebenen Sachlage den verbleibenden Gesellschaftern oder dem ausgeschiedenen Gesellschafter das ihm zukommende Recht als. Inhalt eines Schadensersatzanspruchs oder nach Treu und Glauben unter Heranziehung des § 242 BGB einräumt. Jedenfalls ist es aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen, dass in all diesen Fällen die etwaige Nichtigkeit des Vertrages über das Ausscheiden eines Gesellschafters Rechtswirkungen auf den Inhalt dieses Vertrages äussert. Denn die Anwendung der Grundsätze über die faktische Gesellschaft führt auch hier nur zu dem Ergebnis, dass für die Vergangenheit der von den Beteiligten tatsächlich geschaffene Zustand ihres Gesellschaftsverhältnisses nicht wieder beseitigt werden kann. Eine weitergehende Wirkung etwa in der Richtung, dass auch im übrigen alle Vereinbarungen beim Ausscheiden des Gesellschafters rechtlichen Bestand haben müssen, vermag die Anwendung dieser Grundsätze nicht herbeizuführen.

14

4.)

In dem Vertrag vom 12. Januar 1950 ist vereinbart, dass sämtliche Kläger den Beklagten im Innenverhältnis von der Haftung der Gesellschaftsschuld befreien. Diese Vereinbarung könnte für die Kläger von einer weittragenden praktischen Bedeutung sein. Wenn der Beklagte auch aus Rechtsgründen nicht in der Lage ist, die ihm aus dieser Vereinbarung zustehenden Ansprüche an dritte Personen abzutreten, so hat er doch rechtlich die Möglichkeit, eine Abtretung dieser Ansprüche an den jeweiligen Gesellschaftsgläubiger vorzunehmen (RGZ 140, 378; 158, 12; BGHZ 12, 141) und damit praktisch eine unbeschränkte Haftung der Kläger für die vor dem 12. Januar 1950 begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten herbeizuführen. Angesichts dieser Sachlage kann für die Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass dem Beklagten ein dem Vertrag vom 12. Januar 1950 etwa eingeräumter Befreiungsanspruch gegen die Kläger nicht zustehe, nicht verneint werden.

15

Dabei ist es in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, dass nach der Auslegung des Berufungsgerichts dem Anspruch des Beklagten auf Freistellung von den früheren Gesellschaftsverbindlichkeiten die Einrede des Zurückbehaltungsrechts entgegensteht. Wenn auch die Kläger nach dieser Auslegung dem Beklagten entgegenhalten können, dass er zunächst seinen Passivsaldo bei der Gesellschaft abzudecken habe, ehe er von ihnen die Freistellung verlangen könne, so wird dadurch zwar der wirtschaftliche Wert, nicht aber der rechtliche Bestand dieses Freistellungsanspruchs berührt. Das rechtliche Interesse der Kläger an der von ihnen begehrten Feststellung tritt unter diesem Gesichtspunkt besonders deutlich zu Tage, wenn man berücksichtigt, dass eine rechtskräftige Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages vom 12. Januar 1950 oder jedenfalls der Unwirksamkeit der Freistellungsklausel allen Gläubigern entgegengehalten werden kann, die nach Rechtshängigkeit dieser Klage durch Abtretung seitens des Beklagten Rechte aus der Freistellungsklausel erworben haben (§ 325 ZPO).

16

Zusammenfassend ist somit zu sagen, dass die etwaige Anwendung der Grundsätze über die faktische Gesellschaft auf den vorliegenden Fall das Feststellungsbegehren der Kläger nicht berührt, dass andererseits aber das Feststellungsbegehren nach seinem Inhalt nicht die Frage betrifft, ob der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern auch über den 12. Januar 1950 hinaus als Gesellschafter der Gesellschaft zu betrachten ist. Weiterhin ist selbst für den Fall, dass hier eine Anwendung der Grundsätze über die faktische Gesellschaft geboten ist, das rechtliche Interesse der Kläger an der von ihnen begehrten Feststellung zu bejahen, weil diese Feststellung zum mindesten die Unwirksamkeit der Freistellungsklausel erfassen würde. Daraus ergibt sich, dass es für die Entscheidung über die Feststellungsklage nicht geboten ist, zu der Frage einer Anwendung der Grundsätze über die faktische Gesellschaft auf den vorliegenden Fall Stellung zu nehmen. Diese Frage kann daher offen bleiben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts lässt sich somit mit der in erster Linie gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten.

17

II.

Das Berufungsgericht hat in einer Hilfsbegründung des weiteren auch dazu Stellung genommen, ob der Vertrag vom 12. Januar 1950 infolge der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Irrtums oder aus einem anderen Rechtsgrund unwirksam ist. Es hat dabei diese Frage verneint.

18

1.)

Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen. Zunächst meint sie, dass der Vertrag vom 12. Januar 1950, wie bereits hervorgehoben, ein Vergleich sei und wegen Fehlens der Vergleichsgrundlage gemäss § 779 BGB nichtig sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da der Vertrag vom 12. Januar 1950 kein Vergleich im Rechtssinn ist. Durch diesen Vertrag ist zwischen den Parteien weder ein Streit noch eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden, weil ein solcher Streit oder eine solche Ungewissheit zwischen den Parteien im Augenblick des Vertragsabschlusses überhaupt nicht bestanden hat. Für die Parteien stellte sich die Sachlage in diesem Augenblick vielmehr so dar, dass sie zutreffend davon ausgingen, dass der Betrieb des Gesellschaftsunternehmens ohne Kapitalzuschüsse nicht mehr zu halten sei und dass die Kapitalzuschüsse nur von den Klägern geleistet werden könnten. Dabei stellten die Kläger an den Beklagten die Forderung, dass er ohne Abfindung ausscheiden müsse, während der Beklagte sein Einverständnis zum Ausscheiden nur gegen Zahlung einer Abfindung erklären wollte. Es war also angesichts der Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft für die Beteiligten eine neue Sachlage entstanden, in der sie die von ihnen nunmehr für notwendig gehaltenen Maßnahmen gegenseitig aushandelten. Ein Streit oder eine Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis, die durch diesen Vertrag beseitigt werden sollten, bestand hingegen zwischen ihnen nicht. Damit entfällt von vornherein die Möglichkeit, den Vertrag wegen Fehlens der Vergleichsgrundlage gemäss § 779 BGB als unwirksam anzusehen.

19

2.)

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums hier nicht gegeben sind. Als Anfechtungstatbestand kann insoweit hier von vornherein nur die Vorschrift des § 119 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, weil es sich nach dem Vortrag der Kläger bei ihrem etwaigen Irrtum nur um einen Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Gesellschaftsunternehmens handeln kann. Wenn darüber hinaus das Berufungsgericht im Anschluss an die Entscheidung RGZ 116, 15 auch die Möglichkeit eines Erklärungsirrtums prüft, so kann ihm darin nicht gefolgt werden. Das Reichsgericht hat allerdings in der angegebenen Entscheidung einen Irrtum beider Vertragsteile über die Grundlage des Vertrages als einen Irrtum über den Inhalt der Erklärung angesehen und ihn von dem unbeachtlichen Irrtum im Beweggrund unterschieden. Das Berufungsgericht befindet sich daher in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung des Reichsgerichts, wenn es an sich eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB für möglich hält, indem es unterstellt, dass die Kläger bei Vertragsabschluss nur von der Zahlungsunfähigkeit, nicht aber von der Überschuldung des Betriebes ausgingen und dieses Motiv (erstrebter Erfolg) erkennbar zur Geschäftsvoraussetzung gemacht hätten. Jedoch ist der Ausgangspunkt des Reichsgerichts nicht zutreffend, da ein Fall der in RGZ 116, 15 entschiedenen Art nicht als ein Tatbestand des Erklärungsirrtums, sondern als ein solcher des Fehlens der Geschäftsgrundlage anzusehen ist (vgl. Larenz, Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung 1951 S 38, Soergel-Siebert, Kommentar BGB § 242 Bem D II 4).

20

Wenn man in diesem Zusammenhang unterstellt, dass eine Anfechtung wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften eines Geschäftsunternehmens bei einem Vertrag über das Ausscheiden eines Gesellschafters im gleichen Umfang möglich ist wie bei dem Kauf eines Geschäftsunternehmens, so ist doch eine solche Anfechtung nur zulässig, wenn sich der Irrtum nicht auf den Wert und die Bewertung des Unternehmens bezieht. Der Wert allein ist keine Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs 2 BGB. Das Berufungsgericht hat daher insoweit mit Recht darauf abgehoben, ob sich hier die Kläger über das Vorhandensein von tatsächlich nicht vorhandenen Aktivposten oder über das Nichtvorliegen weiterer tatsächlich vorhandener Passivposten geirrt haben und es hat zutreffend alle irrigen Vorstellungen der Kläger über eine unrichtige Bewertung der ihnen bekannten Vermögens- und Schuldenmasse ausser acht gelassen. Dabei kommt das Berufungsgericht an Hand tatsächlicher Feststellungen zu dem Ergebnis, dass sich die Kläger insoweit über eine Mehrschuldenlast von DM 20.500 geirrt haben, weil sie von einem zusätzlichen Warenbestand in Höhe von DM 8.500 und von dem Fehlen weiterer tatsächlich vorhandener Kreditoren mit einem Betrag von DM 12.000 ausgegangen sind. Unberücksichtigt läßt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem Ankauf von zwei Kraftfahrzeugen in Höhe von etwa DM 23.000, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluss dieser Kaufverträge vereinbart worden war, dass die Gesellschaft bei Zahlungsschwierigkeiten nicht zur Abnahme der Kraftfahrzeuge verpflichtet sein werde, und weil dann später der Verkäufer gemäss dieser Vereinbarung auch nicht auf Abnahme der Fahrzeuge bestanden hat. Wenn die Revision gegen diese Auffassung Einwände erhebt, so ist das nicht richtig. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts handelte es sich bei dieser Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht um eine unbedingte; sie belastete gerade für den hier interessierenden Fall der Zahlungsschwierigkeit die Gesellschaft nicht und konnte daher vom Berufungsgericht insoweit mit Recht als gegenstandslos betrachtet werden.

21

Das Berufungsgericht meint, dass die festgestellte Mehrschuldenlast in Höhe von DM 20.500 die Kläger nicht zur Anfechtung wegen Irrtums berechtige. Dem Vertrag vom 12. Januar 1950 habe auf seiten der Kläger ein stark spekulatives Moment zugrunde gelegen. Die Kläger hätten die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bewusst in Kauf genommen und könnten nun nicht dieses Risiko auf dem Wege der Irrtumsanfechtung dem Beklagten auflasten. Auch dieser Ausführung des Berufungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis zu folgen. Die Kläger mussten bei der Verhandlung am 4. Januar 1950, wie auch das Berufungsgericht an anderer Stelle feststellt, damit rechnen, dass die Zählen des Buchprüfers Kno. noch nicht vollständig waren, weil erfahrungsgemäss eine Buchhaltung am 3. Januar noch nicht die Rückstände per 31. Dezember aufgearbeitet haben kann und weil auch nachträglich Rechnungen eingehen, die per 31. Dezember zu berücksichtigen sind. Die Kläger haben demgemäss auch die Feststellungen des von ihnen beauftragten Buchsachverständigen Dr. Reinicke, der die bei Vertragsabschluss noch unbekannte Mehrschuldenlast von DM 20.500 ermittelte, auch nicht zum Anlass einer Anfechtung des Vertrages genommen. Den Klägern kam es, wie sie selbst vortragen, bei dem Vertrag vom 12. Januar 1950 darauf an, die in dem Unternehmen noch stehenden Vierte durch eine Sanierung des Unternehmens für sich nutzbar zu machen. Dieser Entschluss wurde, wie ihr eigenes Verhalten lehrt, nicht dadurch berührt, dass sich der angenommene Aktivsaldo von etwa DM 103.000 um einen Betrag von DM 20.500 minderte. Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, vor allem wenn man auch das spekulative Element des Vertrages vom 12. Januar 1950 berücksichtigt, dass der Irrtum der Kläger über eine Mehrschuldenlast von DM 20.500 für ihren Entschluss, das Gesellschaftsunternehmen allein fortzuführen, nicht von entscheidender Bedeutung gewesen ist. Demgemäss kann auch nicht davon gesprochen werden, dass dieser Irrtum für den Vertragsabschluss kausal gewesen ist, so dass damit eine notwendige Voraussetzung für eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums entfällt.

22

Die Kläger stützen ihre Irrtumsanfechtung auch noch darauf, dass der Beklagte ohne ihr Wissen den Kredit der Firma durch unlautere Kreditmachenschaften untergraben habe, indem er unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren einer Bank verpfändet und dabei wahrheitswidrig angegeben habe, dass Eigentumsrechte Dritter an der Ware nicht beständen. Ausserdem habe er Kreditwechsel gezogen und zur Erlangung langfristiger Kredite schriftlich unwahre Angaben gemacht. Das Berufungsgericht hält diese Umstände für unwesentlich, weil sie die Kreditwürdigkeit einer zahlungsunfähigen und damit konkursreifen Firma maßgeblich nicht hätten beeinflussen können, zumal durch das Auscheiden des Beklagten die Voraussetzung für neue Kredite geschaffen worden sei. Die Revision hält diese Ausführungen für unzutreffend, indem sie davon ausgeht, dass die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens eine wesentliche Eigenschaft des Unternehmens sei und das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen nicht berücksichtige, dass die Kläger dem Unternehmen neues Kapital zur Verfügung stellen wollten. Allein mit diesen Darlegungen geht die Revision an dem wesentlichen Kern der Ausführungen des Berufungsgerichts vorbei. Das Berufungsgericht hält die hier in Betracht kommenden Umstände deshalb für unbeachtlich, weil sie für die Kreditwürdigkeit einer zahlungsunfähigen Firma ohne massgebliche Bedeutung seien und nach dem Ausscheiden des Beklagten bei einer Sanierung des Unternehmens auf die Wiederherstellung der Kreditwürdigkeit ohne Einfluss seien. Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, insbesondere kann nicht angenommen werden, wie die Revision an anderer Stelle hervorhebt, dass es sich bei dieser Auffassung des Berufungsgerichts um eine reine Vermutung handele.

23

Schliesslich hält es das Berufungsgericht auch für unwesentlich, dass die Kläger angenommen haben, der Beklagte habe seit der Währungsreform Bareinlagen in Höhe von DM 8.000 gemacht und habe in dieser Zeit über sein Geschäftsführergehalt hinaus nur DM 1.000 entnommen. Das Berufungsgericht meint, dass der hohe Passivsaldo, der sich später auf dem Kapitalkonto des Beklagten ergeben habe, für den Status und die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens ohne Bedeutung sei. Auch habe die Gesellschaft angesichts der Belastung des Kapitalkontos eine entsprechende Forderung gegen den Beklagten erworben.

24

Der zweite Teil dieser Begründung - das muss der Revision zugegeben werden - ist rechtlich bedenklich. Aber auf diesen Teil der Begründung kommt es nicht an. Schon der erste Teil der Begründung trägt die Erwägungen des Berufungsgerichts. Für eine Irrtumsanfechtung können die falschen Vorstellungen der Kläger über die Einlagen und die Entnahmen des Beklagten nur von Bedeutung sein, wenn sie eine wesentliche Eigenschaft des Unternehmens darstellen, wenn sie den tatsächlichen Umfang der Vermögens- und Schuldenmasse des Unternehmens berühren. Das ist aber bei solchen Einlagen und Entnahmen nicht der Fall. Der Irrtum der Kläger über nicht erbrachte Einlagen und tatsächlich erfolgte Entnahmen berührt den Vermögensstatus der Gesellschaft, wie er von den Beteiligten aufgestellt worden ist, nicht. Für diesen war die tatsächlich vorhandene Vermögens- und Schuldenmasse maßgeblich. Ein etwa aktives Kapitalkonto des Beklagten würde lediglich die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander berühren, so wie auch ein passiver Kapitalanteil des Beklagten nicht eine Forderung der Gesellschaft begründet. Das Vermögen, so wie es von den Beteiligten an Hand der Bücher festgestellt worden ist, der tatsächliche Bestand des Anlage- und Umlaufvermögens wie auch der Bestand der Schulden gegenüber Dritten wird hiervon nicht beeinflusst. Ein Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Unternehmens kann daher insoweit nicht angenommen werden. Eine völlig andere Frage ist es, ob der Irrtum der Kläger über das Vorliegen eines aktiven Kapitalkontos des Beklagten für ihre Entschliessung beim Abschluss des Vertrages in anderer Hinsicht maßgeblich gewesen ist. Diese Frage wird vor allem im Hinblick auf die Freistellungsklausel nicht von vornherein ohne weiteres verneint werden können. Aber für die Irrtumsanfechtung ist diese Frage ohne Belang, weil es sich insoweit um einen unmaßgeblichen Irrtum im Motiv handelt, nachdem die Parteien die Berechnung des Kapitalguthabens des Beklagten einer späteren Prüfung überlassen und diese Berechnung nicht zum Gegenstand des Vertrages gemacht haben.

25

Aus alle dem ergibt sich, dass das Berufungsgericht mit Recht die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung verneint hat.

26

3.)

Die Kläger stützen ihre Anfechtung weiter darauf, dass sie beim Vertragsabschluss durch den Beklagten arglistig getäuscht seien. Auch diese Anfechtung hält das Berufungsgericht für unbegründet.

27

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf zurückgreifen, dass ihr Irrtum über die festgestellte Mehrschuldenlast des Unternehmens, über die Kraftwagenkäufe und über das kreditschädigende Verhalten des Beklagten durch arglistig falsche Angaben oder durch ein bewusst pflichtwidriges Verschweigen hervorgerufen sei, ist ihre Anfechtung von vornherein unbegründet. Nach den Ausführungen unter Ziff 2 ist der Irrtum der Kläger über diese Umstände ohne Einfluss auf ihren Entschluss gewesen, das Unternehmen allein ohne den Beklagten fortzuführen. Wenn also dieser Irrtum der Kläger selbst durch eine arglistige Täuschung des Beklagten herbeigeführt sein sollte, so können die Kläger darauf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht stützen, weil es an dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der Täuschung und dem Vertragsabschluss fehlt.

28

Die Kläger begründen ihre Anfechtung wegen arglistiger Täuschung des weiteren damit, dass der Beklagte die Buchwerte für das Umlaufvermögen bewusst zu hoch angegeben habe. Das Berufungsgericht hält jedoch die dahingehenden Behauptungen der Kläger nicht für bewiesen. Die Revision meint demgegenüber, daß die Überbewertung in den Büchern von dem Beklagten ausgegangen sei und dass der Beklagte daher diese Überbewertung hätte kennen müssen. Mit diesen Darlegungen kann die Revision jedoch die Stellungnahme des Berufungsgerichts nicht erschüttern. Denn es kommt für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung nicht darauf an, ob der Beklagte die Überbewertung hätte kennen müssen, sondern darauf, ob er sie gekannt hat und gleichwohl geschwiegen hat, als die Buchwerte den Verhandlungen zwischen den Parteien als maßgeblich zugrunde gelegt wurden. Eine dahingehende Behauptung haben die Kläger unter Beweisantritt nicht aufgestellt. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die Übergehung von Beweisanträgen rügt, beziehen sich diese Beweisanträge lediglich darauf, dass der Beklagte die Mengendifferenz der Warenbestände und die nicht erwähnten Kreditoren bewusst verschwiegen habe, nicht aber darauf, dass er auch die Buchwerte für das Umlaufvermögen bewusst zu hoch angesetzt habe. Es ist daher ein für die Revisionsinstanz maßgeblicher Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht darin zu erkennen, dass es die Behauptungen der Kläger über eine arglistige Täuschung des Beklagten hinsichtlich der übersetzten Buchwerte nicht für bewiesen hält.

29

Die Kläger haben weiter vorgetragen, der Beklagte habe ihnen versichert, er könne noch die laufenden Akzepte einlösen. Diese Versicherung sei jedoch falsch gewesen. Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht die für diese Behauptung angetretenen Beweise nicht erhoben habe. Diese Rüge ist unbegründet. Maßgeblich ist insoweit die Tatsache, dass den Klägern die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bekannt gewesen war und dass die festgestellte Mehrschuldenlast in Höhe von DM 20.500 für ihren Entschluss zur alleinigen Fortführung des Unternehmens ohne Einfluss gewesen ist. Bei dieser Sachlage kann der angeblichen Versicherung des Beklagten über die Möglichkeit einer Einlösung der laufenden Akzepte keine Bedeutung für den Vertragsabschluss beigemessen werden. Es ist von den Klägern nicht angeführt worden, inwiefern sie dieser Versicherung angesichts der ihnen bekannten Zahlungsunfähigkeit einen besonderen Wert für ihre Entschliessung beigemessen haben.

30

Schliesslich stützen die Kläger ihre Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch noch darauf, dass der Beklagte zu Unrecht angegeben habe, er habe seit der Währungsreform Bareinlagen in Höhe von DM 8.000 gemacht und in dieser Zeit nur Mehrentnahmen in Höhe von DM 1.000 gehabt. In Wirklichkeit habe er aber überhaupt keine Bareinlagen gemacht und seine Mehrentnahmen hätten eine Höhe von DM 11.000 erreicht. Das Berufungsgericht mißt diesen Behauptungen keine entscheidende Bedeutung bei. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat bei den Verhandlungen der Parteien die Kontokarte des Beklagten den Klägern zur Einsicht vorgelegen. Da die Kläger, wie sie behaupten, von dieser Möglichkeit zur Einsicht keinen Gebrauch gemacht haben, müsse daraus gefolgert werden, dass für sie die Eintragungen auf dieser Kontokarte und damit die Kenntnis von der tatsächlichen Höhe der Einlagen und der Mehrentnahmen des Beklagten ohne entscheidende Bedeutung gewesen sind. Das Berufungsgericht meint, dass unter diesen Umständen eine etwaige Täuschung des Beklagten in dieser Hinsicht für den Abschluss des Vertrages durch die Kläger nicht ursächlich gewesen sei. Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen. Sie legt dar, es käme insoweit nicht darauf an, ob die Kläger die Möglichkeit zur Einsicht in die Kontokarte gehabt hätten. Denn wenn die Kläger in dieser Hinsicht leichtfertigt gehandelt und von der Möglichkeit einer Überprüfung der Angaben des Beklagten keinen Gebrauch gemacht hätten, so schließe das eine arglistige Täuschung der Beklagten nicht aus. Allein mit diesen Darlegungen wird die Revision den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerecht. Das Berufungsgericht verneint insoweit nicht eine arglistige Täuschung des Beklagten, es unterstellt sie vielmehr, ist aber sodann der Ansicht, dass sie für den Abschluss des Vertrages durch den Kläger nicht ursächlich gewesen sei. Das ist eine Feststellung tatsächlicher Art, die das Berufungsgericht unter Würdigung der übrigen tatsächlichen Vorgänge gewonnen hat. Dass das Berufungsgericht dabei Verfahrensgrundsätze verletzt hat oder bei den gegebenen Verhältnissen zu einem denkgesetzlich unmöglichen Ergebnis gekommen ist, kann nicht angenommen werden. Für die Revisionsinstanz muss daher aus tatsächlichen Gründen davon ausgegangen werden, daß insoweit der für die Anfechtung erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der unterstellten Täuschung des Beklagten und dem Entschluss der Kläger zum Abschluss des Vertrages vom 12. Januar 1950 gefehlt hat. Demgemäss kann die Anfechtung der Kläger wegen arglistiger Täuschung auch insoweit nicht durchgreifen.

31

4.)

Schliesslich sind die Kläger der Meinung, dass der Vertrag vom 12. Januar 1950 wegen Fehlens der beiderseits angenommenen Geschäftsgrundlage unwirksam sei. Die Parteien seien beim Abschluss des Vertrages übereinstimmend davon ausgegangen, dass das Gesellschaftsunternehmen nicht überschuldet, sondern nur zahlungsunfähig sei, dass also die Passiven auf jeden Fall durch die Aktiven, wenn auch unter Berücksichtigung des Anlagevermögens gedeckt seien. Diese Annahme habe sich später als unrichtig erwiesen, so dass unter Anwendung der Grundsätze vom Fehlen der Geschäftsgrundlage der Vertrag nicht als wirksam betrachtet werden könne.

32

Das Berufungsgericht hält diesen Einwand der Kläger für unbegründet. Es meint, dass der Vertrag vom 12. Januar 1950 für die Kläger ein stark spekulatives Moment gehabt habe und dass sich die Kläger deshalb nicht auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage berufen könnten. Nach den tatsächlich getroffenen Feststellungen kann diese Auffassung aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Wenn bei sogenannten Spekulationsgeschäften im allgemeinen die Berufung auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage versagt, so liegt der Grund hierfür in dem Umstand, dass bei solchen Geschäften in der Regel von einer Geschäftsgrundlage überhaupt nicht gesprochen werden kann. Wird bei Abschluss eines Vertrages von einer Vertragspartei bewusst ein bestimmtes Risiko in Kauf genommen und besteht in dem spekulativen Moment gerade ein wesentliches Merkmal des betreffenden Geschäfts, so bringt es diese Tatsache mit sich, dass die Parteien die Möglichkeit einer Veränderung der das Risiko bildenden Umstände ins Auge gefasst haben, also insoweit gerade nicht von dem Bestehen und dem Fortbestehen dieser Umstände ausgegangen sind. Im Rahmen des Risikos oder der Spekulation kann daher von dem Fehlen oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht gesprochen werden. Das schliesst aber nicht aus, dass die Parteien auch bei sogenannten Spekulationsgeschäften übereinstimmend von einer Geschäftsgrundlage ausgegangen sind, sofern sich nämlich diese Geschäftsgrundlage ausserhalb des Rahmens des Risikos oder der Spekulation hält. Das wird im vorliegenden Fall besonders deutlich, wenn man insoweit von den Behauptungen der Kläger ausgeht. Nach diesen Behauptungen würde sich die Sachlage so darstellen, dass die Kläger zwar das Risiko der Zahlungsunfähigkeit, nicht aber das Risiko der Überschuldung in Kauf genommen haben. Die Kläger würden danach also bei Abschluss des Vertrages die Unsicherheit über den Umfang der Zahlungsunfähigkeit übernommen haben, würden aber dabei davon ausgegangen sein, dass eine Überschuldung nicht vorliege. Das Berufungsgericht konnte daher eine Anwendung der Grundsätze vom Fehlen der Geschäftsgrundlage mit der oben erwähnten Begründung nur verneinen, nachdem es tatsächlich festgestellt hatte, dass die Kläger bei Abschluss des Vertrages auch das Risiko einer etwaigen Überschuldung in Kauf genommen hätten, dass sich also die Überschuldung noch im Rahmen des übernommenen Risikos hielt. Da das Berufungsgericht zu einer solchen tatsächlichen Feststellung gelangt ist, muss die erwähnte Begründung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen ausreichen, um den Einwand der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage als unbegründet zu erachten.

33

Die Revision greift die entscheidende tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts über den spekulativen Charakter des Geschäfts an. Sie meint, dass diese Annahme des Berufungsgerichts durch den Sachverhalt nicht belegt und dass der Vorwurf der Spekulation überhaupt nicht am Platze sei. Das Berufungsgericht habe daher gegen § 286 ZPO und gegen § 133 BGB verstossen. Dieser allgemein gehaltene Angriff der Revision vermag jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu erschüttern. Das Berufungsgericht stützt seine Feststellung über den gewagten Charakter des Vertrages zunächst auf den eigenen Vortrag der Kläger, wonach sie sich bei Abschluss des Vertrages darüber klar gewesen seien, dass sie das Unternehmen nur retten konnten, wenn sie mit den Gläubigern zu einem Ausgleich gelangten und Fremdkapital erhielten. Dabei sei es für die Kläger, wie das Berufungsgericht des weiteren meint, offensichtlich gewesen, dass die bei Vertragsabschluss angenommenen Werte stark herabsinken müssten, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht behoben werden konnte und die Gesellschaft in Konkurs gehen musste. Diese Darlegungen reichen aus, um den gewagten Charakter des Vertrages zu begründen. Wenn das Berufungsgericht sodann, ohne dass die Revision insoweit Verfahrensrügen erhebt, des weiteren ausdrücklich an Hand tatsächlicher Erwägungen darlegt, dass die Kläger auch das Risiko der Überschuldung bewusst übernahmen, so ist der erkennende Senat auch an diese Feststellung gebunden. Daraus ergibt sich nach den vorstehenden Ausführungen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach sich die Kläger nicht auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage berufen können, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

34

Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die Auffassung des Berufungsgerichts über die Wirksamkeit des Vertrages vom 12. Januar 1950 rechtlich fehlerfrei ist und daher das Feststellungsbegehren der Kläger unbegründet ist.

35

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Selowsky
Dr. Delbrück
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Artl