Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1996, Az.: BVerwG 7 C 9.95
Rückübertragung eines Kontoguthabens nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG); Erben als Berechtigte; Untergang der Forderung mit Auflösung des Kontos; Entschädigungslose Enteignung zugunsten der DDR
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 9.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12989
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 14.11.1994 - AZ: 25 A 616.91
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG
- § 2 Abs. 1 S. 1 VermG
- § 2 Abs. 2 S. 2 VermG
- § 3 Abs. 1 S. 1 VermG
- § 4 Abs. 1 S. 1 VermG
- § 1 Abs. 1 S. 1 EntschG
- § 5 Abs. 1 S. 1 EntschG
- § 279 BGB
Fundstellen
- NJ 1997, 98 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, 1484-1485 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, 1483-1484
Amtlicher Leitsatz
Ist ein bei einer Bank bestehendes Kontoguthaben aufgelöst und an den Staatshaushalt der DDR abgeführt worden, ist eine Rückübertragung des enteigneten Guthabens wegen Untergangs der Forderung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1996
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer, Herbert und Dr. Brunn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Erben des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 1994 wird zurückgewiesen.
Die Erben des Klägers tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der - während des Revisionsverfahrens verstorbene - Kläger begehrt die Rückübertragung eines Kontoguthabens nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Am 27. Juli 1948 übergab der Kläger der für seinen Wohnsitz in Berlin (West) zuständigen, im sowjetischen Sektor von Berlin gelegenen Hilfsumtauschstelle Schmöckwitz den Betrag von 11 941 Reichsmark mit Spezialkupon (sog. Kuponmark) zum Umtausch in Mark der Deutschen Notenbank. Der Barumtausch wurde ihm verweigert, und statt dessen wurde unter der Kontonummer 177 657 ein sog. blockiertes Sparkonto in Höhe von 11 941 M eingerichtet, das später in vorläufige staatliche Verwaltung genommen und beim Berliner Stadtkontor unter der Nummer 6651-44-59149 weitergeführt wurde. Auf Weisung der Staatsbank der DDR, die auf einen Beschluß des Politbüros des Zentralkomitees der SED vom 27. Januar 1976 zurückging, löste das Berliner Stadtkontor gegen Ende 1976 das Kontoguthaben des Klägers mit einem Bestand von 10 949,90 M auf und führte diesen Betrag durch Überweisung auf das Staatshaushaltskonto Nr. 6836-27-48011 an den Staatshaushalt der DDR ab.
Der Kläger meldete im Oktober 1990 vermögensrechtliche Ansprüche an. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen sprach ihm mit Bescheid vom 26. Februar 1991 unter Bezugnahme auf die maßgebenden Verwaltungsvorschriften eine Abschlagzahlung in Höhe von 5 000 DM zu. Im übrigen wies die Behörde darauf hin, daß das Konto bei einem Umstellungsverhältnis von 2 zu 1 mit 5 474,95 DM zu bewerten sei. Der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos.
Mit der daraufhin erhobenen Klage hielt der Kläger an seiner Auffassung fest, er könne nicht nur eine Entschädigung, sondern die Restitution seines ehemaligen Kontoguthabens beanspruchen. Dementsprechend beantragte er,
den Beklagten zu verpflichten, den im Jahr 1976 bestehenden Saldo seines Sparkontos beim ehemaligen Berliner Stadtkontor in Höhe von 10 949,80 M auf ein Konto seines Namens bei der B. Bank AG zurückzuübertragen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die begehrte Rückübertragung sei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG wegen Untergangs der Forderung ausgeschlossen.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision bringt der Kläger u.a. vor: § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG sei auf Geldforderungen nicht anwendbar, da es sich um eine Gattungsschuld handle und somit nach § 279 BGB der Schuldner, also das beklagte Land, sein Unvermögen auch bei fehlendem Verschulden zu vertreten habe. Das Verwaltungsgericht unterstelle in seinem Urteil zu Unrecht, daß es einen unveröffentlichten Beschluß des Politbüros des Zentralkomitees der SED vom 27. Januar 1976 gegeben habe, wonach blockierte Konten aufzulösen und in den Staatshaushalt zu überführen gewesen seien.
Der Beklagte hält das verwaltungsgerichtliche Urteil für zutreffend. Der Oberbundesanwalt führt aus, der Kläger sei zwar durch Überführung seines Kontoguthabens in den Staatshaushalt entschädigungslos enteignet worden, doch sei eine Rückübertragung wegen Erlöschens der entzogenen Forderung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen.
Gründe
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage ohne Verstoß gegen revisibles Recht abgewiesen. Das Kontoguthaben des Klägers ist zwar entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden (§ 1 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen<Vermögensgesetz> - VermG). Eine Wiedergutmachung durch Rückübertragung des entzogenen Vermögenswerts ist aber wegen Untergangs der Forderung ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG); die Erben des Klägers haben einen Anspruch auf Entschädigung (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen<Entschädigungsgesetz> - EntschG).
Die Erben des Klägers sind als dessen Rechtsnachfolger Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, weil ein Vermögenswert des Klägers von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen war. Zu den vom Vermögensgesetz erfaßten Werten gehören auch auf Geldzahlung gerichtete Forderungen wie die bei Geldinstituten bestehenden Kontoguthaben (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VermG). Der Kläger war als Gläubiger des beim Berliner Stadtkontor eingerichteten, unter vorläufiger staatlicher Verwaltung stehenden Sparkontos Inhaber eines solchen geldwerten Anspruchs gegenüber der betreffenden Bank. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts löste die kontoführende Bank Ende 1976 auf Weisung der Staatsbank der DDR das Guthaben auf und führte den vorhandenen Betrag durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto in den Staatshaushalt der DDR ab. Dies geschah in Verwirklichung des unveröffentlichten Beschlusses des Politbüros des Zentralkomitees der SED vom 27. Januar 1976, wonach "die noch bestehenden blockierten Konten Westberliner Bürger aufgelöst und die Bestände im Staatshaushalt vereinnahmt werden" (vgl. die vom Oberbundesanwalt vorgelegte Anlage Nr. 7 zum Protokoll Nr. 4/76 der Politbüro-Sitzung vom 27. Januar 1976, betreffend die "Grundlinie der Behandlung des in der DDR befindlichen Vermögens von Berechtigten aus kapitalistischen Staaten und Westberlin und den sich daraus ergebenden Maßnahmen", hier: Anlage 1, Abschnitt V Ziff. 1).
Dieser Vorgang unterfällt dem Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG: Die Auflösung des Kontoguthabens bedeutete, daß dem Gläubiger durch staatlichen Hoheitsakt die Rechtsinhaberschaft der Forderung gegen die Bank vollständig und endgültig entzogen wurde; dies war eine entschädigungslose Enteignung, die - wie die anschließende Abführung des Forderungsbetrags an den Staatshaushalt zeigt - zugunsten des Staates DDR erfolgte. Damit wurde auch das zweite Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfüllt, nämlich die Überführung des enteigneten Vermögenswerts in Volkseigentum.
Die Rückübertragung der enteigneten Forderung auf die Berechtigten ist ausgeschlossen, weil sie von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG). Eine Rückübertragung hätte darin zu bestehen, daß zu Lasten des früheren Schuldners, also des Berliner Stadtkontors oder eines Rechtsnachfolgers, wieder ein Sparkonto in Höhe des bei der Enteignung bestehenden Guthabens eingerichtet würde. Das setzt aber voraus, daß der entzogene und zurückzuübertragende Vermögenswert noch vorhanden ist. Daran fehlt es in Fällen wie dem vorliegenden. Die Rechtsstellung des Klägers als Inhaber einer Forderung gegen das Berliner Stadtkontor ist mit der von staatlicher Seite verfügten Auflösung des Kontoguthabens beseitigt worden. Neuer Gläubiger der in dem Sparkonto verkörperten Forderung war der Enteignungsbegünstigte, also der Staat DDR. An diesen hat das Berliner Stadtkontor durch Überweisung des Forderungsbetrags auf ein Staatshaushaltskonto geleistet. Die Forderung gegen die Bank war mithin durch Erfüllung gegenüber dem neuen Gläubiger erloschen. Das verbietet eine Neubegründung dieser Forderung zu Lasten des früheren Schuldners oder seines Rechtsnachfolgers, sofern das Vermögensgesetz nicht ausnahmsweise eine Wiederbegründung untergegangener Forderungen vorsieht, wie etwa bei den in § 3 Abs. 1 a VermG geregelten Tatbeständen. Der Hinweis der Revision auf § 279 BGB verkennt, daß diese Vorschrift - ihre Anwendbarkeit auf vermögensrechtliche Ansprüche unterstellt - das Bestehen einer entsprechenden Forderung voraussetzt. Daran fehlt es. Nach der Konzeption des Vermögensgesetzes ist dementsprechend bei der Abführung von Kontoguthaben in den Staatshaushalt der Tatbestand des Restitutionsausschlusses gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG gegeben. Dies wird nunmehr auch durch die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG bestätigt. Diese Regelungen gehen für derartige Fälle ersichtlich von einer Entschädigungspflicht wegen Unmöglichkeit der Rückgabe aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Herbert
Dr. Brunn