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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.02.1973, Az.: 5 AZR 554/72

Berufungsschrift; Bezeichnung des erstinstanzlichen Urteils; Bezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts; Rückfragepflicht des Rechtsmittelgerichts; Überwachungspflicht des Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.02.1973
Aktenzeichen
5 AZR 554/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 26.09.1972 - 11 Sa 523/72

Fundstellen

  • BAGE 25, 55
  • DB 1973, 1460 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 707 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1973, 1392
  • NJW 1973, 1391-1392 (Volltext mit amtl. LS) "Wiedereinsetzung"

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, gehört auch die Bezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts.

2. Mängel der Bezeichnung des mit der Berufung angefochtenen Urteils sind unschädlich, wenn sich die zutreffende Bezeichnung noch innerhalb der Berufungsfrist aus sonstigen Angaben der Berufungsschrift oder aus Begleitumständen außerhalb der Berufungsschrift eindeutig entnehmen läßt.

3. Das Rechtsmittelgericht ist regelmäßig nicht verpflichtet, die Rechtsmittelschrift sofort nach Eingang auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und mögliche Zweifelspunkte durch Rückfrage aufzuklären.

4. Die Anfertigung von Rechtsmittelschriften gehört nicht zu den Aufgaben der Kanzlei eines Rechtsanwalts.

5. Eine von seiner Kanzlei vorentworfene Rechtsmittelschrift muß der Rechtsanwalt persönlich auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfen.