Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1984, Az.: 1 StR 701/84
Nichteinhaltung der Frist zur Urteilsabsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 701/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11498
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 10.04.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1985, 184
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Auch die Staatsanwaltschaft kann sich auf den Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO berufen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. November 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als
beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. April 1984 wird, soweit es den Angeklagten H. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
- 1.)
auf die Revision der Staatsanwaltschaft
- a)
hinsichtlich der Verurteilung im Falle B II der Urteilsgründe und hinsichtlich des Freispruches im Falle F der Urteilsgründe;
- b)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe;
- 2.)
auf die Revision des Angeklagten, soweit er verurteilt ist.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge, das Urteil sei nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gelangt, ist begründet.
Das Urteil wurde nach neunzehntägiger Hauptverhandlung am 10. April 1984 verkündet, so daß es innerhalb von 9 Wochen, spätestens am 12. Juni 1984 zu den Akten hätte gebracht werden müssen. Tatsächlich gelangte es jedoch erst am 20. Juli 1984 zu den Akten.
Ein unvorhersehbarer, unabwendbarer Umstand, der die Fristeinhaltung gehindert hätte (§ 275 Abs. 1 Satz 4 StPO), lag nicht vor. Zwar ist der Berichterstatter der Strafkammer am 12. Juni 1984 erkrankt und konnte seinen Dienst erst am 16. Juli 1984 wieder antreten. Doch lief die Frist zur Urteilsabsetzung bereits mit dem Tag der Erkrankung ab; zu diesem Zeitpunkt war das Urteil erst teilweise entworfen, weil der Berichterstatter irrtümlich angenommen hatte, die Absetzungsfrist laufe mit dem 26. Juni 1984 aus. Auch wenn der Berichterstatter nicht erkrankt wäre, hätte das Urteil daher nicht mehr rechtzeitig zu den Akten gebracht werden können.
Damit liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor; entgegen der Meinung des Angeklagten kann sich auch die Staatsanwaltschaft auf diesen Revisionsgrund berufen zur Wahrung des objektiven Interesses daran, daß das Urteil den Inhalt der Beratung zutreffend und vollständig wiedergibt.
Soweit die Sachbeschwerden Fall B II der Urteilsgründe betreffen, bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten in diesem Falle unterliegt auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keinen sachlichen Bedenken. Durch die Vorlage gefälschter Belege hat sich der Angeklagte als Versicherungsnehmer bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung arglistig im Sinne des § 10 Abs. 2 der Allgemeinen Deutschen Binnen-Transport-Versicherungs-Bedingungen (ADB 1963) verhalten (vgl. Prölss-Martin, VVG 22. Aufl. § 16 AFB Anm. 2). Damit war der Versicherer leistungsfrei geworden; das wußte der Angeklagte (UA S. 59).
Ulsamer
Maul
Foth
Granderath