§ 45a HmbBesG - Besoldungsergänzungszuschuss
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Zahlung eines Familienzuschlags nach § 45 Absatz 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 5 haben, wird ein Besoldungsergänzungszuschuss gewährt, sofern ihr Familieneinkommen die in Anlage VIIa aufgeführten jährlichen Bemessungswerte unterschreitet. Der Besoldungsergänzungszuschuss wird auf schriftliche Anzeige bei der zuständigen Personalstelle gewährt. § 7 Absatz 1 findet Anwendung.
(2) Das jährliche Familieneinkommen nach Absatz 1 bemisst sich nach der der Beamtin oder dem Beamten zustehenden Besoldung aus Grundgehalt, Amtszulagen, allgemeiner Stellenzulage, Sonderzahlungen und Familienzuschlägen. Maßgeblich ist die sich aus den Verhältnissen des Bezugsmonats ergebende Jahresbesoldung. Bei Verheirateten wird zusätzlich das Brutto-Erwerbseinkommen oder das Brutto-Erwerbsersatzeinkommen der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners berücksichtigt; in den Fällen des § 45 Absatz 1 Nummer 5 werden Unterhaltsansprüche der Beamtin oder des Beamten gegenüber der geschiedenen Ehegattin, dem geschiedenen Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, berücksichtigt. Bei Beamtinnen und Beamten ist die Besoldung bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung maßgeblich.
(3) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Als Erwerbseinkommen gilt der Bezug von Rente, Beamtenversorgung, Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, Zusatzversorgungsleistungen und Betriebsrenten. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen.
(4) Anzeigende nach Absatz 1 sind verpflichtet, Nachweise zum Familieneinkommen beizubringen. Änderungen beim Familieneinkommen sind unverzüglich der zuständigen Personalstelle mitzuteilen.
(5) Die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragten Stellen sind berechtigt, die zum Zwecke der Bewilligung und Bemessung des Besoldungsergänzungszuschusses erforderlichen personenbezogenen Daten der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners der Beamtin oder des Beamten, sowie der nach §45 Absatz 2 berücksichtigungsfähigen Kinder zu verarbeiten. Für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gelten ergänzend zur Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) die Bestimmungen des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), geändert am 24. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 67). Die §§ 85 bis 92 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(6) Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, die Bemessungswerte bei weiteren Kindern sowie die sich für die Stufen der Besoldungsgruppen ergebenden Beträge auf Basis der Berechnung der in der Anlage VIIa ausgewiesenen Beträge bekannt zu geben.