Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.05.1998, Az.: 4 StR 31/98
Vorsätzliches unerlaubtes Einführen einer Schusswaffe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 31/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16447
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- NStZ-RR 1999, 7-8 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 1998
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen "vorsätzlichen unerlaubten Einführens von Schußwaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm" verurteilt worden ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. Juli 1997 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und wegen unerlaubter Einfuhr einer Schußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und einem Monat verurteilt wird.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
- 4.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm, wegen vorsätzlichen unerlaubten Einführens einer Schußwaffe und wegen vorsätzlichen unerlaubten Einführens von Schußwaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
1.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen "vorsätzlichen unerlaubten Einführens von Schußwaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm" (Waffenkauf in Brüssel am 28. März 1996; Ziffer II 2 des Urteils) verurteilt worden ist.
2.
Der Schuldspruch wegen der Tat vom 15. Dezember 1996 (Tötungsdelikt) ist auf die Revision des Angeklagten insoweit abzuändern, daß sich der Angeklagte (tateinheitlich zu dem Totschlag) nicht wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, sondern wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine solche Waffe schuldig gemacht hat. Eine Schußwaffe wird im Sinne des Waffengesetzes nur dann "geführt", wenn der Besitzer die tatsächliche Gewalt über sie "außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums" ausübt (§ 4 Abs. 4 WaffG). Nach den getroffenen Feststellungen holte der Angeklagte den Revolver aus seinem Wohnzimmerschrank, begab sich mit ihm in den Hausflur vor seiner Wohnung und schoß von dort aus auf das auf der Treppe stehende Tatopfer. Da zur "Wohnung" auch das zugehörige Treppenhaus gehört (vgl. BayObLG OLGSt Bd. 10 § 14 WaffenG S.1, 3; OLG Frankfurt NJW 1974, 1717, 1718; Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 4 Rdn. 20), hat der Angeklagte die Waffe nicht unerlaubt "geführt". Er hat jedoch über den Revolver unerlaubt die tatsächliche Gewalt ausgeübt (§ 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG), weil ihm für die Waffe keine Waffenbesitzkarte erteilt worden war (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 1997 - 2 StR 175/97).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Eines vorherigen Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es hierzu nicht, denn es ist auszuschließen, daß sich der - insoweit geständige - Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch wirksamer als bisher hätte verteidigen können. Der Schuldspruchänderung steht auch nicht entgegen, daß die Staatsanwaltschaft den unerlaubten Besitz des vom Angeklagten am 28. März 1996 erworbenen Revolvers von der Strafverfolgung ausgenommen hat (Bd. II Bl. 353 d.A.); denn die Beschränkung der Strafverfolgung sollte sich - wie sich aus der Anklageschrift (S. 2, 3, 9) ergibt - nicht auf den Einsatz der Waffe bei der Tat vom 15. Dezember 1996 beziehen.
3.
Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat den Wegfall einer Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zur Folge. Durch die Änderung des Schuldspruchs für die Tat vom 15. Dezember 1996 wird deren Unrechts- und Schuldgehalt nicht berührt, zumal für das tateinheitlich zu dem Totschlag begangene Waffendelikt (unerlaubtes Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe) derselbe Strafrahmen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 WaffG) gilt wie er auch vom Landgericht (unerlaubtes "Führen" einer solchen Waffe) angenommen wurde (UA 37). Der Senat setzt die Gesamtfreiheitsstrafe für die beiden noch verbleibenden Taten (Einzelstrafen: sechs Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe), wie vom Generalbundesanwalt beantragt, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf sechs Jahre und einen Monat fest. Hierdurch wird der Angeklagte nicht beschwert (vgl. §§ 54 Abs. 1 S. 2, 39 StGB).
4.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels, das sich - insoweit erfolglos - in erster Linie gegen die Strafzumessung wegen des Tötungsdelikts richtet, rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen (nach der Verfahrenseinstellung verbleibenden) Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 473 Rdn. 25 ff.). Eine Erstattung der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da die Nebenklägerin ihre Revision am 11. Mai 1998 dem Revisionsgericht gegenüber zurückgenommen hat; jeder hat seine notwendigen Auslagen hier selbst zu tragen (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Senatsbeschluß vom 30. April 1998 - 4 StR 124/98; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 11 für das beiderseits erfolglose Rechtsmittel).
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