Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.1980, Az.: 5 StR 586/80
Voraussetzungen für die Einbeziehung früherer Urteile in die Verurteilung durch die Jugendkammer; Zulässigkeit des Nebeneinanders mehrerer Jugendstrafen, wenn die Gesamtdauer die gesetzliche Höchststrafe überschreitet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1980
- Aktenzeichen
- 5 StR 586/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Berlin-Tiergarten - 23.11.1977 - AZ: 10 Ju Ls 108/77
- AG Berlin-Tiergarten - 22.08.1979 - AZ: 10 Ju Ls 73/79
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Prozessführer
Stapelfahrer Andree W. aus B., geboren am ... 1960 in Wa., zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 21. Oktober 1980
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 1980 im Strafausspruch gegen ihn aufgehoben.
Der Angeklagte W. wird unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. November 1977 - 10 Ju Ls 108/77 - und vom 22. August 1979 - 10 Ju Ls 73/79 - zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt.
- 2.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
- 3.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen. Die notwendigen Auslagen, die ihm im Revisionsverfahren erwachsen sind, fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichen schweren Raub zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt. Zwei frühere Verurteilungen wegen Diebstahls zu einem Jahr Jugendstrafe und zu acht Monaten Jugendstrafe sind daneben bestehen geblieben.
Die Revision ist zum Schuldspruch und auch insoweit, als es um die Rechtfertigung der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Höchststrafe von zehn Jahren Jugendstrafe geht, offensichtlich unbegründet.
Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, daß die Jugendkammer die früheren Urteile nicht in die Verurteilung einbezogen hat, obwohl die sachlichen Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG gegeben waren. Das Gericht führt dazu aus:
"Von einer Einbeziehung der noch nicht verbüßten früheren Verurteilung hat die Strafkammer gemäß § 31 Abs. 3 JGG aus erzieherischen Gründen abgesehen. Es würde eine ungerechtfertigte Privilegierung bedeuten, einem Angeklagten, der innerhalb einer Bewährungszeit, in der er sich besonders verantwortungsbewußt verhalten sollte, einen Mord begeht, eine derartige Vergünstigung zukommen zu lassen" (UA S. 16). Das ist fehlerhaft.
Der Senat läßt offen, ob die §§ 31 Abs. 3, 105 Abs. 1 JGGüberhaupt ein Nebeneinander mehrerer Jugendstrafen zulassen, deren Gesamtdauer die gesetzliche Höchststrafe übersteigt. Jedenfalls liegt der Hinweis der Strafkammer auf eine angeblich ungerechtfertigte Besserstellung des Angeklagten außerhalb des durch die genannten Vorschriften abgesteckten Rahmens, in dem es ausschließlich nun die erzieherische Einwirkung auf die Person des einzelnen Heranwachsenden geht (BGHSt 22, 21, 23). Daß es zur Erziehung des Beschwerdeführers zweckmäßig sei, ihn mehr als zehn Jahre Jugendstrafe verbüßen zu lassen, liegt fern. Auch die Jugendkammer nimmt das ersichtlich nicht an. Es muß deshalb bei der gesetzlichen Regel bleiben, daß die früheren Urteile in die neue Verurteilung einzubeziehen sind. Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels beruht auf den §§ 74, 109 Abs. 2 JGG, 473 Abs. 4 StPO.
Fleischmann,
Schuster,
Fuhrmann,
Rebitzki