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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.1998, Az.: 2 StR 291/98

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.07.1998
Aktenzeichen
2 StR 291/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mainz - 20.02.1998

Verfahrensgegenstand

Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 17. Juli 1998
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. Februar 1998 insoweit abgeändert, daß die Anordnung, einen Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, wegfällt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, einmal in sechs Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und einmal in acht Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Daneben hat es die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Mit der auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Strafzumessung und den angeordneten Vorwegvollzug der Strafe.

2

Das - trotz des unbeschränkten Antrags der Sache nach und klarstellend auch in der Erklärung nach § 349 Abs. 3 StPO - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es die Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB betrifft. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Eine Abweichung von der regelmäßigen Vollstreckungsreihenfolge ist nur zulässig, wenn hierdurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht werden kann. Das Urteil muß in einem solchen Fall auf der Grundlage einer eingehenden, die Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigende Beurteilung darlegen, wegen welcher besonderer Umstände der Vorwegvollzug der Strafe die Therapie günstiger beeinflussen wird und daß dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht in gleicher Weise erreicht werden kann.

4

Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Landgerichts nicht: Daß der Angeklagte noch keine ausreichende Distanz zur Droge und Motivation zum Beginn der Therapie habe, hat das Landgericht nicht belegt. Nach dem Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung gewonnen hat, leidet der Angeklagte an seiner Suchtproblematik. Zum Zeitpunkt des Urteils hatte er bereits mehrere Monate Untersuchungshaft verbüßt. Warum unter diesen Voraussetzungen die Therapiebereitschaft des Angeklagten besser im weiteren Strafvollzug als in der gerade für die Behandlung von Abhängigen vorgesehenen Entziehungsanstalt gefördert werden kann, ist nicht ersichtlich. Soweit die Strafkammer weiter entscheidend darauf abgestellt hat, daß der Angeklagte im Anschluß an die Therapie in Freiheit kommen solle, kann diese Erwägung im Einzelfall zwar die Anordnung eines Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel rechtfertigen. Nachvollziehbare Gründe, warum gerade bei dem Angeklagten ein anschließender Strafvollzug den Maßregelerfolg gefährden könnte, hat die Kammer aber nicht dargelegt. Der Hinweis auf die Auffassung der Sachverständigen, mit der die Kammer übereinstimme, genügt nicht. Dabei hätte die Strafkammer auch zu bedenken gehabt, daß gerade bei längeren Freiheitsstrafen es darum gehen muß, den Betroffenen schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Vollzugsanstalt an der Verwirklichung des Vollzugszieles der Strafe mitarbeiten kann.

5

Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch Gründe für eine erneute Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB festgestellt werden können. Er ändert daher den Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge dahin, daß es beim Regelvollzug nach § 67 Abs. 1 StGB verbleibt.

Niemöller
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Otten
RiBGH Rothfuß ist im Urlaub und gehindert, zu unterschreiben. Theune