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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1995, Az.: VIII ZR 278/94

Sachverständigengutachten; Unvollständigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1995
Aktenzeichen
VIII ZR 278/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15767
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1996, 728 (Volltext)
  • GuG 1996, 180-181 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1996, 632 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 730-731 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1996, 485 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1996, 1257-1258 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Verpflichtung des Gerichts, bei Unvollständigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens ein weiteres Gutachten von Amts wegen einzuholen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin produziert und vertreibt Kunststoffolien, die in der Landwirtschaft zum Einwickeln von Grassilage Verwendung finden. Dabei wird mit Hilfe eines vollautomatischen Ballenwicklers zu Grasballen gepreßtes Grünfutter mit einer Folie eingewickelt, das dann bis zur Verwendung als Winterfutter im Freien lagern kann.

2

Die Klägerin hatte für diese Art der Silotechnik, die in anderen Ländern bereits seit etwa 1983 angewendet wird, im Jahre 1987 zunächst eine zweilagige, grün-schwarze Folie entwickelt und auf den Markt gebracht. Im Jahre 1988 hatte die Beklagte der Klägerin zur Produktion der Folien ein gelbes Masterbatch (eingefärbtes Granulat) geliefert, das im Betrieb der Klägerin dem Endprodukt beigemischt wurde. Da die Klägerin im gleichen Jahr Produktverbesserungen vornehmen wollte, bat sie die Beklagte um Lieferung eines neuen Masterbatch, das eine grüne Einfärbung der Folie ermöglichen sollte; die Produktion des neuen Granulats sollte auf der Grundlage ungiftiger Pigmente und einer UV-Stabilisierung für die Anwendung im Freien auf Dauer erfolgen, wobei unter den Parteien streitig ist, ob eine Haltbarkeit der Folie von mindestens 12 Monaten oder eine von nur sechs Monaten zu gewährleisten war.

3

Nach Durchführung zahlreicher Tests lieferte die Beklagte im September 1988 der Klägerin erstmals 100 kg des von ihr neu entwickelten Materials; hieraus stellte die Klägerin die Folie her, die anschließend auf Veranlassung der Beklagten von der Firma Hoechst getestet wurde. Ende 1988/Anfang 1989 bezog die Klägerin von der Beklagten sodann etwa 3.000 kg des neu entwickelten Masterbatch und stellte unter dessen Verwendung in größerem Umfang grüngefärbte Folie her, die unter der Bezeichnung "A.-Folie" in den Vertrieb gelangte.

4

Im Mai 1989 kam es durch die Endabnehmer zu ersten Reklamationen, weil die Folie sich gelb verfärbte. Obwohl die Beklagte daraufhin ein geändertes Masterbatch lieferte, zeigten sich bei allen von der Klägerin im Jahre 1989 produzierten Agra-Folien nach spätestens acht Wochen Lagerdauer Verfallserscheinungen, wobei die ausgelieferte Folie spröde wurde und aufplatzte. Die Klägerin stellte daraufhin die Produktion dieser Spezialfolie auf der Basis des von der Beklagten gelieferten Granulats ein.

5

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz mit der Behauptung, diese habe ihr zugesichert, daß bei Verwendung des von ihr gelieferten Masterbatch eine UV-Beständigkeit und eine Lichtbeständigkeit der gefertigten Folie von mindestens einem Jahr gewährleistet sei. Die Beklagte sei außerdem wegen fehlerhafter Beratung der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Ursache der Fehlerhaftigkeit der von der Klägerin hergestellten Folie liege nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, insbesondere habe die bereits nach kurzer Zeit eingetretene Versprödung des Materials mit einer unzureichenden UV-Stabilität nichts zu tun. Im übrigen hat sie jegliche Art der Zusicherung hinsichtlich einer Beständigkeit der Folie von einem Jahr bestritten.

6

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht nimmt zwar - anders als das Landgericht - eine jedenfalls konkludente Zusicherung der Beklagten an, daß das von ihr entwickelte Masterbatch bestimmte Eigenschaften und Merkmale aufweise, so daß bei der vorschriftsmäßigen Zugabe des Granulats eine Silofolie hergestellt werden könne, die über eine ausreichende UV-Stabilität, d.h. eine solche für einen wesentlich längeren Zeitraum als sechs bis acht Wochen, verfüge. Eine Haftung der Beklagten nach Gewährleistungsgrundsätzen scheide gleichwohl aus, weil es der Klägerin nicht gelungen sei, den Nachweis dafür zu erbringen, daß das von der Beklagten schließlich gelieferte und für die Folienproduktion verwendete Masterbatch zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck wegen unzureichender UV-Stabilität ungeeignet gewesen sei. Ob für die schnelle Versprödung nach bereits vier bis sechs Wochen tatsächlich das gelieferte und mit UV-Stabilisatoren angereicherte Masterbatch schadensursächlich gewesen sei, könne im nachhinein nicht mehr mit hinreichender Gewißheit aufgeklärt werden.

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II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

9

1. Das Berufungsgericht sieht es aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere des Ergebnisses der Beweisaufnahme in zweiter Instanz als erwiesen an, daß die Beklagte für das von ihr entwickelte und gelieferte Masterbatch jedenfalls konkludent die Gewähr für eine längerfristige UV-Beständigkeit der daraus herzustellenden Folie übernommen hatte. Diese keineswegs zwingende, jedoch mögliche tatrichterliche Vertragsauslegung ist für das Revisionsgericht bindend (Senatsurteil vom 19. Mai 1993 - VIII ZR 155/92 = WM 1993, 1374 [BGH 19.05.1993 - VIII ZR 155/92] unter II 2). Soweit die Beklagte sich unter Hinweis auf die eigenen Versuche der Klägerin mit der neu erstellten Folie gegen diese Vertragsauslegung im Wege der Gegenrüge wendet, übersieht sie, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte, die über die erforderlichen Kenntnisse und entsprechende Labors verfügte, das neue Masterbatch mit besserer Haltbarkeit entwickeln sollte; erst nach Abschluß einer längeren Versuchsreihe hat die Beklagte der Klägerin sodann das von ihr entwickelte Granulat mit UV-Stabilisatoren in größerem Umfang angeboten. Wenn das Berufungsgericht mit Rücksicht auf diese Aufgabenverteilung zwischen den Parteien sowie aufgrund der Bekundungen des Zeugen S. eine konkludente Zusicherung hinsichtlich einer längerfristigen UV-Beständigkeit des von der Klägerin unter Beifügung des Granulats herzustellenden Endprodukts angenommen hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden

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2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist allerdings, wie die Revision zu Recht rügt, die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht den Nachweis dafür erbracht, daß das von der Beklagten gelieferte und für die Folienproduktion verwendete Masterbatch wegen unzureichender UV-Stabilität für den vertraglich vorausgesetzten Zweck ungeeignet gewesen sei.

11

a) Das Berufungsgericht hat die Ergebnisse der von der Beklagten durchgeführten bzw. in Auftrag gegebenen Untersuchungen, bei denen eine UV-Beständigkeit der Folie von mindestens sechs Monaten festgestellt wurde, als Indiz dafür gewertet, daß für die vorzeitige Versprödung andere Umstände und Faktoren mitursächlich geworden seien. Dies steht jedoch in Widerspruch zu der wiedergegebenen Aussage des Sachverständigen T., wonach die Ergebnisse der in Rede stehenden Bestrahlungs- und Bewitterungsversuche, die wegen fehlender mechanischer Beanspruchung nicht unter Praxisbedingungen erfolgten, nur die Schlußfolgerung erlauben, daß die Folien nach spätestens sechs bzw. zwölf Monate ohne Einwirkung äußerer Kräfte völlig zerstört sind, eine Aussage über die Dauer der Gebrauchstauglichkeit als Silofolien in der Praxis jedoch nicht zulassen. Wie das Berufungsgericht selbst ausführt, waren die vorgenommenen Laborversuche nicht ausreichend. Unter diesen Umständen konnte aber den bisher durchgeführten Untersuchungen keine Bedeutung für die Tauglichkeit des gelieferten Masterbatch beigemessen werden.

12

b) Das Berufungsgericht entnimmt den Ausführungen des Sachverständigen T., es lasse sich nicht mehr feststellen, ob die Zusammensetzung des Masterbatch die wesentliche Ursache dafür gewesen sei, daß die von der Klägerin hergestellte A.-Folie in der Praxis schon nach wenigen Wochen versprödete und unbrauchbar wurde. Damit ist das Berufungsgericht seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und Erschöpfung des angetretenen Sachverständigenbeweises nicht gerecht geworden.

13

Einerseits hat der gerichtliche Sachverständige erklärt, es könne nicht bewiesen werden, ob das von der Beklagten gelieferte Masterbatch für den Verfall bzw. die Versprödung der aus diesem Additiv hergestellten Agra-Stretch-Folie bei ihrer Verwendung in der Landwirtschaft verantwortlich gewesen sei. Der Sachverständige ist hierbei davon ausgegangen, daß offensichtlich der Folie ein Stabilisator in ausreichender Menge fehlte, so daß diese keine hinreichende Altersbeständigkeit aufgewiesen habe; das Masterbatch habe offenbar keinen großen Einfluß auf das Alterungsverhalten der Folie gehabt. Andererseits hat der Sachverständige dargelegt, daß es möglich sein müßte, ein Masterbatch für eine grüne Folie zu entwickeln, das dann entsprechend viele UV-Stabilisatoren enthalten müsse; dies sei keine technische, sondern eine Kostenfrage. Allerdings seien die Stabilisatoren empfindlich gegen die Einwirkung von Säure, so daß die Witterungsbeständigkeit der Folie, die durch eine größere Beigabe von Stabilisatoren gestärkt werde, durch die bei der Silage auftretenden Säureprozesse wieder reduziert werden könne. Der Sachverständige ist sodann zu dem Ergebnis gekommen, daß hier dem Endprodukt nicht genügend Stabilisatoren beigemischt worden seien, sei es im Masterbatch, sei es auf anderem Wege, wobei allerdings eine getrennte, zusätzliche Einmischung von Stabilisatoren durch die Klägerin nicht erfolgt sei.

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Aufgrund der hierin liegenden Unvollständigkeit des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen ist damit ungeklärt geblieben, ob das von der Beklagten gelieferte Masterbatch, das nach der Annahme des Berufungsgerichts eine längerfristige UV-Beständigkeit der Folie gewährleisten sollte, bei vorschriftsmäßiger Dosierung während des Herstellungsprozesses der Folie für deren vorzeitigen Verfall bei ihrer Anwendung in der Landwirtschaft jedenfalls mitursächlich war oder ob sich hierfür andere Ursachen, insbesondere mechanische Beanspruchung, ausgewirkt haben. Dies hätte durch Einholung eines weiteren Gutachtens, möglicherweise unter Vornahme der vom Sachverständigen angeregten langdauernden Praxisversuche mit einer Folie ohne Masterbatch und einer solchen mit Masterbatch, geklärt werden müssen. Dies ist jedoch verfahrensfehlerhaft unterlassen worden.

15

3. Da das angefochtene Urteil auf diesem. Verfahrensfehler beruht, war es aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung der behaupteten Ursächlichkeit des von der Beklagten gelieferten Masterbatch für den vorzeitigen Verfall der Folie bei ihrem Einsatz in der Landwirtschaft an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dabei wird das Berufungsgericht ohne Bindung an seine aufgehobene Entscheidung (Senatsurteil vom 19. Mai 1993 aaO. unter IV) auch Gelegenheit haben, die von der Beklagten in der Revisionsinstanz aufgezeigte Verantwortlichkeit der Klägerin für das Endprodukt bei der Frage erneut zu prüfen, ob die Beklagte für die Klägerin erkennbar eine Eigenschaftszusicherung für das von ihr hergestellte und bei der Folienproduktion verwendete Additiv abgeben wollte.