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Bundesfinanzhof
Urt. v. 06.07.1967, Az.: V 164/64

Untervermietung beweglicher Gegenstände im Inland durch einen ausländischen Hauptmieter

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
06.07.1967
Aktenzeichen
V 164/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11368
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 69, 404 - 407
  • DB 1967, 2058 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Untervermietung beweglicher Gegenstände im Inland durch einen ausländischen Hauptmieter zieht die Steuerpflicht des ausländischen Vermieters nach sich.

Zusammenfassung

Die Untervermietung beweglicher Gegenstände im Inland durch einen ausländischen Hauptmieter zieht die Steuerpflicht des ausländischen Vermieters nach sich

Tatbestand

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige - Stpfl. -) stellt in England Vorrichtungen zum Reinigen der ... her. In den Jahren 1957 bis 1961 überließ sie derartige Reinigungsausrüstungen einer holländischen Gesellschaft in H unter den folgenden, im wesentlichen im Vertrag vom 1. September 1957 niedergelegten Bedingungen: Die Ausrüstungen verblieben im Eigentum der Stpfl. Die holländische Gesellschaft war berechtigt, mit diesen Geräten in verschiedenen näher bezeichneten Ländern, darunter in der Bundesrepublik, entweder selbst Reinigungsaufträge auszuführen oder die Ausrüstungen anderen Firman zum gleichen Gebrauch zu überlassen. Dafür hatte die holländische Gesellschaft der Stpfl. ein als Mietzins bezeichnetes Entgelt zu bezahlen. Dessen Höhe wurde nach der Zahl der Tage berechnet, an denen jedes Gerät seiner Bestimmung gemäß verwendet wurde. Für Zeiten, in denen ein Gerät nicht zum Einsatz gelangte, war kein Entgelt zu entrichten. Ohne besonderes Entgelt hatte die Stpfl. der holländischen Gesellschaft auf Verlangen auch technische Ratschläge zu erteilen und erforderlichenfalls - gegen bloßen Unkostenersatz - an den Einsatzort der Geräte technische Berater zu entsenden. In Abständen von längstens einem Monat hatte die holländische Gesellschaft der Stpfl. die Einzelheiten über die Verwendung der Geräte, insbesondere über die Einsatzzeiten, zu berichten.

2

Die holländische Gesellschaft überließ einen Teil der ihr vertraglich zugebilligten Ausrüstungen ihrer deutschen Tochtergesellschaft in B zum Gebrauch im Inland. Die hierzu benötigten Geräte übersandte die Stpfl. auf Weisung der holländischen Gesellschaft aus England unmittelbar an die deutsche Gesellschaft. Für die Nutzung zahlte die holländische Gesellschaft an die Stpfl in den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Jahren 1957 bis 1961 insgesamt ... DM.

3

Mit diesem Betrag zog der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) die Stpfl. zur Umsatzsteuer heran. Das FA vertrat die Auffassung, die Stplf. habe zum Gegenwert dieses Betrags Leistungen im Inland an die holländische Gesellschaft erbracht, weil der überwiegende Inhalt ihrer unternehmerischen Tätigkeit die fortdauernde tatsächliche Bereitstellung der Ausrüstungen sei. Die Stpfl. macht geltend, sie werde durch diese steuerliche Behandlung in ihren Rechten verletzt. Sie ist der Meinung, ihre Leistung erschöpfe sich - soweit die in Deutschland eingesetzten Ausrüstungen in Frage ständen - in der Einräumung des Rechts zum Gebrauch und zur Weiterübertragung dieses Rechts ("Untervermietung"). Sie sieht deshalb in der "Untervermietung" an die deutsche Gesellschaft ausschließlich eine Leistung der holländischen Gesellschaft und glaubt, ihre eigene Leistung sei im Ausland erbracht, weil sie mit der Übertragung der genannten Rechte auf die holländische Gesellschaft abschließend in Holland bewirkt worden sei.

4

Der Einspruch und die Berufung blieben ohne Erfolg. Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) legte die Stpfl. Rb. ein.

Entscheidungsgründe

5

Das Rechtsmittel, das seit dem Inkrafttreten der FGO am 1. Januar 1966 als Revision zu behandeln und zu bezeichnen ist (§ 184 Abs. 2 Nr. 1, § 161 Abs. 2 FGO), ist nicht begründet.

6

Nach § 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Lieferangen hat die Stpfl. im Inland nicht erbracht. Strittig ist hier, ob die Stpfl. im Inland durch "sonstige Leistungen" steuerpflichtig geworden ist. Diese Frage hat das FG zutreffend bejaht.

7

Eine sonstige Leistung wird im Inland ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil im Inland tätig wird oder in diesem Gebiet eine Handlung oder einen Zustand duldet oder eine Handlung unterläßt (§ 7 Abs. 2 UStDB). Es steht fest, daß bestimmte Reinigungsausrüstungen der Stpfl. in das Inland verbracht und von der deutschen Gesellschaft in dauernden Gebrauch genommen wurden. Dieser tatsächliche Zustand beruhte allerdings auf einem Verpflichtungsgeschäft, das ausschließlich zwischen der holländischen und der deutschen Gesellschaft abgeschlossen und von der holländischen Gesellschaft auch ausgeführt worden war, mit dem also die Stpfl. wenigstens unmittelbar nichts zu tun hatte. Während aber die holländische Gesellschaft an die deutsche Gesellschaft durch die Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts (Gebrauchsüberlassung) leistete, erbrachte auch die Stpfl. an die holländische Gesellschaft eine Leistung, indem sie dieser die in Frage stehenden Ausrüstungen zur Gebrauchsüberlassung an die deutsche Gesellschaft andauernd zur Verfügung stellte. Dieses tatsächliche Verhalten beruhte allerdings auf einem Verpflichtungsgeschäft, das in Holland abgeschlossen worden war. Auf diesen Vorgang kommt es aber im Gegensatz zur Auffassung der Stpfl. nicht an. Denn die Umsatzsteuer aus § 1 Nr. 1 UStG knüpft nicht an die Begründung von Schuldverhältnissen (an Verträge), sondern allein an den tatsächlichen Leistungsaustausch an. Was die Steuerpflicht auslöst, ist das entgeltliche unternehmerische Tätigwerden (Dulden, Unterlassen) für einen anderen. Die Stpfl. wurde im Zusammenhang mit den im Inland verwendeten Ausrüstungen für die holländische Gesellschaft tätig, indem sie diese in einer andauernden Weise in die Lage versetzte, der deutschen Gesellschaft den Gebrauch an den Ausrüstungen zu gewähren. Der tatsächliche Vollzug dieser Leistung kann naturgemäß ebensowenig in der bloßen Einverständniserklärung zur Untervermietung wie in der bloßen Übergabe der Ausrüstungen an die holländische Gesellschaft - oder in deren Namen an die deutsche Gesellschaft - gesehen werden. Es liegt vielmehr in der dauernden Bereitstellung der konkreten Ausrüstungen. Ist aber dieses Verhalten das wesentliche Element der Leistung, so hat die Stpfl. im Inland geleistet, weil hier die Geräte eingesetzt waren.

8

Die Inlandsleistung der Stpfl. wird hier besonders augenfällig, wenn sie auch von der Gegenleistung her betrachtet wird. Die Verpflichtung der holländischen Gesellschaft, der Stpfl. über die Einzelheiten des Geräteeinsatzes fortlaufend zu berichten und das Entgelt nach der Zahl der Tage zu berechnen, an denen jede Ausrüstung - unabhängig von der Person des Benützers - tatsächlich eingesetzt war, läßt im besonderen Maße erkennen, daß die Stpfl. selbst die von Tag zu Tag fortlaufende Bereitstellung der Ausrüstungen an die holländische Gesellschaft als den wesentlichen Inhalt ihrer Leistung beurteilt hat.

9

Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß die Hinweise der Stpfl. auf die bürgerlich-rechtliche Regelung des Mietverhältnisses an der Sache vorbeigehen. Es trifft freilich zu, daß dem Untermieter gegenüber allein der Mieter zur Gebrauchsüberlassung verpflichtet ist und der Vermieter keine Leistung an den Untermieter zu erbringen hat. Trotzdem bleibt aber das andauernde Leistungsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Hauptmieter bestehen und befähigt den Hauptmieter erst zur Erfüllung seiner Leistungspflicht gegenüber dem Untermieter (vgl. § 556 Abs. 3 BGBl).