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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.1992, Az.: 5 StR 394/92

Voraussetzungen für eine vom Angeklagten nicht verschuldete Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1992
Aktenzeichen
5 StR 394/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 20.12.1991

Fundstellen

  • JZ 1993, 324 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 742 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1993, 245 (Volltext mit red. LS)
  • SGb 1993, 421 (red. Leitsatz)
  • StV 1993, 169

Verfahrensgegenstand

Versuchte räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Erich G. aus H., dort geboren am ... 1949

Der 5. Strafsenat hat
am 9. Dezember 1992
beschlossen:

Tenor:

Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 1991 auf seine Kosten in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Gründe

1

Der Verteidiger hat durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, daß er die Revisionsbegründungsfrist bewußt habe verstreichen lassen, und zwar aufgrund des nicht erwarteten Umfangs der für eine Verfahrensrüge "erforderlichen Recherchen in Literatur und Rechtsprechung"; den Angeklagten habe er hiervon nicht unterrichtet, ihm vielmehr - ungeachtet seiner Beauftragung zehn Tage vor Ablauf der Frist - über seinen weiteren Verteidiger, der in der Hauptverhandlung tätig gewesen war, mögliche Fristeinhaltung zugesagt.

2

Angesichts bisheriger Spruchpraxis im Anschluß an eine Empfehlung von Sarstedt - allerdings nur für "notstandsähnliche" Situationen (Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen 5. Aufl. Rdn. 124) - bejaht der Senat vorliegend eine vom Angeklagten nicht verschuldete Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 StPO) und gewährt ihm - dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend - deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO). In künftigen gleichgelagerten Fällen wird der Senat indes der Frage nachgehen, ob die Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist infolge Verteidigerverschuldens zu korrigieren sein wird. Dabei kommt in Betracht, dem Angeklagten lediglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, soweit er es versäumt hat, fristgerecht die Rüge der Verletzung materiellen Rechts zu erheben, grundsätzlich hingegen nicht, soweit er auch die Erhebung von Verfahrensrügen versäumt hat. Eine solche Korrektur der Rechtsprechung könnte der Aushöhlung von Frist- und Formvorschriften im Revisionsverfahren entgegenwirken (vgl. Peters JR 1973, 471) und der Gleichbehandlung dienen, und zwar im Hinblick auf den Grundsatz, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen regelmäßig nicht zu gewähren ist, insbesondere dann nicht, wenn es ein Verteidiger verabsäumt hat, eine Verfahrensrüge fristgerecht in der von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Form zu erheben.

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