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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.11.2025, Az.: B 7 AS 203/25 BH

Ablehnung des Antrags auf PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Kein Bezug des Vorbringens auf nicht gefolgtem Beweisantrag durch LSG ohne hinreichende Begründung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.11.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 203/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 31832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:071125BB7AS20325BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 10.02.2021 - AZ: S 59 AS 738/20
LSG Berlin-Brandenburg - 17.07.2025 - AZ: L 27 AS 292/21

Redaktioneller Leitsatz

Nach der seit dem 1.7.2014 geltenden Rechtslage werden Urteile ausdrücklich nur noch in Abschrift zugestellt (§ 63 Abs. 2 SGG iVm § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Tenor:

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Kläger selbst haben mit am 20.8.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 19.8.2025 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerden eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Kläger noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz zur abschließenden Entscheidung über Leistungsansprüche der Kläger nach dem SGB II Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt im Hinblick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64) insbesondere für die dem SG folgende Einschätzung des LSG, die von dem Kläger zu 2 vereinnahmte Umsatzsteuer sei als Einnahme bei der Ermittlung seines Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen.

5

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Die von den Klägern benannte Entscheidung des BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - ist zwar zur Frage der Anrechnung von Einkommen aus Umsatzsteuervorauszahlungen ergangen, allerdings mit dem vom LSG berücksichtigten Inhalt. Die weiteren von ihnen aufgeführten Entscheidungen (B 14 AS 6/12 R und B 4 AS 10/20 R) verhalten sich schon gar nicht zu Umsatzsteuereinnahmen, sodass in ihnen - anders als von den Klägern behauptet - auch nicht klargestellt worden ist, dass Umsatzsteuer kein Einkommen iS des § 11 SGB II sei.

6

Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnten, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).

7

Soweit die Kläger das Fehlen von Entscheidungsgründen (§ 153 Abs 1 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) rügen, erkennen sie selbst, dass nach § 153 Abs 2 SGG eine Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich möglich ist. Sie behaupten eine im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme, aufgrund derer das LSG neue Tatsachen und Beweismittel habe eigenständig würdigen müssen, weshalb die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil unzulässig sei. Allerdings hatte das LSG nach Aktenlage keine von ihm neu erhobenen Beweise zu würdigen. Im Übrigen bezogen sich die von der vormaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Anlagenkonvolute auf andere Zeiträume als den verfahrensgegenständlichen. Diesen Umstand hat das LSG in seiner Entscheidung ausdrücklich gewürdigt (zur nicht durch § 153 Abs 2 SGG gesperrten ergänzenden eigenen Begründung BSG vom 1.8.2017 - B 13 R 179/17 B - juris RdNr 6). Damit gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen entsprechenden Verfahrensmangel erfolgreich rügen könnte.

8

Im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG), die die Kläger darin erkennen, dass das LSG eine Überraschungsentscheidung getroffen habe, ist ihrem Vorbringen nichts zu entnehmen, was für das LSG entscheidungserheblich und nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Ausführungen des SG gewesen ist. Insbesondere die Zahlen im Tatbestand des Urteils des LSG zu Einnahmen (10 000 Euro Zahlungseingang) und Ausgaben (3505,18 Euro) entsprechen denjenigen in der Entscheidung des SG. Angesichts dessen spricht nichts für den Vorhalt der Kläger, sie hätten sich hierzu nicht äußern können.

9

Die Ausführungen zur fehlenden Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung gehen an der seit dem 1.7.2014 geltenden Rechtslage vorbei, nach der Urteile ausdrücklich nur noch in Abschrift zugestellt werden (§ 63 Abs 2 SGG iVm § 317 Abs 1 Satz 1 ZPO). Das von den Klägern vorgelegte Urteilsexemplar erfüllt diese Anforderung, sodass auch hier keine Anhaltspunkte für eine mögliche - durchgreifende - Verfahrensrüge ersichtlich sind.

10

Wegen der geltend gemachten unzutreffenden Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Kläger ein solches Gesuch im Rahmen des Verfahrens L 27 AS 292/21 angebracht haben. Insoweit unterläge die Entscheidung des LSG in diesem Verfahren keinem Verfahrensmangel, der im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich gerügt werden könnte.

11

Die von den Klägern selbst eingelegten Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und sind deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.