Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1996, Az.: IX ZB 70/96
Berufung; Hauptsacheerledigung; Sofortige Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1996
- Aktenzeichen
- IX ZB 70/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FuR 1997, 27 (Volltext mit red. LS)
- JurBüro 1997, 221 (Kurzinformation)
- MDR 1996, 1295 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1997, 61 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Gegen einen Beschluß, mit dem ein OLG eine Berufung gegen ein Urteil als unzulässig verwirft, durch das - nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich des noch anhängigen Teils der Hauptsache - über die gesamten Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist, ist eine weitere sofortige Beschwerde, die sich ausschließlich gegen den die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO betreffenden Teil richtet, nicht zulässig.
Gründe
1. Die Klägerin begehrte vor dem Landgericht von dem früheren Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) Freistellung von einer Verbindlichkeit als Bürgin. Gegen den Beklagten zu 1) erging ein rechtskräftiges Teilversäumnisurteil ohne Kostenentscheidung. Später erklärten die Klägerin und der Beklagte zu 2) die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. In einem Kostenschlußurteil wurden die Kosten gemäß §§ 91, 91 a ZPO teils den Beklagten als Gesamtschuldnern, teils dem Beklagten zu 2) allein auferlegt. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte zu 2) Berufung ein. Diese hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Beklagte zu 2) mit einer sofortigen Beschwerde.
2. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
a) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß die Beschwerdeschrift nicht zu den Akten gelangt ist. Der Beschwerdeführer hat nachgewiesen, daß jene rechtzeitig bei Gericht eingereicht worden ist. Sie ist dort offenbar verloren gegangen. Unter diesen Umständen bedurfte es der vorsorglich erbetenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht.
b) Die sofortige Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil der Rechtsmittelzug für Kostenentscheidungen nach § 91 a ZPO - unabhängig von der Form, in der sie ergangen sind - ausnahmslos beim Oberlandesgericht endet.
Gemäß § 567 Abs. 4 S. 1 ZPO ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zulässig. Nach S. 2 dieser Bestimmung bleibt allerdings - u.a. - § 519 b ZPO unberührt. Nach dessen Abs. 2 unterliegt ein Beschluß, mit dem ein Oberlandesgericht eine Berufung als unzulässig verwirft, aber nur dann der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Oberlandesgericht die Berufung gegen ein Urteil als unzulässig verwirft, durch das - nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich des noch anhängigen Teils der Hauptsache - über die gesamten Kosten des Rechtsstreits einheitlich in einer gemischten Kostenentscheidung entschieden worden ist und die Revision sich ausschließlich gegen den die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO betreffenden Teil des Berufungsurteils richtet (vgl. BGHZ 113, 362, 364, 365).
Da sich im vorliegenden Fall die weitere sofortige Beschwerde allein gegen diesen Teil des Beschlusses des Berufungsgerichts wendet, ist sie in gleicher Weise unzulässig wie die Revision gegen ein entsprechendes Berufungsurteil.