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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.2010, Az.: V ZB 86/10

Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung aufgrund der Klärungsbedürftigkeit der Frage nach den an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu stellenden Anforderungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.2010
Aktenzeichen
V ZB 86/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 21716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Eschwege - 05.11.2009 - AZ: 3 L 46/09
LG Kassel - 09.03.2010 - AZ: 3 T 648/09
nachfolgend
BGH - 09.02.2011 - AZ: V ZB 86/10
BGH - 03.05.2012 - AZ: V ZB 86/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Juli 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Die Vollziehung des Beschlusses der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 9. März 2010 (3 T 648/09) wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.

Gründe

1

Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung setzt der Senat nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO aus, weil die Frage, welche Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu stellen sind, offen und deshalb unsicher ist, ob die Zwangsverwaltung des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums fortgesetzt werden darf.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub