§ 2 HArchivG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Archivgesetz (HArchivG)
- Amtliche Abkürzung
- HArchivG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 76-20
(1) Die Archivierung umfasst die Aufgaben, die Archivwürdigkeit von Unterlagen festzustellen, diese zu übernehmen, sie sachgemäß aufzubewahren, dauerhaft zu sichern, deren Integrität und Authentizität zu bewahren sowie sie zu erhalten, instand zu setzen, zu erschließen, verfügbar zu machen und für die Nutzung bereitzustellen.
(2) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Schrift-, Bild- und Tondokumente sowie andere Informationsobjekte, unabhängig von ihrem Trägermaterial und von ihrer Speicherungsform. Dazu zählen auch alle Hilfsmittel und ergänzende Daten, die für das Verständnis der in den Unterlagen enthaltenen Informationen, deren Ordnung, Nutzung und Erhaltung notwendig sind.
(3) Archivwürdig im Sinne dieses Gesetzes sind Unterlagen, die von bleibendem Wert sind
- 1.
aufgrund ihrer politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart,
- 2.
für die Sicherung berechtigter Interessen der Bürgerinnen und Bürger oder
- 3.
für die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung.
(4) Öffentliches Archivgut sind alle Unterlagen der jeweiligen anbietungspflichtigen Stellen sowie ihrer Rechts- und Funktionsvorgänger,
- 1.
für die das öffentliche Archiv die Archivwürdigkeit festgestellt hat,
- 2.
die einem öffentlichen Archiv übergeben wurden und
- 3.
die vom jeweiligen Archiv zu Archivgut umgewidmet wurden.
Als öffentliches Archivgut gelten auch archivwürdige Unterlagen, die die öffentlichen Archive zur Ergänzung ihres Archivguts gesammelt, erworben oder übernommen haben.
(5) Zwischenarchivgut sind Unterlagen, deren Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind, deren Archivwürdigkeit noch nicht festgestellt wurde und die vom zuständigen Archiv vorläufig übernommen wurden. Das Verfügungsrecht verbleibt bei der abgebenden Stelle.
(6) Anbietungspflichtige Stellen sind
- 1.
der Landtag,
- 2.
die Behörden,
- 3.
die Organe der Rechtspflege,
- 4.
andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Landkreise sowie
- 5.
die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Vereinigungen einschließlich der Hochschulen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(7) Als öffentliche Stellen des Landes gelten auch:
- 1.
Stiftungen des Privatrechts, wenn das Land oder ein Rechtsvorgänger überwiegend das Stiftungsvermögen bereitgestellt hat, und
- 2.
andere juristische Personen des Privatrechts, wenn sie nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dem Land mehr als die Hälfte der Anteile oder der Stimmen zusteht.
(8) Öffentliche Archive im Sinne dieses Gesetzes sind alle Archive, die für die Archivierung der Unterlagen der in Abs. 6 und 7 genannten Stellen sowie ihrer Rechtsvorgänger zuständig sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 22 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 493)