V - Person
V – Personen (Vertrauenspersonen oder auch V-Leute) sind private Personen, die keiner Strafverfolgungsbehörde angehören, aber bereit sind, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird.
Im Unterschied hierzu handelt es sich bei verdeckten Ermittlern um verdeckt eingesetzte Polizeibeamte.
Eine gesetzliche Regelung über den Einsatz und die Befugnisse von V-Personen besteht nicht.
Ihr Einsatz zur Straftataufklärung wird bislang auf die Ermittlungsgeneralklausel in § 163 Abs. 1 S. 2 StPO gestützt, es gibt daher auch keine ausdrücklichen Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung von Zielpersonen und Dritten. Die Vorschriften über den Einsatz Verdeckter Ermittler finden auf den Einsatz von V-Personen keine entsprechende Anwendung.
Gesetzentwurf der Ampel-Regierung:
Unter der Ampel-Regierung wurde ein Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem der Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern gesetzlich geregelt werden sollte (»Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation« – BT-Drs. 20/11312):
Rechtsgrundlage sollte ein neuer § 110b StPO sein:
Der Begriff der Vertrauensperson sollte wie folgt bestimmt sein:
»Vertrauenspersonen sind Personen, die keiner Strafverfolgungsbehörde angehören und vertraulich eine Strafverfolgungsbehörde in der Regel auf längere Zeit bei der Aufklärung von Straftaten unter Führung der Strafverfolgungsbehörde unterstützen und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird.«
In einem Absatz 2 der Vorschrift sollte festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen V-Personen in einem Ermittlungsverfahren eingesetzt werden dürfen:
»Bisher gibt es dazu keine spezielle gesetzliche Regelung. Die Rechtsprechung bezeichnet den Einsatz von V-Personen als zulässiges Mittel zur Bekämpfung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität. Der Einsatz wird auf die Ermittlungsgeneralklauseln in § 161 Abs. 1 S. 1, § 163 Abs. 1 S. 2 StPO gestützt.«
Die Voraussetzung »Straftat von erheblicher Bedeutung« sollte sicherstellen, »dass V-Personen nicht unterhalb der Schwelle der mittleren Kriminalität eingesetzt werden. Der Begriff der »Straftat von erheblicher Bedeutung« findet sich in der StPO bereits bei mehreren Ermittlungsmaßnahmen, zum Beispiel bei § 110a Absatz 1 oder § 81g Absatz 1 StPO. In der Gesetzesbegründung zu § 81g StPO wurde der Begriff näher erläutert: »Die Straftat muss demnach mindestens dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.« (Bundestagsdrucksache 13/10791, Seite 5).«
In einem neuen § 110c StPO sollte geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen V-Personen im Rahmen eines zulässigen Einsatzes zu einer Straftat verleitet werden durften, einschließlich einer Definition, und die Folgen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation. Die Regelungen griffen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/11312) die Rechtsprechung des EGMR und die jüngere Rechtsprechung des BGH (BGH 16.12.2021 − 1 StR 197/21) zur rechtsstaatswidrigen Tatprovokation auf.
Ausgangspunkt der Regelung war, dass ein Verleiten zu Straftaten durch V-Personen nur in Ausnahmefällen und unter engen Voraussetzungen zulässig sein durfte.
Der Gesetzentwurf wurde aufgrund des vorzeitigen Endes der Koalition im November 2024 nicht verabschiedet.