Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.09.2003, Az.: 1 StR 371/03
Umfang der Mitteilung von Vorstrafen in den Urteilsgründen; Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.09.2003
- Aktenzeichen
- 1 StR 371/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 13959
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg - 17.04.2003
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 2004, 322 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 10. September 2003
beschlossen
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zur Fassung des angefochtenen Urteils bemerkt der Senat ergänzend:
Urteilsgründe sollen sich auf das Wesentliche beschränken. Dies bedeutet für die Vorstrafen, dass sie nur in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16). Angesichts der hier - zutreffenden - knappen Bewertung der Vorstrafen des Angeklagten (UA S. 23) war nicht angezeigt, sämtliche Einzelheiten des Sachverhalts der früheren - insbesondere der nicht einschlägigen - Entscheidungen mitzuteilen.