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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.01.1986, Az.: 7 AZR 128/83

Lohnfortzahlung; Außerordentliche Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.01.1986
Aktenzeichen
7 AZR 128/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 10076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin 29.07.1982 - 17 Ca 66/82
LAG Berlin 17.01.1983 - 12 Sa 78/82

Fundstellen

  • BB 1986, 2127
  • DB 1986, 2443
  • RdA 1986, 401

Amtlicher Leitsatz

1. Auch die Verletzung der dem Arbeiter gemäß § 3 Abs. 1 LohnFG bzw. einem Angestellten tarif- bzw. einzelvertraglich obliegenden Pflicht, seine Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, kann unter besonderen Umständen ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein.

2. Angesichts des regelmäßig geringeren Gewichts dieser Pflichtverletzung bedarf es jedoch der Feststellung erschwerender Umstände des Einzelfalles, die ausnahmsweise die Würdigung rechtfertigen, dem Arbeitgeber sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt nicht zumutbar gewesen.