Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.01.1986, Az.: 7 AZR 128/83
Lohnfortzahlung; Außerordentliche Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.01.1986
- Aktenzeichen
- 7 AZR 128/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 10076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 29.07.1982 - 17 Ca 66/82
- LAG Berlin 17.01.1983 - 12 Sa 78/82
Rechtsgrundlagen
- § 626 Abs. 1 BGB
- § 3 Abs. 1 LohnFG
Fundstellen
- BB 1986, 2127
- DB 1986, 2443
- RdA 1986, 401
Amtlicher Leitsatz
1. Auch die Verletzung der dem Arbeiter gemäß § 3 Abs. 1 LohnFG bzw. einem Angestellten tarif- bzw. einzelvertraglich obliegenden Pflicht, seine Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, kann unter besonderen Umständen ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein.
2. Angesichts des regelmäßig geringeren Gewichts dieser Pflichtverletzung bedarf es jedoch der Feststellung erschwerender Umstände des Einzelfalles, die ausnahmsweise die Würdigung rechtfertigen, dem Arbeitgeber sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt nicht zumutbar gewesen.