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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1962, Az.: V ZR 238/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.05.1962
Aktenzeichen
V ZR 238/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht Berlin - 25.03.1960

Fundstellen

  • DB 1962, 1305 (Volltext)
  • JZ 1962, 606-607 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 726 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1498-1499 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Be. K.- und L. (Bewag)-Aktiengesellschaft, B., St.straße ..., gesetzlich vertreten durch jeweils zwei ihrer Vorstandsmitglieder, nämlich Johann Br., Dr. e. h. Rudolf W., Alexander V. und Hans We. ebenda,

Prozessgegner

das Land Berlin, gesetzlich vertreten durch den Leiter der Wohnungsbaukreditanstalt von Berlin, dieser vertreten durch den Senator für Finanzen, Berlin W 30, Nürnberger Straße 53-55,

Sonstige Beteiligte

1. den Kaufmann Kurt H., in Ha.-R., Weh.,

2. den Kaufmann Ulrich H., in Ha.-R., Weh.,

Amtlicher Leitsatz

Ist eine Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt, dann ist sie weder wesentlicher Bestandteil noch Zubehör des Gebäudes.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe und Dr. Freitag

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 25. März 1960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Architekt Kurt Sch. und der Maurermeister Gerhard Sch. waren Eigentümer der Grundstücke A.straße ... und M. Weg 1, 3 und 5 in B.-T., auf denen sie in den Jahren 1955/1956 mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus, die sie von der Beklagten erhalten hatten, Mietshäuser errichteten.

2

Mit Verträgen vom 10./12. Dezember 1955, 10./12. Januar 1956 und 13./18. Februar 1956 mieteten die Eigentümer von der Klägerin 30 Elektro-Überlaufspeicher, die sie in den Wohnungen installierten.

3

In einem Zwangsversteigerungsverfahren wurden die Grundstücke, die in dem Verfahren mit 622.000 DM bewertet wurden, durch Beschluß vom 11. März 1958 für das bar zu entrichtende Meistgebot von 450.000 DM den Kaufleuten Kurt und Ulrich H. zugeschlagen. In dem Verteilungstermin vom 3. Juli 1958 wurde die Beklagte (Wohnungsbau-Kreditanstalt), die an dem Verfahren nicht als betreibende Gläubigerin beteiligt war, aus der für sie eingetragenen Darlehenshypothek in Höhe von 308.700 DM an letzter Stelle in Höhe von 268.597,10 DM befriedigt.

4

Die Klägerin erhielt von dem Zwangsversteigerungsverfahren erst nach dem Zuschlag Kenntnis. In dem Verteilungstermin war sie durch einen Angestellten vertreten, der dem Teilungsplan nicht widersprach.

5

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei als letztbefriedigte Gläubigerin aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zur Zahlung des Wertes der Überlaufspeicher verpflichtet, weil diese durch den Einbau nicht wesentliche Bestandteile der Grundstücke geworden seien und sie deshalb ihr Eigentum an ihnen erst durch den Zuschlag verloren habe.

6

Sie hat den Bereicherungsanspruch mit 6.644,60 DM beziffert und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung beantragt.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

8

Nach ihrem Vortrag haben die ursprünglichen Eigentümer die Absicht gehabt, die Speicher für immer in die Gebäude einzufügen; dies ergebe sich aus der von den Eigentümern ihr gegenüber übernommenen Verpflichtung, den Bau gemäß der vorgelegten Baubeschreibung auszuführen. Die Beklagte bestreitet auch die Rechtsgrundlage für das Klagebegehren; ein Anspruch aus §812 BGB entfalle, weil es an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung fehle, und §816 BGB liege nicht vor, weil sie nicht betreibende Gläubigerin gewesen sei.

9

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Kammergericht sie abgewiesen.

10

Nach der Verkündung des Urteils des Landgerichts hat die Beklagte den jetzigen Eigentümern der Grundstücke den Streit verkündet. Diese sind daraufhin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

11

Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

12

1.

Der von der Revision zunächst erhobenen Rüge der Verletzung der §§56, 516 ZPO liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klage wurde gegen das Land Berlin (Wohnungsbau-Kreditanstalt), Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 3, eingereicht und an diese Anschrift auch zugestellt. In dem Urteil des Landgerichts ist dagegen der Senator für Wirtschaft und Kredit, dieser vertreten durch den Senator für Finanzen, Berlin W 30, Nürnberger Straße 53-55, als Vertreter der Beklagten bezeichnet. Die Berufungsschrift der Beklagten enthält dieselbe Vertreterbezeichnung. In einer Erklärung der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin vom 22. Februar 1960, die von deren Leiter und einer dritten Person unterzeichnet ist, wurde die Einlegung der Berufung durch das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Kredit, dieser vertreten durch den Senator für Finanzen, genehmigt.

13

Das Berufungsgericht hält die Bezeichnung des Senators für Wirtschaft und Kredit als Vertreter der Beklagten für unrichtig und deshalb die Einlegung der Berufung durch diesen für unwirksam, weil die Prozeßführungsbefugnis für die Beklagte in Angelegenheiten der Wohnungsbau-Kreditanstalt deren Leiter zustehe wie sich aus §21 Nr. 4 des Gesetzes über die Zuständigkeit in der allgemeinen Berliner Verwaltung vom 2. Oktober 1958 (GVBl S. 947) in Verbindung mit §1 der Geschäftsordnung der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin vom 8. Februar 1954 (Amtsblatt S. 420) ergebe. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Mangel der Berufungseinlegung aber durch die Genehmigungserklärung des Leiters der Wohnungsbau-Kreditanstalt vom 22. Februar 1960 geheilt worden.

14

Die Revision meint demgegenüber, diese Genehmigung sei erst nach dem Ablauf der Berufungsfrist erteilt worden und habe deshalb die Unwirksamkeit der Berufungseinlegung nicht mehr heilen können; die Vorschrift des §184 Abs. 1 BGB beziehe sich auf rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, dagegen nicht auf Prozeßhandlungen.

15

Dem ist nicht zu folgen. Der allgemein an erkannte und vom Berufungsgericht auch angewendete Grundsatz, daß der Mangel der gesetzlichen Vertretung jederzeit, selbst noch in der Revisionsinstanz, durch die Genehmigung der Prozeßführung durch den wirklichen Vertreter geheilt werden kann, ist entgegen der Meinung der Revision nicht aus §184 Abs. 1 BGB, sondern aus dem Prozeßrecht selbst, nämlich aus der Vorschrift des §551 Nr. 5 ZPO entwickelt worden (vgl. Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. §56 Anm. I 3; Baumbach/Lauterbach, ZPO 26. Aufl. §56 Anm. 1 C, jeweils mit weiteren Nachweisen).

16

2.

In der Sache selbst folgt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung und das Schrifttum (RGZ 76, 212, 213; KG OLG 22, 408; Wilhelmi/Vogel, ZVG 5. Aufl. §92 Anm. 5; Jaeckel/Güthe, ZVG 7. Aufl. §§37, 38 Anm. 15; Steiner/Riedel, ZVG 7. Aufl. §§37, 38 Anm. 6 c) dem Landgericht darin, daß im Falle der Versteigerung fremden Zubehörs im Zwangsversteigerungsverfahren der Versteigerungserlös an die Stelle der versteigerten Sache trete, so daß dem früheren Zubehörseigentümer gegen denjenigen, der aus dem Versteigerungserlös etwas erlangt habe, ein Anspruch nach §812 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehe. Im Gegensatz zum Landgericht, das die Elektro-Überlaufspeicher als Zubehör der Grundstücke angesehen hat, weil sie mit ihrem Einbau nicht wesentliche Bestandteile der Grundstücke geworden seien, ist das Berufungsgericht jedoch der Auffassung, daß die Überlaufspeicher mit ihrem Einbau nach §94 Abs. 2 BGB wesentliche Bestandteile der Grundstücke geworden seien und deshalb die Klägerin schon in diesem Zeitpunkt und nicht erst mit der Erteilung des Zuschlags ihr Eigentum an den Überlaufspeichern verloren habe.

17

Auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es nicht an, da diese schon aus einem anderen Gesichtspunkt unbegründet ist. Der Klägerin steht nämlich der geltend gemachte Bereicherungsanspruch auch dann nicht zu, wenn die Überlaufspeicher nach §95 Abs. 2 BGB nicht Bestandteile der auf den Grundstücken befindlichen Gebäude geworden sind. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dieser Vorschrift und der des §97 Abs. 2 BGB. Da beide Vorschriften auf die mangelnde dauernde Zweckverbindung abstellen, können Sachen, die unter §95 Abs. 2 BGB fallen, weder wesentliche Bestandteile im Sinne des §94 Abs. 2 BGB noch Zubehör im Sinne des §97 Abs. 1 Satz 1 BGB sein (BGB RGRK 11. Aufl. Vorbem. 9 vor §§93 bis 95 unter Bezugnahme auf RGZ 66, 98, 90; vgl. ferner Planck, BGB 4. Aufl. §97 Anm. 2 e; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches 15. Aufl. §125 II 3 a S. 800 in Verbindung mit §126 I 5. S. 813). Daraus folgt, daß die Klägerin, wenn sie das Eigentum an den Überlaufspeichern nicht durch deren Einbau in die Gebäude verloren hätte, über den Zuschlag hinaus Eigentümerin geblieben wäre, so daß ihr auch in diesem Falle, weil die Voraussetzungen der aufgeführten, vom Schrifttum gebilligten Rechtsprechung nicht gegeben wären, ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte nicht zustehen würde.

18

3.

Die Revision der Klägerin war daher schon aus den aufgeführten Gründen mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Tasche Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Rothe Dr. Freitag