Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1973, Az.: BVerwG V C 107.72
Örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge; Gewöhnlicher Aufenthalt bei der Aufnahme in ein Heim
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 107.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 13821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.07.1972 - AZ: VIII A 142/72
Rechtsgrundlage
- § 28 Abs. 1 KfürsV
Fundstellen
- BVerwGE 42, 196 - 198
- DokBer A 1973, 369
- DÖV 1973, 756 (amtl. Leitsatz)
- FEVS 21, 361
- NDV 1973, 28
- ZfS 1974, 235
- ZfSH 1974, 175
Amtlicher Leitsatz
Zur örtlichen Zuständigkeit der Kriegsopferfürsorgebehörden bei Anstaltsaufnahme.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Mai 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Hering und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Dr. Schwarz
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Die Klägerin, die Stadt B., hat einer Kriegerwitwe Leistungen der Kriegsopferfürsorge gewährt. Die Kriegerwitwe wohnte bis zum 15. Dezember 1967 in E. Von dort hatte sie sich am 12. Dezember 1967 nach B. abgemeldet, wo sie am 19. Dezember 1967 Aufnahme in einem Altersheim finden sollte. Die Heimaufnahme zögerte sich jedoch bis zum 5. Januar 1968 hinaus. Bis zu diesem Zeitpunkt wohnte die Kriegerwitwe bei ihrem Bruder in B.
Die Klägerin meint, nicht sie, sondern die Beklagte, die Stadt E., sei zur Betreuung der Kriegerwitwe zuständig gewesen. Sie fordert von dieser Erstattung der aufgewendeten Kosten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung, nachdem sich ein Teil des Rechtsstreits in der Hauptsache erledigt hatte, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, 15 DM an Heimkosten für die Zeit vom 1. Dezember 1969 bis zum 31. März 1970 zu erstatten.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision der Beklagten.
II.
Die Revision ist zurückzuweisen.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der Fassung vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1032) - KfürsV - ist für die Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich der Hinterbliebene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der Aufnahme in ein Heim gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, den der Hinterbliebene im Zeitpunkt der Aufnahme in das Heim hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.
Solange die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht, ist nach § 28 Abs. 3 KfürsV die Stelle zuständig, in deren Bereich sich der Hinterbliebene tatsächlich aufhält. Diese kann von der für den gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Stelle Erstattung der aufgewendeten Kosten verlangen, § 112 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - gilt entsprechend.
§ 28 KfürsV ist durch § 27 d des Bundesversorgungsgesetzes, in dem die Bundesregierung ermächtigt ist, auch das Verfahren in Kriegsopferfürsorgesachen zu regeln, gedeckt.
Die in § 112 BSHG gesetzte Frist von sechs Monaten für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, deshalb gewahrt, weil die Beklagte spätestens mit der Zustellung der Klageschrift am 1. Juni 1970 die nach der genannten Vorschrift geforderte Mitteilung über das Erstattungsverlangen erhalten hat und Leistungen für die Zeit vor dem 1. Dezember 1969 nicht verlangt werden.
Zu Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte und nicht die Klägerin für die Hilfeleistung an die Kriegerwitwe zuständig war und deshalb der Klägerin gegenüber erstattungspflichtig ist.
Zur Entlastung der Anstaltsorte läßt § 28 Abs. 1 KfürsV nicht den wirklichen, sondern einen fiktiven Aufenthalt für die Zuständigkeit maßgebend sein. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ("gilt als gewöhnlicher Aufenthalt"). Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist mithin nicht - unmittelbar - auf den tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt zurückzugreifen, sondern auf den, den die Verordnung dafür gelten läßt. Das ist in erster Linie derjenige, den der Hinterbliebene im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung gehabt hat. Das bedeutet aber nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift, daß die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts durch die Anstaltsaufnahme außer Betracht bleiben soll. Wird dies bedacht, so hatte die Kriegerwitwe nicht in B. ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ganz gleich wie man den Begriff auch auslegen mag, denn es fehlte schon an der Absicht des nicht nur vorübergehenden Verweilens außerhalb des Heims.
Daß dieses Ergebnis zutreffend ist, erweist sich, wenn in Erwägung gezogen wird, was zu geschehen hätte, wenn die Kriegerwitwe nach der Aufgabe ihres gewöhnlichen Aufenthalts in E. nicht unmittelbar nach B. gegangen wäre, sondern bis zur Aufnahme in das Altersheim zunächst bei Verwandten außerhalb von B. Unterkunft genommen hätte. In diesem Falle würde deutlich, daß der Besuch bei den Verwandten nicht zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts an deren Wohnort führen konnte, weil es an der Absicht des nicht nur vorübergehenden Verweilens fehlte.
Ein anderes Ergebnis würde auch weder dem Sinn der Vorschrift noch den praktischen Bedürfnissen gerecht.
Der gewöhnliche Aufenthalt wird nicht erst nach längerem Verweilen begründet, sondern mit der Begründung des Aufenthalts, wenn bei der Begründung bereits die Absicht des nicht nur vorübergehenden Verweilens vorliegt. Ist das aber der Fall, so begründet der Hilfeempfänger schon mit dem Eintreffen am Anstaltsort vor der Anstaltsaufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt; denn der Aufenthalt wird nicht für ein bestimmtes Haus, sondern an einem bestimmten Ort begründet. Soll daher eine Entlastung der Anstaltsorte erreicht werden, so muß nicht nur die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts durch das Eintreten in die Anstalt außer Betracht bleiben, sondern auch die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts am Anstaltsort, sofern hierfür die Absicht des Eintretens in die Anstalt maßgebend ist, es sei denn - was hier aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung ist -, der Aufenthalt am Anstaltsort vor Anstaltsaufnahme ist von vornherein auf nicht unerhebliche Dauer angelegt, oder es ist unsicher, wie der Wunsch nach Eintritt in eine Anstalt verwirklicht werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und§ 188 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Dr. Schwarz