Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1962, Az.: IV ZR 242/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.04.1962
- Aktenzeichen
- IV ZR 242/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 27.07.1961
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1962, 807 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 2102-2104 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Regierungsoberinspektors Hans K., R., Am H.,
Prozessgegner
die Ehefrau Auguste K. geb. K., R., Am H.,
Amtlicher Leitsatz
Getrenntlebende Ehegatten können über Art und Höhe der Unterhaltsleistung eine von der Vorschrift des §1361 Abs. 4 BGB abweichende Regelung vereinbaren.
Hat der getrenntlebende Ehemann seiner unterhaltsberechtigten Ehefrau und seinen unterhaltsberechtigten Kindern mehrere Jahre hindurch sein Eigenheim zur Benutzung oder Mitbenutzung als Wohnung überlassen, so kann darin nach den besonderen Umständen des Falles eine stillschweigende Vereinbarung der Ehegatten des Inhalts zu erblicken sein, daß die Unterhaltspflicht des Ehemannes in Bezug auf den Wohnbedarf der Unterhaltsberechtigten durch Überlassung dieser Wohnung zu erfüllen sei. Auf Grund einer solchen Vereinbarung ist der Ehemann verpflichtet, das Eigenheim und die Wohnräume so herrichten zu lassen, daß eine der sozialen Stellung der Ehefrau entsprechende Unterbringung gewährleistet ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 1961 auf gehoben, soweit das Berufungsgericht über den Anspruch der Klägerin auf Anbringung einer zentralen Heizungsanlage (Ziff. 12 des Urteilsspruchs) und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Eheleute und wohnen seit 1951 in einem auch heute noch nicht fertiggestellten, dem Beklagten gehörenden Einfamilienhaus. Die Klägerin ist 51, der Beklagte 53 Jahre alt. Seit Ostern 1958 leben sie innerhalb des Hauses getrennt.
Von den gemeinsamen drei Kindern leben der jetzt 21-jährige Ludger und der 13-jährige Lambert, die beide noch die Schule besuchen, mit der Klägerin in häuslicher Gemeinschaft. Der Beklagte, der als Regierungsoberininspektor im Verkehrsministerium von N. ein Bruttomonatsgehalt von 1.445 DM bezieht, zahlt für die Klägerin und die beiden vorerwähnten Söhne monatlich einen Unterhalt von insgesamt 457 DM.
Mit der Klage erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Durchführung der Arbeiten, die zur ordnungsmäßigen Fertigstellung der von ihr mit den zwei Kindern bewohnten oder jedenfalls mitbenutzten Räume - Küche, Bade-, Schlaf-, Kinder-, und Wohnzimmer, Diele im Erd- und Obergeschoß - nötig sind.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zur Instandsetzung dieser Räume in einer dem Lebenszuschnitt der Parteien entsprechenden Weise auf Grund ausdrücklicher Zusicherung sowie im Rahmen seiner Unterhaltspflicht verpflichtet.
Der Beklagte hat bestritten, sich zur Durchführung der noch ausstehenden Arbeiten verpflichtet zu haben.
Das Landgericht hat nach einer Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Parteien sowie nach einer Besichtigung des umstrittenen Einfamilienhauses der Klage teilweise stattgegeben. Es hat den Beklagten im wesentlichen verurteilt, in den von der Klägerin bewohnten Räumen den erforderlichen Fußbodenbelag anzubringen, das Holzwerk zu streichen, den Putz auszubessern, die Decken zu streichen, die Wände zu tapezieren sowie das Badezimmer fertigzustellen und eine Beleuchtungs- und Klingelanlage anzubringen. Das Landgericht hat die Klage jedoch abgewiesen, soweit die Klägerin die Anlage einer zentralen Heizung, einer Dachrinne mit Abfallrohr und sonstige kleine Arbeiten begehrt.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei auch zur Durchführung der vom Landgericht nicht für erforderlich gehaltenen Arbeiten verpflichtet. Demgemäß hat sie beantragt, den Beklagten auch zur Durchführung dieser Arbeiten zu verurteilen. Sie hat dazu behauptet, ein Kaminanschluß für eine Ofenheizung im Wohn- und Kinderzimmer sei nicht möglich. Der Hauseingang sei in Rauhbeton gehalten und daher nicht ordnungsgemäß. Weil die Dachrinne fehle, sei das Wohnzimmer so feucht geworden, daß teilweise der Putz von den Wänden falle.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Jede Partei hat gebeten, die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten entsprechend dem Berufungsantrag der Klägerin verurteilt, die Berufung des Beklagten dagegen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin bestimmt sich, da beide Ehegatten getrennt leben, nach §1361 BGB. Danach kann die Klägerin vom Beklagten Unterhalt verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Hierbei sind vor allem die Gründe, die zur Trennung geführt haben, die Bedürfnisse der Ehegatten sowie ihre Vermögens- und Erwerbsverhältnisse zu berücksichtigen.
Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, daß der Beklagte der Klägerin den vollen Unterhalt zu gewähren hat. Die Klägerin ist unter den gegebenen Verhältnissen, insbesondere mit Rücksicht auf ihr Alter, auf die Dauer der Ehe und darauf, daß sie die beiden noch unterhaltsbedürftigen Söhne der Parteien in ihrem Haushalt versorgt, nicht verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. §1360 Satz 2 BGB).
Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (standesgemäßer Unterhalt). Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf, also auch die Kosten für die Unterbringung in einer der sozialen Stellung des Bedürftigen entsprechenden Wohnung (§1610 BGB; vgl. §1360 a Abs. 1 BGB).
Gemäß §1361 Abs. 4 BGB ist der Unterhalt an die Klägerin grundsätzlich durch Zahlung einer Geldrente zu leisten. Auch seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Söhnen kann der Beklagte durch Zahlung einer Geldrente erfüllen, wie er es - von der Gewährung der Unterkunft abgesehen - seit der Trennung der Parteien getan hat.
Der Beklagte hat nun - auch seit seiner Trennung von seiner Familie - für die Unterbringung der Klägerin und seiner Söhne dadurch gesorgt, daß er ihnen sein Eigenheim zur Benutzung bzw. zur Mitbenutzung überlassen hat. Das Berufungsgericht hat daraus gefolgert, die Parteien seien stillschweigend übereingekommen, daß der Beklagte der Klägerin und den Kindern den Unterhalt nur zum Teil durch Zahlung einer Geldrente, zum Teil dagegen, nämlich hinsichtlich ihres Wohnbedarfs, durch Gewährung der Unterkunft in seinem Hause leiste. Daß eine solche Vereinbarung zulässig ist, ist nicht zweifelhaft und wird auch vom Beklagten nicht bestritten (BGB RGRK 11. Aufl. §1361 Anm. 1).
Es bestehen auch keine Bedenken, das Verhalten der Parteien rechtlich im Sinne einer solchen Vereinbarung zu würdigen. Dem steht nicht, wie der Beklagte meint, die Erwägung entgegen, daß es der Klägerin jederzeit freistehe, sich eine andere Wohnung zu mieten. Eine Verpflichtung der Klägerin, sich anderweitig eine ihren und ihrer Kinder Bedürfnissen genügende Wohnung zu besorgen, kann unter den gegebenen Verhältnissen, insbesondere weil sie bei dem bisherigen Verhalten des Beklagten keinerlei Gewähr hätte, daß er neben dem sonstigen Unterhalt auch für die Miete einer solchen Wohnung aufkommen würde, nicht anerkannt werden. Nach der eigenen Darstellung des Beklagten haben sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse gerade durch den Hausbau und die dafür von ihm übernommenen finanziellen Verpflichtungen so gestaltet, daß es für ihn nicht nur in hohem Maße unwirtschaftlich, sondern praktisch unmöglich wäre, den Wohnbedarf für die Klägerin und für seine beiden Söhne anders zu decken als dadurch, daß er sie in seinem Eigenheim wohnen läßt. Gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsanspruch hat er sich ausdrücklich auch auf diese finanziellen Belastungen berufen, um damit eine Beschränkung seiner Zahlungsverpflichtung zu erreichen. Der Beklagte hat sich auch seinerseits bisher in keiner Weise bemüht, für seine unterhaltsbedürftigen Familienangehörigen anderweit eine angemessene Wohnung zu beschaffen; er hat auch nicht zu erkennen gegeben, daß er die Absicht habe, dies künftig zu tun, vielmehr hat er immer wieder erklärt, daß er zu einem späteren Zeitpunkt die erforderlichen weiteren Bauarbeiten an seinem Hause unter eigener Mithilfe durchführen lassen werde.
Nach allem ist es recht und billig, daß das Verhalten des Beklagten rechtlich so gedeutet wird, wie es das Berufungsgericht getan hat, daß also der Beklagte als verpflichtet angesehen wird, den Wohnbedarf der Klägerin und der beiden Söhne dadurch zu decken, daß er sie wie bisher in seinem Einfamilienhaus wohnen läßt. Der Beklagte kann auch diese Verpflichtung nicht etwa wie ein Miet- oder Leihverhältnis jederzeit kündigen. Nachdem seine Familie Jahre hindurch mit den behelfsmäßigen Wohnverhältnissen in der Erwartung vorlieb genommen hat, daß das Haus demnächst ordnungsgemäß fertiggestellt werde, würde er mit einer solchen Kündigung, sofern er nicht für eine angemessene andere Unterbringung Sorge tragen würde, gröblich gegen Treu und Glauben verstoßen.
Geht man aber von einer solchen grundsätzlichen Verpflichtung des Beklagten aus, so ist diese inhaltlich näher dahin zu bestimmen, daß der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gehalten ist, der Klägerin die ihr überlassene Wohnung so herrichten zu lassen, daß sie bei Anlegung eines einfachen Maßstabes der sozialen Stellung der Klägerin entspricht. Dazu gehört aber vor allem, daß die von ihr zu bewohnenden Räume trocken und heizbar sind und daß sie in Bezug auf Anstrich und Tapezierung der Decken und Wände mittleren Anforderungen genügen. Welche Arbeiten im einzelnen erforderlich sind, um einen baulichen Zustand des Hauses herbeizuführen, der diesen Anforderungen gerecht wird, ist eine Tatfrage. Die Rügen, die die Revision gegen die vom Berufungsgericht zu dieser Frage getroffenen Feststellungen erhebt, sind, soweit sie nicht den Einbau der zentralen Heizungsanlage betreffen, nicht begründet. Die Revision hat dazu unter Hinweis auf die in dem Schriftsatz des Beklagten vom 3. November 1960 unter Ziff. III (Bl. 114 bis 117 GA) enthaltenen Ausführungen lediglich geltend gemacht, daß die von der Klägerin verlangten Arbeiten nicht erforderlich seien. Wenn das Berufungsgericht auf Grund einer eingehenden Vernehmung der Klägerin zu einer gegenteiligen Auffassung gelangt ist, so können dagegen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken durchgreifen. Das Berufungsgericht war um so eher berechtigt, bei der Beurteilung dieser Frage von der Darstellung der Klägerin auszugehen, als der Beklagte in dem von dem Berufungsgericht zur persönlichen Anhörung der Parteien bestimmten Termin ohne hinreichende Entschuldigung ausgeblieben war.
Nicht hinreichend geklärt ist jedoch, wie der Revision zuzugeben ist, die Frage, ob die bisher in dem Hause vorgenommene Beheizung einzelner Räume und Öfen derart unzulänglich ist, daß der Einbau einer zentralen Heizungsanlage erforderlich ist und - zumal im Hinblick auf den hierfür erforderlichen verhältnismäßig hohen Kostenaufwand - dem Beklagten bei Berücksichtigung seiner vom Berufungsgericht zugrundegelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse schon Jetzt zugemutet werden kann.
Der Umstand, daß das Haus von vornherein für eine Zentralheizung geplant ist, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Forderung der Klägerin zu diesem Punkte. Seit 1952 ist sie tatsächlich mit einer Ofenheizung ausgekommen. Wenn in der Küche trotz der nach Aussage der Klägerin vorhandenen Heizgeräte - Koch- und Elektroherd - im Winter nicht die erforderliche Wärme erreicht werden kann, so ist das allem Anschein nach überwiegend eine Folge des unzulänglichen baulichen Zustandes, in dem sich dieser Raum noch befindet. Auch das Fehlen eines Kaminanschlusses in einem Schlafzimmer vermöchte die Forderung der Klägerin auf den Einbau einer zentralen Heizungsanlage noch nicht zu begründen. Bedenklicher würde es freilich sein, wenn auch das Wohnzimmer keinen Kaminanschluß hat. Das Berufungsgericht hat dies zwar auf Grund einer entsprechenden Behauptung der Klägerin festgestellt. In der Niederschrift über ihre Vernehmung vom 13. Juli 1961 (Bl. 149 GA) ist jedoch diese Behauptung und die etwaige Möglichkeit eines Anschlusses über ein anderes Zimmer nicht erörtert.
Eine genauere Aufklärung zu diesem Punkt erscheint umsomehr geboten, als die Kosten der Heizungsanlage den Beklagten im Vergleich zu dem Aufwand für alle anderen Arbeiten offenbar finanziell am stärksten belasten würden. In der von der Klägerin überreichten gutachtlichen Äußerung des Architekten van T. vom 11. Januar 1960 (Bl. 51 GA) sind die Gesamtkosten der für erforderlich erachteten Arbeiten mit 12.500 DM, die der Heizung allein mit 6.000 DM, geschätzt. Dabei erscheint es fraglich, ob dieser Betrag bei dem stetigen Ansteigen der Preise für Baumaterialien und der Arbeitslöhne schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausgereicht hätte.
Von diesem Punkt abgesehen unterliegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, insbesondere auch zu der Frage, ob der Beklagte nach seinen Vermögens- und Erwerbsverhältnissen in der Lage ist, die Arbeiten, die das Berufungsgericht zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten für erforderlich hält, ausführen zu lassen, keinen rechtlichen Bedenken.
Das Berufungsgericht hat diese Frage im wesentlichen mit folgender Begründung bejaht: Der Beklagte habe als Regierungsoberinspektor ein monatliches Bruttogehalt von 1.445 DM. Nach seiner eigenen Erklärung im erstinstanzlichen Erörterungstermin vom 17. Dezember 1959 habe er seit November 1958 bis zu dem damaligen Zeitpunkt aus einem Bausparvertrag 7.000 DM in bar zur Verfügung gehabt. Daß er von diesem Geld in nennenswertem Umfang Arbeiten zur weiteren Herrichtung des Hauses habe machen lassen, habe er bisher zumindest nicht substantiiert vorgetragen. Wenn er diesen Betrag zur Durchführung der nötigen Arbeiten ausgegeben und dazu die ihm möglichen Eigenleistungen erbracht hätte, so hätte er im Hinblick auf den Wert, den das Haus in dem damaligen Zustand schon gehabt habe, den Nachweis eines Bauwertes von 20.000 DM erbringen können. Daraufhin hätte ihm aber nach seinem eigenen Vortrag der restliche Betrag von 5.000 DM von der Bausparkasse ebenfalls ausgezahlt werden können. Seine Darstellung, es habe ihm an Geldmitteln gefehlt, sei mithin unglaubwürdig. Die Tatsache, daß er erhebliche flüssige Mittel zur Verfügung gehabt habe und noch habe, ergebe sich im übrigen daraus, daß er seit Jahren einen Wagen fahre. Das berechtige zwar grundsätzlich nicht zu einem Vorwurf, sei aber in seiner Lage als durchaus unwirtschaftlich und unnötig zu bezeichnen, zumal er seine Arbeitsstelle auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichen könne. Mit den ihm seit 1958 zur Verfügung stehenden Geldern der Bausparkasse und den Mitteln, die er durch eine in seiner Lage angebrachte bescheidenere Lebensführung ohne Personenkraftwagen erspart hätte, hätten die restlichen nötigen Arbeiten allmählich fertiggestellt werden können. Stattdessen habe der Beklagte sein Geld inzwischen anders angelegt.
Die Rügen, mit denen die Revision diese Ausführungen angreift, sind nicht begründet.
So kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden, daß es die Unterhaltszahlungen, die der Beklagte in bar zu leisten hat, nicht hinreichend berücksichtigt, insbesondere nicht bedacht habe, daß die Klägerin vor dem Amtsgericht auf eine Erhöhung der Unterhaltsraten um 40 DM für jedes der Kinder geklagt habe. Wenn das Berufungsgericht in den Urteilsgründen auf diesen Umstand nicht besonders eingegangen ist, so folgt daraus nicht, daß es ihn nicht berücksichtigt hat. Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen des Beklagten um monatlich 80 DM konnte, zumal eine entsprechende Verurteilung noch nicht ausgesprochen war, im Rahmen der Erwägungen des Berufungsgerichts über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Ebensowenig ist die Annahme gerechtfertigt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß aus dem Bruttoeinkommen des Beklagten die Verpflichtungen bestritten werden müssen, die die Klägerin in ihrer Aussage vor dem Berufungsgericht vom 13. Juli 1961 (Bl. 149 GA) im einzelnen aufgeführt hatte, und daß der Beklagte für die von ihm benötigte Diätkost besondere Aufwendungen zu machen habe. Diese Ausgaben standen der Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die im November 1958 auf Grund seines Bausparvertrages an ihn ausgezahöte Summe von 7.000 DM im wesentlichen noch zur Verfügung habe und daß er bei entsprechender Einschränkung in seiner Lebenshaltung - ohne Personenkraftwagen - weitere Beträge für den Hausbau, insbesondere einen weiteren Betrag der Bausparsumme in Höhe von 5.000 DM, werde flüssig machen können, nicht entgegen. Zu dieser Annahme war das Berufungsgericht im übrigen umsomehr berechtigt, als der Beklagte sich nicht dazu verstanden hatte, über seine Vermögensverhältnisse nähere Angaben zu machen und insbesondere, wie bereits erwähnt, zu dem vom Berufungsgericht anberaumten Erörterungstermin ohne hinreichende Entschuldigung nicht erschienen war.
Die Revision des Beklagten konnte danach nur insoweit Erfolg haben, als das Berufungsgericht ihn zum Einbau einer zentralen Heizungsanlage verurteilt hat. Zu diesem Punkt wird das Berufungsgericht noch nähere Feststellungen über die vorhandenen Möglichkeiten einer Beheizung des Neubaues ohne eine solche Anlage sowie darüber zu treffen haben, welcher Kostenaufwand jetzt erforderlich ist, um eine Heizungsanlage in der von ihm für erforderlich und ausreichend erachteten Art und Größe zu erstellen und ob dieser Aufwand dem Beklagten nach seinen jetzigen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen zugemutet werden kann.