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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.2003, Az.: VIII ZB 126/02

Freie revisionsrechtliche Nachprüfung der Auslegung von Prozesshandlungen; Unschädlichkeit der Angabe eines falschen Aktenzeichens in einem Fristverlängerungsantrag; Aktenzeichenangabe als reine Ordnungsmaßnahme; Eingang des Fristverlängerungsgesuchs bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist beim Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.2003
Aktenzeichen
VIII ZB 126/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 23330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Karlsruhe - 26.07.2002 - AZ: 4 C 597/01
LG Karlsruhe - 05.11.2002 - AZ: 9 S 222/02

Fundstellen

  • AnwBl 2004, 59-60 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHR 2003, 1371-1372
  • BGHReport 2003, 1371-1372
  • BRAK-Mitt 2004, 26 (amtl. Leitsatz)
  • EBE/BGH 2003, 330
  • JZ 2003, 576 (amtl. Leitsatz)
  • JZ Information 2003, 576* (amtl. Leitsatz)
  • Jura 2004, Heft 4 Karteikarte (Volltext mit amtl. LS)
  • KF 2004, 67
  • KF 2003, 417
  • MDR 2003, 1434-1435 (Volltext mit amtl. LS)
  • MietRB 2004, 6
  • NJW 2003, 3418-3419 (Volltext mit amtl. LS)
  • PA 2003, 155
  • ProzRB 2003, XI Heft 11 (Volltext)
  • VersR 2004, 1286-1287 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 2003, 635-636 (Volltext mit amtl. LS)
  • jura 2004, § 520 ZPO-Karteikarte (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Angabe eines falschen Aktenzeichens.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Für die Fristwahrung durch ein Fristverlängerungsgesuch ist ebenso wie bei Berufungsschrift und Berufungsbegründung eine hinreichend klare Zuordnung des Schriftsatzes zum konkreten Verfahren erforderlich.

  2. 2.

    Die Auslegung von Prozesshandlungen orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem Recht verstandenen Interesse entspricht.

  3. 3.

    Bei der Angabe eines Aktenzeichens handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist. Damit ist eine falsche Angabe unschädlich.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Juni 2003
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und
die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der IX. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 5. November 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat den Beklagten in dem Verfahren - 3 C 37/02 Amtsgericht Karlsruhe - auf Zahlung rückständiger Mietzinsen und Nebenkosten sowie in dem Verfahren - 4 C 597/01 Amtsgericht Karlsruhe - auf Räumung der Mietsache in Anspruch genommen. In dem Räumungsverfahren hat das Amtsgericht Karlsruhe die Klage durch das dem Kläger am 15. August 2002 zugestellte Urteil vom 26. Juli 2002 abgewiesen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16. September 2002 dagegen Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren wird beim Landgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 9 S 222/02 geführt.

2

In der Forderungssache hat das Amtsgericht Karlsruhe die Klage mit Urteil vom 27. August 2002, das dem Kläger am 29. August 2002 zugestellt worden ist, abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gleichfalls Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren wird beim Landgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 9 S 237/02 geführt.

3

Am 15. Oktober 2002 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Fristverlängerungsantrag in dem Räumungsverfahren gestellt. Er enthält jedoch irrtümlich das Aktenzeichen 9 S 237/02 der Zahlungsklage. In dem Fristverlängerungsantrag heißt es:

"... bitte ich höflich darum, die heute ablaufende Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 15. November 2002 zu verlängern."

4

Am 17. Oktober 2002 ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Verfahren auf Zahlung rückständiger Mietzinsen - 9 S 237/02 - eine Fristverlängerungsverfügung vom 16. Oktober 2002 mit dem Vermerk zu, dass die Berufungsbegründungsfrist erst am 29. Oktober 2002 abgelaufen wäre. Daraufhin beantragte der Kläger in dem vorliegenden Räumungsverfahren mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Den Antrag verband er mit einem erneuten Fristverlängerungsantrag und wies darauf hin, dass sein Antrag vom 15. Oktober 2002 das Verfahren - 9 S 222/02 - betreffe.

5

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 wies das Landgericht den Kläger darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung in dem Räumungsverfahren - 9 S 222/02 - mangels fristgerechtem Eingang der Begründung als unzulässig zu verwerfen. In der Verfügung heißt es zudem:

"Im Zusammenhang mit der Vorlage dieser Akten wurde festgestellt, dass die in dem weiteren Verfahren derselben Parteien - 9 S 237/02 - beantragte und mit Verfügung vom 16.10.2002 gewährte Fristverlängerung möglicherweise das vorliegende Verfahren hätte betreffen sollen."

6

Der Kammervorsitzende hat nunmehr in dem Räumungsverfahren durch Verfügung vom 18. Oktober 2002 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. November 2002 vorbehaltlich der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag verlängert. Die Berufungsbegründung des Klägers ist am 15. November 2002 beim Landgericht eingegangen.

7

Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

8

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO) und auch begründet.

9

1.Das Landgericht hat ausgeführt:

10

Die Berufung des Klägers sei als unzulässig zu verwerfen, da er das Rechtsmittel nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet habe. Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist sei am 15. Oktober 2002 abgelaufen. Die Frist sei auch nicht durch das vom Prozessbevollmächtigten unter dem falschen Aktenzeichen des ebenfalls bei der Kammer anhängigen Parallelverfahrens der Parteien eingereichte Gesuch auf Fristverlängerung gewahrt. Für die Fristwahrung durch das Fristverlängerungsgesuch sei ebenso wie bei Berufungsschrift und Berufungsbegründung eine hinreichend klare Zuordnung des Schriftsatzes zum konkreten Verfahren erforderlich. Der Schriftsatz vom 15. Oktober 2002 sei aber angesichts des angegebenen Aktenzeichens eines anderen anhängigen Verfahrens weder eindeutig noch hinreichend sicher der Berufung zuzuordnen.

11

2.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

12

Die Berufung ist fristgerecht am 15. November 2002 begründet worden, sodass es auf den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers nicht ankommt. Der Annahme des Berufungsgerichts, der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 15. Oktober 2002 betreffe die Forderungssachen der Parteien und nicht das vorliegende Räumungsverfahren, kann nicht gefolgt werden.

13

Die Auslegung von Prozesshandlungen unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs freier revisionsrechtlicher Nachprüfung. Sie orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem Recht verstandenen Interesse entspricht (BGH, Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, NJW 2000, 3216 [BGH 17.05.2000 - VIII ZR 210/99] unter II 1). Die Anwendung dieses Grundsatzes führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 15. Oktober 2002 einen Fristverlängerungsantrag in dem vorliegenden Räumungsverfahren gestellt hat. Das in diesem Antrag angegebene Aktenzeichen 9 S 237/02 wies zwar auf das unter diesem Aktenzeichen geführte Forderungsverfahren derselben Parteien vor derselben Berufungskammer hin. Da aber in dem Schriftsatz um Verlängerung der "heute ablaufenden Berufungsbegründungsfrist" gebeten wurde, wobei das Wort "heute" und das Enddatum, bis zu dem die "um einen Monat" zu verlängernde Frist erstreckt werden sollte, der 15. November 2002, fett gedruckt wieder gegeben sind, bezog sich dieser Antrag objektiv auf das Räumungsverfahren. Nur in dem vorliegenden Räumungsverfahren derselben Parteien vor diesem Gericht endete ohne Verlängerung die Berufungsbegründungsfrist am 15. Oktober 2002.

14

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war nicht allein auf das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens abzustellen. Für den Eingang einer Berufungsbegründungsschrift ist allein entscheidend, dass diese vor Ablauf der Frist an das zur Entscheidung berufene Gericht gelangt war. Das Gesetz schreibt in den §§ 129 Abs. 1, 130 ZPO - die gemäß § 520 Abs. 5 ZPO auf die Berufungsbegründung anzuwenden sind - die Angabe eines bereits zugeordneten und mitgeteilten Aktenzeichens nicht vor. Die Angabe eines Aktenzeichens soll die Weiterleitung innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbeitung sorgen. Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 15. April 1982 - IVb ZB 60/82, VersR 1982, 673 unter II). Das gilt grundsätzlich auch für den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung. Auch wenn durch die Angabe des falschen Aktenzeichens eine Unsicherheit darüber herbeigeführt wurde, in welcher Sache um Fristverlängerung gebeten wurde, ist der Antrag, wie dargetan, nach dem Inhalt der schriftsätzlichen Ausführungen des Anwalts dem Räumungsverfahren zuzuordnen.

15

Der Kläger hat mithin die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist durch seinen am 15. Oktober 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig beantragt. Da die Frist zur Berufungsbegründung durch Verfügung des Vorsitzenden der Berufungskammer am 18. Oktober 2002 bis 15. November 2002 verlängert worden ist, ist diese Verlängerung auch wirksam. Voraussetzung für eine wirksame Verlängerung ist nämlich, dass der Verlängerungsantrag bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist bei Gericht eingegangen ist (BGHZ 83, 217, 221/222). Der Kläger hat deshalb mit seinem am 15. November 2002 bei der Berufungskammer eingegangenen Schriftsatz die Berufung in dem vorliegenden Räumungsverfahren rechtzeitig begründet.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 3.067,75 EUR.