Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1994, Az.: 3 StR 311/94
Urteilsbegründung; Strafzumessungserwägungen; Körperverletzung; Strafmilderung; Benachrichtigung eines Arztes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 311/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
a) In der Urteilsbegründung müssen nicht alle, der Strafzumessung zugrunde liegenden Überlegungen zum Ausdruck kommen. Es reicht aus, daß die tragenden Gründe genannt werden.
b) Im Rahmen der Strafzumessung ist es als Strafmilderung zu bewerten, wenn der Täter nach der Begehung einer Körperverletzung einen Arzt benachrichtigt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Verstoßes gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3 a des WaffG" (gemeint wohl Nr. 3 a Buchst. a dieser Vorschrift) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen schoß der Angeklagte mit einer Selbstladepistole, die er kurz zuvor erworben und seitdem in Besitz gehabt hatte, von hinten aus einer Entfernung von 5 cm auf seine ahnungslose Ehefrau und zielte hierbei auf die Herzgegend. Nachdem er gesehen hatte, daß sie zusammengebrochen war und aus dem Mund geblutet hatte, holte er über Notruf Hilfe herbei. Seine Ehefrau konnte durch eine Notoperation gerettet werden. Ob der Angeklagte mit Tötungsvorsatz handelte, hat das Landgericht offengelassen, weil er jedenfalls durch das Herbeirufen von Hilfe mit strafbefreiender Wirkung "zurückgetreten wäre". Der Angeklagte beanstandet mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung seine Rettungsbemühungen nicht strafmildernd berücksichtigt habe. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Nachprüfung stand; insbesondere gefährdet es den Bestand des Urteils nicht, daß die Strafkammer den Notruf des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessungserwägungen nicht ausdrücklich erörtert und strafmildernd bewertet hat. Zwar wird das Herbeiholen ärztlicher Hilfe für das Opfer regelmäßig strafmildernd zu berücksichtigen sein (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 806), doch ist es eine andere Frage, ob ein solcher Umstand einer ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen bedarf. Das Gericht ist nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben, noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BGH wistra 1982, 226). Wenn das Landgericht hier dem angesprochenen Umstand eine geringere Bedeutung beigemessen hat, weil es die Strafe dem nach §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. a WaffG entnommen hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es kommt hinzu, daß das Tatopfer auch ohne die Bemühungen des Angeklagten gerettet worden wäre, weil unabhängig vom Angeklagten auch ein Passant den Notruf ausgelöst hatte. Schließlich lag die Verhinderung eines tödlichen Ausgangs auch dann ganz wesentlich im eigenen Interesse des Angeklagten, wenn er - was nach Sachlage nur schwer vorstellbar erscheint - nur mit Körperverletzungsvorsatz gehandelt hätte, da er dadurch einer sonst drohenden schwereren Bestrafung wegen Körperverletzung mit Todesfolge entgehen konnte. Letztlich war er - bei Annahme eines Körperverletzungsvorsatzes - auf Grund seines vorangegangenen Tuns und als Ehemann auch rechtlich zur Hilfeleistung verpflichtet und hätte sich andernfalls - bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen - des Totschlags durch Unterlassen schuldig gemacht. Aus diesen Gründen kommt nach den Besonderheiten dieses Einzelfalls dem Umstand des Herbeirufens ärztlicher Hilfe kein solches Gewicht zu, daß er als bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO angesehen werden müßte.
Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß die Strafkammer wesentliche gegen den Angeklagten sprechende Umstände nicht erörtert hat, so z.B., daß dieser den in Tateinheit begangenen Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a Abs. 1 StGB gleich in drei Alternativen verwirklicht hat, nämlich mittels einer Waffe, durch einen hinterlistigen Überfall und durch eine das Leben gefährdende Behandlung.