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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.11.1966, Az.: 5 AZR 141/66

Negative Feststellungsklage; Tatsächliche Umstände; Konkreter Sachverhalt

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.11.1966
Aktenzeichen
5 AZR 141/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 10.02.1966 - 2 Sa 381/65

Fundstellen

  • DB 1967, 48 (Volltext mit amtl. LS)
  • SAE 1967, 168

Amtlicher Leitsatz

Bei der negativen Feststellungsklage muß der Kläger die tatsächlichen Umstände vortragen, aus denen der Beklagte einen Anspruch herleiten will. Er muß behaupten und notfalls auch beweisen, daß sich der Beklagte eines Anspruchs auf Grund eines konkreten Sachverhalts berühmt.