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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1954, Az.: II ZR 130/53

Auswirkungen einer dem Aufsichtsrat einer Genossenschaft zustehenden, beschränkten Vertretungsbefugnis auf ein Vorstandsmitglied; Kenntnis des Vorstandsmitgliedes von Beschränkungen der Vertretungsbefugnis bei Vertragsabschluss; Verstoß gegen Treu und Glauben wegen Berufung auf die Wirksamkeit des Anstellungsvertrages trotz Kenntnis von Beschränkungen bei Vertragsabschluss; Entziehung der Anerkennung als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1954
Aktenzeichen
II ZR 130/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13681
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 30.04.1953

Fundstelle

  • DB 1954, 496 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Ist die dem Aufsichtsrat einer Genossenschaft gemäß § 39 Abs. 1 GenG zustehende Vertretungsbefugnis durch das Statut Beschränkungen unterworfen, so wirken diese Beschränkungen nicht gegenüber dem Vorstandsmitglied, mit dem der Aufsichtsrat einen Anstellungsvertrag abschließt. Hat das Vorstandsmitglied beim Abschluß des Vertrages diese Beschränkungen jedoch gekannt, so kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sich das Vorstandsmitglied gleichwohl auf die Wirksamkeit des Anstellungsvertrages beruft. Ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben liegt jedoch keinesfalls dann vor, wenn die Genossenschaft in Kenntnis der Sachlage den Anstellungsvertrag längere Zeit als wirksam betrachtet hat.

  2. 2.)

    Sind dem Vorstand eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens im Anstellungsvertrag Bezüge zugesagt worden, dieüber den zulässigen Rahmen des § 12 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29.2.1940 hinausgehen, so ist die dahingehende Verpflichtung des Wohnungsunternehmens nicht nichtig. Ein Verstoß gegen § 12 a.a.O. führt nicht nach§ 134 BGB zur Nichtigkeit des betreffenden Vertrages, sondern hat gemäß § 19 a.a.O. lediglich zur Folge, daß dem Wohnungsunternehmen die Anerkennung als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen zu entziehen ist.

In dem Rechtsstreit
...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Artl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 30. April 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ehemaliges Mitglied der NSDAP, war seit dem 1. Oktober 1933 geschäftsführendes Vorstandsmitglied, später alleiniges hauptamtliches Vorstandsmitglied der Beklagten, eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens. Nach einem Zusatzvertrag vom 15. März 1943 zu seinem Anstellungsvertrag sollte dem Kläger bei Erreichung des 65. Lebensjahres oder bei früherer Arbeitsunfähigkeit ein näher berechnetes Ruhegehalt zustehen. Im Mai 1945 schied der Kläger, der damals gerade 63 Jahre alt geworden war, auf Anweisung der sowjetischen Militärkommandantur wegen seiner politischen Belastung aus dem Dienst bei der Beklagten aus. Durch Beschluß der ordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 26. Juni 1946 wurde der Kläger seines Amtes als Vorstandsmitglied förmlich enthoben und fristlos entlassen.

2

Durch Entscheid der Entnazifizierungskommission vom 23. November 1949 ist der Kläger mit Wirkung vom 26. Januar 1949 entlastet worden. Er hat daraufhin mit vorliegender Klage vom 1. Februar 1949 ab Zahlung des vereinbarten Ruhegehalts (48 % des zuletzt bezogenen Gehalts von 1.100 RM = 528 DM monatlich) verlangt.

3

Die Beklagte hat bestritten, daß die Ruhegehaltsvereinbarung von ihrem hierfür zuständigen Organ abgeschlossen worden sei. Im übrigen hat sie u.a. eingewandt, daß die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten sowie gegen§ 12 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vom 29. Februar 1940 nichtig sei, und daß der Kläger auch deswegen keine Ruhegehaltsansprüche geltend machen könne, weil er nicht nur aus politischen Gründen, sondern auch wegen gewisser dienstlicher Verfehlungen entlassen worden sei. Hilfsweise hat die Beklagte vor allem geltend gemacht, daß ihr die Pensionszahlung mit Rücksicht auf die erhebliche Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage, hauptsächlich hervorgerufen durch die Spaltung Berlins, nicht zumutbar sei.

4

Das Landgericht hat der zunächst auf einen Teilbetrag von 2.100 DM gerichteten Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat das Berufungsgericht dem auf Zahlung von 6.100 DM erweiterten Klageantrag entsprochen, jedoch unter Zugrundelegung eines Monatsbetrages von nur 400 DM statt 528 DM für einen entsprechend längeren Zeitraum.

5

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe

6

1.)

Die Ausführungen des Berufungsurteils darüber, daß sich aus dem Statut der Beklagten gegen den rechtswirksamen Abschluß des Zusatzvertrages vom 15. März 1943 Bedenken nicht ergeben, sind im Endergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Statut sieht in § 25 (g) vor, daß über den Abschluß von Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen, insbesondere von Anstellungsverträgen mit einer Besoldung von mindestens 200 RM im Monat, Aufsichtsrat und Vorstand in gemeinsamer Sitzung zu beraten und zu beschließen haben. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob diese Satzungsbestimmung auch für den Abschluß von Verträgen mit einem Vorstandsmitglied gilt und insoweit als eine Einschränkung der dem Aufsichtsrat durch § 39 Abs. 1 GenG erteilten Ermächtigung anzusehen ist. Bei einer solchen Annahme würde es allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht genügen, wenn die für eine satzungsgemäße Mitwirkung in Betracht kommenden Vorstandsmitglieder lediglich an der Beratung, nicht aber an der Beschlußfassung des Aufsichtsrats teilgenommen haben. Wenn hiernach auch angenommen werden müßte, daß der Aufsichtsrat durch eine alleinige Beschlußfassung seine im Statut festgelegten Befugnisseüberschritten hat, so würde das für die Wirksamkeit des Zusatzvertrages ohne Bedeutung sein. Durch eine solche Bestimmung im Statut könnte eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats nach § 39 Abs. 1 GenG nicht herbeigeführt worden sein. Denn die gesetzlich festgelegte Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats nach § 39 Abs. 1 GenG ist unbeschränkbar, weil insoweit§ 27 Abs. 2 GenG eine entsprechende Anwendung findet. Eine solche Bestimmung im Statut der Beklagten würde nur im Innenverhältnis zwischen der Genossenschaft und dem Aufsichtsrat von Bedeutung sein, nicht aber ohne weiteres das Verhältnis zwischen dem Kläger als Vorstandsmitglied und der Beklagten berühren. Der Kläger ist in dieser Hinsicht als Außenstehender, als Dritter im Sinn des entsprechend anwendbaren § 27 Abs. 2 GenG zu betrachten (Parisius-Krüger Komm. GenG 12. Aufl. § 39 Anm. 5). Hiergegen läßt sich im vorliegenden Fall auch nicht einwenden, daß der Kläger die Beschränkung der Befugnis des Aufsichtsrats gekannt hat. Wenn sich ein Vorstandsmitglied, das sich in einem solchen Fall auf die gesetzliche Vertretungsmacht beruft, auch im allgemeinen den Einwand gefallen lassen muß, daß eine solche Berufung im Hinblick auf die engen Beziehungen zur Genossenschaft mit den Grundsätzen von Treu und Glauben in Widerspruch steht (vgl. Parisius-Krüger a.a.O.), so muß hier doch etwas anderes gelten. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt den abgeschlossenen Zusatzvertrag längere Zeit als gültig betrachtet und ihn als wirksame Grundlage ihrer Rechtsbeziehungen zu dem Kläger angesehen hat. Bei dieser Sachlage würde sich die Beklagte in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten setzen, wenn sie sich nunmehr auf die Kenntnis des Klägers von den etwaigen internen Beschränkungen der Vertragsbefugnis ihres Aufsichtsrats berufen würde und damit die Unwirksamkeit des Zusatzvertrages geltend machen wollte. Unter diesen Umständen kann es auch nicht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben seitens des Klägers betrachtet werden, wenn sich dieser bei der Verfolgung seines Anspruchs auf die gesetzlich unbeschränkbare Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats stützt.

7

2.)

Ein Verstoß des Zusatzvertrages gegen§ 138 BGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere unterliegen die Ausführungen des Berufungsurteils darüber, daß die Zubilligung des Ruhegehalts im Hinblick auf den beträchtlichen Aufgabenkreis, der dem Kläger bei der Beklagten zugewiesen war, keineswegs eine unangemessen hohe Gegenleistung für seine Tätigkeit darstellte keinen rechtlichen Bedenken. Im übrigen würde, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht genügen, einen Verstoß gegen die guten Sitten zu begründen. Es müßten vielmehr noch weitere Umstände hinzutreten, die das Rechtsgeschäft im ganzen als dem Anstandsgefühl zuwiderlaufend erscheinen lassen. Für den Tatbestand des Wuchers ergibt sich dies unmittelbar aus dem Gesetz (§ 138 Abs. 2 BGB). Hieraus folgt mittelbar, daß auf das Vorliegen nur des einen oder anderen Merkmals des Wuchertatbestandes für sich allein nicht die Annahme eines Sittenverstoßes und damit die Nichtigkeit aus § 138 Abs. 1 BGB gegründet werden kann (vgl. Soergel-Lindenmaier§ 138 BGB Anm. B 1 a m.w.Nachw.). Solche Umstände, die geeignet wären, das Rechtsgeschäft im ganzen zum sittenwidrigen zu machen, insbesondere etwa Mißbrauch einer wirtschaftlichen oder politischen Machtstellung, sind aber nicht dargetan.

8

3.)

Der Zusatzvertrag ist auch nicht ganz oder teilweise nach § 134 BGB nichtig. Verstöße gegen § 18 der Kriegswirtschaftsverordnung und § 1 der 2. DVO vom 12.10.1939 scheiden aus, da der Vertrag unstreitig dem Reichstreuhänder der Arbeit vorgelegen hat und von diesem genehmigt worden ist. Insoweit wird das Berufungsurteil von der Revision auch nicht angegriffen. Die Revision rügt vielmehr einen Verstoß gegen § 12 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 (RGBl I, 437). Hiernach müssen sich die Kosten der Verwaltung und Geschäftsführung eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens satzungsgemäß und tatsächlich in angemessenen Grenzen halten. Insbesondere darf das Unternehmen seinen Organen oder Dritten nicht Vergünstigungen oder Entschädigungen zuwenden, die über die inöffentlichen Betrieben üblichen Beträge hinausgehen. Die Revision ist der Auffassung, daß letzteres entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei der dem Kläger zugebilligten Pension der Fall sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die dahin gehenden Angriffe der Revision begründet sind Denn selbst wenn die dem Kläger im Zusatzvertrag vom 15. März 1943 zugesagten Vergütungen einen Verstoß gegen§ 12 a.a.O. darstellen würden, so würde dadurch die Wirksamkeit dieses Vertrages nicht in Frage gestellt werden. Eine Anwendung des § 134 BGB ist insoweit nicht möglich. Die Verbotsvorschrift des § 12 a.a.O. steht in einem engen Zusammenhang mit § 19 a.a.O. und erhält durch diesen Zusammenhang ihren eigentlichen Sinn. Nach§ 19 hat die Anerkennungsbehörde die Pflicht, bei einem Verstoß gegen § 12 (wie auch bei einem Verstoß gegen die§§ 5-11, 13-15) dem Wohnungsunternehmen die Anerkennung als gemeinnütziges Unternehmen zu entziehen und ihr dadurch die Vorteile, insbesondere steuerlicher Art, zu nehmen, die mit dieser Anerkennung verbunden sind. Das bedeutet, daß die Vorschrift des § 12 nicht die Aufgabe hat, die dort näher bezeichneten Leistungen zu verhindern und ihnen die rechtliche Anerkennung zu versagen, vielmehr geht der Inhalt dieser Vorschrift dahin, daß sie eine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung des Wohnungsunternehmens als gemeinnütziges Unternehmen und für die Aufrechterhaltung dieser Anerkennung aufstellt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift hat daher auch lediglich die Wirkung einer Entziehung dieser Anerkennung, nicht aber die weitergehende Wirkung, daß etwaigen Leistungen und etwa eingegangenen Verpflichtungen, die mit der Vorschrift des § 12 in Widerspruch stehen, die rechtliche Anerkennung zu versagen ist. Das folgt zwingend aus dem Zweck dieser Vorschrift. Anderenfalls würde die Anwendung des § 19 bei einem Verstoß gegen§ 12 auch ihren eigentlichen Sinn verlieren. Denn wären die Vertrag über die Bezüge der Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Wohnungsunternehmen, die über den in § 12 gesteckten Rahmen hinausgehen, (insoweit) nichtig, so würde die Entziehung der Anerkennung als gemeinnütziges Unternehmen ihre innere Rechtfertigung verlieren, weil dann nämlich die Vorstandsmitglieder jedenfalls die zuletzt erhaltenen Bezüge zurückerstatten müßten und auch für die Zukunft keinen wirksamen Rechtsanspruch auf die zugesagte Vergütung hätten. Somit kann nicht davon gesprochen werden, daß der Zusatzvertrag vom 15. März 1943 wegen eines etwaigen Verstoßes gegen § 12 a.a.O. nichtig sei.

9

4.)

Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß das Anstellungsverhältnis des Klägers wegen seiner früheren Mitgliedschaft bei der NSDAP von der Beklagten fristlos gekündigt worden sei und der Kläger somit im Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der Beklagten mangels der hierfür vereinbarten Voraussetzungen vertragliche Ruhegehaltsansprüche nicht erworben habe, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere bestand im Hinblick auf die Ruhegehaltsberechtigung des Klägers kein Anlaß, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen gegebenenfalls abweichenden Willen der Parteien für den Fall zu ermitteln, daß sie bei Abschluß der Ruhegehaltsvereinbarung die aus politischen Gründen erfolgende Entlassung des Klägers vorausbedacht hätten. Daß gegen eine solche Auslegung von Ruhegehaltsverträgen, die während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft mit Mitgliedern der NSDAP abgeschlossen worden sind, grundsätzliche Bedenken bestehen, hat der Senat erst vor kurzem in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 24. Februar 1954 - II ZR 88/53 - ausgesprochen.

10

Mit dem Berufungsgericht ist somit davon auszugehen, daß der Kläger den vertraglich vereinbarten Anspruch auf Ruhegehalt nicht hat. Das Dienstverhältnis zwischen den Parteien war auf Grund des Beschlusses der Generalversammlung vom 26. Juni 1946 und der sich darauf stützenden fristlosen Kündigung beendet worden, und zwar in einem Zeitpunkt, als der Kläger das 64. Lebensjahr vollendet und demgemäß das Alter von 65 Jahren als Voraussetzung für die Entstehung seines vertraglichen Ruhegehaltsanspruchs noch nicht erreicht hatte.

11

5.)

Das Berufungsgericht hat des weiteren geprüft, ob dem Kläger unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände aus Billigkeitsgründen ein Anspruch auf Versorgung zugebilligt werden könne. Es bejaht diese Präge und meint, daß dem Kläger im Hinblick auf die hier gegebenen Verhältnisse ein solcher Anspruch in Höhe von DM 400 zugesprochen werden müsse.

12

Gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß einem fristlos entlassenen Vorstandsmitglied, das einen vertraglich vereinbarten Ruhegehaltsanspruch nicht hat, unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ein Versorgungsanspruch zugebilligt werden kann, bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken. Das gilt auch dann, wenn das Vorstandsmitglied zu dem von der Entnazifizierung betroffenen Personenkreis gehört und aus diesem Grunde fristlos, entlassen worden ist (BGHZ 8, 348; BGH Urt. v. 24.2.1954 - II ZR 88/53). Es bedarf aber der Hervorhebung, daß die Zubilligung eines solchen Anspruchs nur dann in Betracht kommen kann, wenn hierfür im einzelnen Fall besondere Billigkeitsgründe gegeben sind. Hierbei sind zunächst die Dauer des Vertragsverhältnisses, der etwaige Erfolg der Diensttätigkeit des Vorstandsmitgliedes für das Unternehmen, der Grund für das fristlose Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes und seine persönlichen Verhältnisse nach seinem Ausscheiden zu berücksichtigen. Ferner ist zu beachten, ob das Unternehmen seinen Vorstandsmitgliedern üblicherweise eine Versorgung nach ihrem Ausscheiden zubilligt und ob dem Unternehmen bei seiner wirtschaftlichen läge eine solche Versorgung aus Billigkeitsgründen zugemutet werden kann. Das Berufungsgericht ist sich bei seiner Entscheidung dieser notwendigen Beschränkung für die Annahme eines Versorgungsanspruchs aus Billigkeitsgründen bewußt gewesen. Es hat zunächst zutreffend hervorgehoben, daß der Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Beklagten unmittelbar vor der Erreichung seines Pensionsalters gestande hat und daß das Unternehmen des Beklagten während seiner 12jährigen Dienstzeit einen erfolgreichen wirtschaftlichen Aufschwung genommen hat. Auch hat das Berufungsgericht hervorgehoben, daß der Kläger in seinem Alter - er steht jetzt im 72 Lebensjahr - keine Möglichkeit zu einem anderweiten Brwerr hat; seine wirtschaftliche Lage ist so beengt, daß er als Sozialrentner notdürftig seinen Lebensunterhalt bestreitet. Auch kann nicht davon gesprochen werden, daß hier die Zubilligung eines Versorgungsanspruchs aus Billigkeitsgründen dazu führend würde, daß der Kläger auf diesem Wege einen Teil der Vorteile erhalten würde, die ihm während der Herrschaft des Nationalsozialismus aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen eingeräumt worden waren und auf die er nach Beseitigung der nationalsozialistischen Herrschaft keinen Anspruch mehr hat. Schließlich hat das Berufungsgericht in sachgerechter Weise auch die Verhältnisse der Beklagten mit berücksichtigt und im einzelnen dargelegt, daß ihr in wirtschaftlicher Hinsicht eine Versorgung des Klägers aus Billigkeitsgründen zugemutet werden könne.

13

Was die Art und die Höhe des Versorgungsanspruchs anlangt, so bestehen im gegebenen Fall gegen die Zubilligung einer Versorgungsrente von monatlich DM 400 keine rechtlichen Bedenken. Bei dem Alter des Klägers scheidet die Zubilligung eines Übergangsgeldes aus. Ein solches wird aus Billigkeitsgründen nur dann in Betracht kommen, wenn der Entlassene noch die Möglichkeit eines anderweiten Verdienstes hat und aus diesem Grunde nur eine kurzfristige Versorgung für eine Übergangszeit unter Berücksichtigung der vorliegenden Verhältnisse angemessen erscheint. Auch die Höhe des zugesprochenen Versorgungsanspruchs ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht zutreffend berücksichtigt, wie hoch der vertragliche Ruhegehaltsanspruch des Klägers gewesen wäre, wenn er nach Erreichung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten wäre und weiter in Rechnung gestellt, daß der Kläger nur eine verhältnismäßig kurze Zeit vor Eintritt der Voraussetzung für die Entstehung seines vertraglichen Ruhegehalts entlassen worden ist. Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, daß die weiteren Umstände des vorliegenden Falles für und nicht gegen den Kläger sprechen.

14

Gegenüber diesen Darlegungen kann den Ausführungen der Revision nicht gefolgt werden. Die Revision wendet sich nicht gegen den grundsätzlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß trotz Fehlens eines vertraglichen Ruhegehaltsanspruchs ein Versorgungsanspruch aus Billigkeitsgründen zugebilligt werden kann. Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO die Feststellung getroffen, der Kläger sei nur aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP fristlos entlassen worden. Nach der Behauptung der Beklagten habe er vielmehr seine Entlassung auch verschuldet gehabt, weil er seine Vertragspflichten gegenüber der Beklagten allgemein vernachläßigt und durch Verausgabung von Betriebsmitteln für genossenschaftsfremde Zwecke vertragswidrig gehandelt habe. Den in dieser Richtung gehenden Beweisantrag der Beklagten hat das Berufungsgericht jedoch mit Recht unbeachtet gelassen, weil die Darlegungen der Beklagten nichts darüber enthalten, welche schädlichen Auswirkungen die angeblich vertragswidrigen Handlungen des Klägers auf den Betrieb gehabt haben sollen. Ohne nähere Angaben in dieser Richtung handelt es sich lediglich um unerhebliche Verfehlungen, die für eine Entlassung des Klägers eine selbständige Rolle nicht spielen konnten. Insbesondere muß das auch für die Zuwendungen von Betriebsmitteln gelten, die der Kläger u.a. an NS-Organisationen vorgenommen haben soll. Solche Zuwendungen waren damals allgemein üblich und regelmäßig sogar bis zu einem gewissen Grade notwendig, um Schwierigkeiten mit der politischen Führung zu vermeiden. Daß diese Zuwendungen das Maß des damals allgemeinüblichen überschritten haben, hat die Beklagte nicht dargetan.

15

Ferner wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht bei der erforderlichen Interessenabwägung nicht die erheblichen Verluste berücksichtigt habe, die der Beklagten durch die Spaltung Berlins und durch die Beschränkung ihres Geschäftsbetriebes auf Westberlin erwachsen sind. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Beklagten nach ihren Angaben insoweit zwar nennenswerte Verluste entstanden seien, daß diese aber im Rahmen einer Abwägung nach§ 242 BGB nicht beachtet werden könnten, weil insoweit das Berliner Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft mit Sitz in Berlin vom 9. Januar 1951 eingreife. Nach § 7 Abs. 3 dieses Gesetzes könne die Beklagte zwar für Verbindlichkeiten, die, wie der Anspruch des Klägers, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden seien, in Westberlin nur in dem Verhältnis in Anspruch genommen werden, in dem nach dem letzten das gesamte Vermögen der Genossenschaft umfassenden Jahresabschluß die Vermögenswerte in dem Bezirk zu dem Gesamtvermögen der Genossenschaft gestanden haben. Wenn das Berufungsgericht meint, daß es sich hierbei aber nicht um einen materiellen Einwand handele, der sich auf die Höhe der betreffenden Forderung auswirken könnte, sondern um eine Haftungsbeschränkung, die die Beklagte in der Zwangsvollstreckung geltend machen müsse, so ist der Revision gegen diese Rechtsauffassung eine Einwendung versagt. Denn insoweit handelt es sich um nicht revisibles Recht, das einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (§ 549 Abs. 1 ZPO).

16

Mit Recht hat das Berufungsgericht auch in den Auswirkungen des Lastenausgleichsgesetzes keinen Umstand gesehen, der zugunsten der Beklagten hätte berücksichtigt werden müssen. Die Abwälzung der Lastenausgleichsabgaben auf die Gläubiger des Verpflichteten entspricht nicht der geltenden gesetzlichen Regelung. Außerdem hat das Berufungsgericht darin recht, daß die auf dem Vermögen lastenden Verbindlichkeiten bei der Heranziehung zum Lastenausgleich ohnehin zu berücksichtigen sind (§§ 16-90 LAG). Was die Revision hiergegen unter Bezugnahme auf die Hypothekengewinnabgabe (§§ 91-160 LAG) vorträgt, ist nicht stichhaltig, weil die Hypothekengewinnabgabe der Sache nach nur der Abschöpfung eines ungerechtfertigten Währungsgewinns dient.

17

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Drost
Dr. Selowsky
Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Artl