Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1952, Az.: IV ZR 74/51
Zuteilung eines Fahrzeugs an ein Feuerwehramt ; Zuteilung eines Feuerlöschzuges an ein Feuerwehramt ; Inbesitznahme eines Feuerlöschzuges durch britische Truppen; Beschlagnahme eines Fahrzeugs durch britische Truppen; Einräumung eines Benutzungsrechts zugunsten der Besatzungstruppen; Aneignung von Gegenständen durch Besatzungstruppen; Abhandenkommen eines Fahrzeugs durch Beschlagnahme durch Besatzungstruppen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 74/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 15.02.1951
Rechtsgrundlagen
- § 313 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO
- § 314 ZPO
- § 320 ZPO
- Art. 46 Abs. 2 HLKO
Fundstellen
- DB 1952, 412 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1952, 468 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 240 (amtl. Leitsatz)
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. von Werner und
dem Justizangestellten der Geschäftsstelle Klett, als Urkundsbeamter
am 7. Februar 1952
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15. Februar 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die D... AG, vorm. Alfred N... & Co (im folgenden: D... AG genannt), hat im Jahre 1942 das hier im Streit befindliche M...-Feuerlöschfahrzeug mit dem jetzigen polizeilichen Kennzeichen BH f... zu Eigentum erworben und es für Feuerlöschzwecke auf dem Gelände ihrer Fabrik in D... bei G... verwandt. Nach der Kapitulation im Mai 1945 befand es sich in der D... in Hamburg, wo die britischen Streitkräfte einen Fahrzeugpark unterhielten. Auf Anweisung eines britischen Aufsichtsoffiziers wurde das Fahrzeug wenige Tage nach der Kapitulation ausgesondert und zunächst zum Sammelplatz des Feuerwehramts in die G... in Hamburg verbracht. Im September 1945 erhielt es das Feuerwehramt der Beklagten auf Grund eines von der Besatzungsmacht genehmigten Verteilungsplans.
Der Kläger hat vorgetragen, das Fahrzeug sei der D... AG abhanden gekommen. Am 1. Mai 1945 sei die Gegend von G... von alliierten Truppen besetzt worden. An einem der folgenden Tage hätten Russen oder Holländer das Fahrzeug gegen den Willen des Vorstandes der Eigentümerin von seinem damaligen Standort, dem H... bei G... fortgeschafft. Das Eigentum der D... AG an dem Fahrzeug sei nicht erloschen. Gemäß Art 53 Abs 2 in Verbindung mit Art 46 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) hätte die Besatzungsmacht nur ein Besitz- und Nutzungsrecht erwerben können. Auch die Beklagte sei durch die Übergabe des Fahrzeugs an sie nicht Eigentümerin geworden.
Die D... AG habe, so macht der Kläger geltend, ihm durch die mit ihm abgeschlossenen Verträge vom 25. Februar und 20. Juli 1950 das Eigentum durch gleichzeitige Abtretung ihrer Herausgabeansprüche übertragen. Diese Verträge hätten die nach dem Kontrollratsgesetz Nr 9 erforderliche Genehmigung des Kontrolloffiziers für das Vermögen der JG-Farbenindustrie erhalten. Da das Feuerlöschfahrzeug der D... AG abhanden gekommen sei, habe die Beklagte auch nicht gutgläubig Eigentum erwerben können. Sie sei daher zur Herausgabe des Fahrzeugs an ihn verpflichtet.
Der Kläger hat mit der Klage beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn das M...-Feuerlöschfahrzeug - polizeiliches Kennzeichen BH ... - herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, die D... AG sei zu der Zeit, als sie das Eigentum auf den Kläger habe übertragen wollen, nicht mehr Eigentümerin des Feuerlöschfahrzeuges gewesen. Es sei dadurch, daß es als Beutegut von den britischen Streitkräften in Besitz genommen worden sei, Eigentum der britischen Regierung auf Grund der Ziffer 7c der Anweisung des 8. Korps vom Mai 1945 (ZJBlBrZ 1949, 197 ff) geworden. Dadurch sei das frühere Eigentum der D... AG untergegangen. Da die Inbesitznahme des Fahrzeugs durch die britischen Truppen bereits vor dem 8. Mai 1945 erfolgt sei, sei das Kontrollratsgesetz Nr 9 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Verträge vom 25. Februar und 20. Juli 1950 seien auch nicht rechtswirksam. Sie seien mit "Fabrik D... der D... AG vormals Alfred N... & Co" unterzeichnet worden. Es sei nicht ersichtlich, um welches Rechtsgebilde es sich handeln solle. Eine Eintragung der D... AG im Handelsregister des für sie zuständigen Amtsgerichts Schwarzenbeck liege nicht vor. Im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg sei die frühere Eintragung vor Jahren gelöscht worden, weil der Sitz der Gesellschaft in das Rheinland verlegt worden sei. Der D... AG ermangele die Möglichkeit, Erklärungen rechtswirksam abzugeben. Die Beklagte hat sich weiter darauf berufen, daß es sich bei der D... AG um einen Rüstungsbetrieb gehandelt habe, der im überwiegenden Eigentum des Staates gestanden habe. Der Kläger könne daher die Bestimmungen der HLKO über den Schutz des Privateigentums nicht für sich in Anspruch nehmen. Außerdem hätten die britischen Streitkräfte kraft Siegerrechts Bestimmungen erlassen, in denen der Beutebegriff erweitert worden sei. Diese Erweiterungen seien, auch wenn sie mit der HLKO in Widerspruch stünden, als gültig anzusehen.
Das Landgericht in Hamburg hat die Klage abgewiesen, weil das Eigentum der D... AG spätestens in dem Augenblick untergegangen sei, in dem die britischen Streitkräfte das Fahrzeug mit Beschlag belegt hätten. Das Kontrollratsgesetz Nr 9 könne nicht zur Anwendung kommen, weil es sich nur auf solche Gegenstände beziehe, die am 8. Mai 1945 noch im Eigentum der JG-Farbenindustrie gestanden oder von ihr kontrolliert worden seien. Der M...-Feuerlöschzug sei aber schon vor diesem Zeitpunkt in das Eigentum der britischen Besatzungsmacht übergegangen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Beklagte nach dem Antrag der Klage verurteilt.
Mit der Revision hat die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Schlußanträgen der Revisionsklägerin in der Berufungsinstanz zu erkennen,
hilfsweise
die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sie rügt, daß die Vorschriften der §§ 286, 315 ZPO, AHKG Nr 13 Art III, die Anweisung Nr 5926 des 8. britischen Korps (ZJBLBrZ 49, 198) und das materielle Recht verletzt seien.
Der Kläger bittet um
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist ohne Zulassung statthaft, da der Wert des Streitgegenstandes 6.000,-- DM übersteigt und form- und fristgerecht eingelegt; sie ist jedoch, unbegründet.
1.
Die Revision rügt zunächst, das Urteil enthalte die Feststellung, das Feuerwehramt der Beklagten habe sich im September 1945 auf Grund eines von der Besatzungsmacht genehmigten Verteilungsplans das Fahrzeug selbst zugeteilt. Diese Feststellung sei aktenwidrig. Denn aus dem Beweisprotokoll vom 5. Juni 1950 ergebe sich, daß der Zeuge B... folgendes ausgesagt habe:
"Das hier fragliche Fahrzeug wurde nach dem vom Aufsichtsoffizier gebilligten Verteilungsplan am 1. September 1945 dem Feuerwehramt der Beklagten zugewiesen."
Eine Grundlage für die Feststellung, das Feuerwehramt habe sich den Feuerlöschzug selbst zugeteilt, sei nicht vorhanden.
Die von der Beklagten beanstandete Feststellung des Berufungsrichters ist, wie ihre Fassung ergibt, Teil des unstreitigen Parteivorbringens (Sachstand), § 313 Abs 1 Ziff 3 ZPO. Nach § 314 ZPO liefert der Tatbestand Beweis für das mündliche Parteivorbringen, der nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann. Da dieses nichts Abweichendes ersehen läßt, muß davon ausgegangen werden, daß die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache, entweder von beiden Parteien übereinstimmend oder von einer von beiden ohne Widerspruch der Gegenpartei so vorgetragen worden ist, wie es im Tatbestand festgestellt ist. Ob diese demnach unstreitige Behauptung durch die Aussage des Zeugen B... bestätigt worden ist oder mit ihr in Widerspruch steht, ist ohne Bedeutung. Wenn die Beklagte diese Feststellung hätte beanstanden wollen, dann hätte sie gemäß § 320 ZPO eine Tatbestandsberichtigung herbeiführen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann sie mit der Revision die getroffene Feststellung nicht bekämpfen. Im übrigen wäre durch eine Berichtigung des Tatbestands eine für die zu treffende Entscheidung wesentliche Änderung nicht herbeigeführt worden. Denn dafür kommt es allenfalls auf die Mitwirkung des Kontrolloffiziers der Besatzungsmacht an, die aber auch nach den Feststellungen des Berufungsurteils erfolgt ist.
2.
In der Sache selbst wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsrichters, daß die Inbesitznahme des Feuerlöschzuges durch die britischen Truppen das Eigentum der D... AG nicht berührt habe. Das Berufungsurteil führt hierzu aus, auf die Rechtsbeziehungen zwischen den britischen Streitkräften als besetzende Macht und den deutschen Staatsangehörigen als Mitglieder des besetzten Staates sei die Haager Landkriegsordnung anwendbar. Das gelte nicht nur für die Zeit vor der Kapitulation, für die ihre Anwendbarkeit auch von der britischen Regierung bejaht worden sei, sondern auch für die Zeit danach. Denn sie enthalte allgemein verbindliches Völkerrecht, das den Schutz der Bewohner eines besetzten Staates gegen die Willkür des besetzenden Heeres bezwecke. Auf die dadurch gewährten Rechte könne nicht verzichtet werden. Daher sei die Anwendbarkeit der HLKO auch durch die Kapitulation Deutschlands nicht ausgeschlossen. Nach Art 53 Abs 2 in Verbindung mit Art 46 aaO habe eine Beschlagnahme von Privateigentum durch das besetzende Heer nur die Rechtswirkung, daß dieses ein Besitz- und Nutzungsrecht an den in Anspruch genommenen Gegenständen erlange. Die zum Vermögen der D... AG gehörenden Gegenstände seien Privateigentum, da die D... AG eine juristische Person des bürgerlichen Rechts sei, die mit Privatkapital betrieben werde. Auch die Eigenschaft der D... AG als "Rüstungsbetrieb" könne eine Änderung dieser Rechtsverhältnisse nicht herbeiführen. Der Anwendbarkeit der Haager Landkriegsordnung stehe auch Besatzungsrecht nicht entgegen. Zwar hätten sich die britischen Besatzungsstreitkräfte kraft Siegerrechts für befugt gehalten, der HLKO entgegenstehendes Recht zu setzen, jedoch sei die als einzige hierfür in Frage kommende Anweisung Nr 5926 des 8.britischen Korps vom Juni 1945 (ZJBlBrZ 1949, 197 ff) hier nicht anwendbar. Diese Anweisung sei erst mit dem 1. Juli 1945 in Kraft getreten und gelte daher nur für Fahrzeuge, die sich in diesem Zeitpunkt noch im Besitz der Besatzungsstreitkräfte befunden hätten. Der hier streitige M...-Feuerlöschzug sei aber schon wenige Tage nach der Kapitulation aus dem Fahrzeugpark der britischen Streitkräfte in der D... ausgesondert und in die Obhut der Beklagten verbracht worden. Zwar habe die auf Grund des Art I Ziff 2 der MilRegVO 174 erlassene Bescheinigung des Zonal Office of the Legal Adviser vom 5. September 1949 (ZJBlBrZ 1949, 197 ff; der maßgebende englische Text ist im JMBl für Nordrhein-Westfalen 1949, 221 veröffentlicht) die Rückwirkung der Heeresanweisung des 8. britischen Korps auf den 8. Mai 1945 angeordnet. Diese Anordnung der Rückwirkung komme jedoch nicht mehr in Betracht. Die MilRegVO 174 sei durch Art 14 Abs 3 des AHKG 13 vom 29. November 1949 (mit Wirkung vom 1. Januar 1950) aufgehoben worden. Damit sei auch die Bescheinigung vom 5. September 1949 hinfällig geworden. Denn sie habe mit den Bestimmungen der MilRegVO 174 in so engem Zusammenhang gestanden, daß sie ohne die Verordnung nicht weiterbestehen könne
3.
Dem Berufungsurteil ist im Ergebnis beizutreten, weil die Beklagte sich weder auf die Anweisung Nr 5926 des 8. britischen Korps noch auf spätere Handlungen der Besatzungsmacht berufen kann. Es ist unstreitig und auch von der Revision nicht in Frage gestellt worden, daß die D... AG vormals Alfred N... & Co von der JG-Farbenindustrie AG "kontrolliert" worden ist. Das ergibt sich auch aus dem zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits in Kraft befindlich gewesenen AHKG Nr 35 vom 17. August 1950 (AmtsBl der AHK 1950, 134) über die Aufspaltung des Vermögens der JG-Farbenindustrie AG. Dieses Gesetz, das der Durchführung des KRG Nr 9 (Beschlagnahme und Kontrolle des Vermögens der JG-Farbenindustrie) vom 30. November 1945 (in Kraft seit dem 4. Dezember 1945) dient, bestimmt in Art 1, daß es auf die industriellen Anlagen und sämtliches sonstige Vermögen der JG-Farbenindustrie AG oder der in dem Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Tochtergesellschaften Anwendung findet. Zu diesen Gesellschaften gehört auch die in Teil I des Anhangs unter Nr 50 genannte D... Aktiengesellschaft vormals Alfred N... & Co. Aus dem Zusammenhang des AHKG Nr 35 mit dem KRG Nr 9 ist zu ersehen, daß das Vermögen der D... ... AG zu demjenigen Vermögen gehört, das durch die JG-Farbenindustrie "kontrolliert" wurde und deshalb der Beschlagnahme (seizure) durch dieses Gesetz unterliegt. Art I des KRG Nr 9 bestimmt, daß alle industriellen Anlagen, Grundstücke und Vermögensgegenstände aller Art, die in Deutschland belegen sind und die am 8. Mai 1945 oder nach diesem Zeitpunkt der JG-Farbenindustrie zu Eigentum gehörten (owned) oder von ihr kontrolliert (controlled) werden, beschlagnahmt (seized) werden und auf den Kontrollrat übergehen (the legal title thereto is vested in the Control Council). Wenn in dieser Vorschrift auf die Vermögenszugehörigkeit am oder nach dem 8. Mai 1945, dem Tage der Kapitulation, abgestellt wird, so ergibt sich daraus die notwendige Folgerung, daß der Übergang auf den Kontrollrat auch solche Vermögensgegenstände betrifft, über die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten des KRG Nr 9 am 4. Dezember 1945 zugunsten anderer Personen verfügt worden ist, d.h. die in dieser Zeit aus dem Vermögen der JG-Farbenindustrie AG oder ihrer Tochtergesellschaft auf andere Rechtsträger übertragen worden sind. Trotz einer solchen Übertragung gehen alle Rechte an den in Art I genannten Gegenständen auf den Kontrollrat über ("The legal title is vested"). Dabei ist es ohne Belang, auf welche Weise über die Rechte des JG-Vermögens in der Zwischenzeit verfügt worden ist, ob durch Rechtsgeschäfte oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften. Dies ergibt schon die im Gesetz zum Ausdruck gekommene Absicht des Gesetzgebers, alles Vermögen der JG-Farbenindustrie restlos zu erfassen. Sein Artikel IV läßt alle Handlungen und Maßnahmen (all acts and things) bestehen, die bis dahin von den Zonenbefehlshabern und ihren Kontrolloffizieren im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der Leitung und Kontrolle der JG-Farbenindustrie in den einzelnen Zonen unternommen worden sind. Nur solche Maßnahmen werden bestätigt und genehmigt (ratified, approved and confirmed), die der Durchführung der Beschlagnahme und Kontrolle dieses Industriekonzerns vor dem Erlaß des Gesetzes dienten, nicht aber die, die ohne jede Beziehung dazu stehen oder Vermögensgegenstände der Beschlagnahme oder Kontrolle entzogen. Es ist daher rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht meint, das KRG Nr 9 würde einem gutgläubigen Erwerb des Feuerlöschzuges durch die Beklagte (§ 932 BGB) nicht entgegengestanden haben, da das Gesetz nur solche Verfügungen verbiete, die nach dem 30. November 1945 (richtig: 4. Dezember 1945) erfolgt seien. Das Gesetz enthält in diesem Sinne überhaupt kein Veräußerungsverbot, sondern macht diese Verfügungen der Zwischenzeit mit Wirkung ex nunc rückgängig und verfügt anderweit über die Bestandteile des JG-Vermögens. Der Umfang und die Bedeutung dieser Vermögenserfassung ergibt sich noch deutlicher aus dem bereits erwähnten AHKG Nr 35, das ja nur der Durchführung der durch das KRG Nr 9 eingeleiteten vorbereitenden Maßnahmen für die "Entflechtung" der JG-Farbenindustrie AG dient (vgl Cartellieri in BB 1950, 636), und das daher zur Auslegung des in dem ersten Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willens des Gesetzgebers verwandt werden kann. Nach Art 13 des AHKG 35 gehen die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund desselben erlassenen Durchführungsverordnungen und Anordnungen jeder Rechtsvorschrift vor, die mit ihnen in Widerspruch steht, sofern die AHK nicht etwas anderes bestimmt. Diese Vorschrift bringt klar zum Ausdruck, daß AHKG 35 ein Sondergesetz (lex specialis) für das Vermögen der JG-Farbenindustrie ist, das daher im Rahmen seines Geltungsbereiches Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften hat, die sonst Anwendung zu finden hätten. Die gleichen Erwägungen müssen aber auch dazu führen, den Vorrang des KRG Nr 9 vor sonst etwa eingreifenden Vorschriften zu begründen. Was aber für Rechtsvorschriften gilt, muß erst recht sowohl für andere Hoheitsakte der Besatzungsbehörden, wie besondere oder allgemeine Verwaltungsanordnungen, als auch für rechtsgeschäftliche Verfügungen der Zwischenzeit gelten, sofern dadurch das Eigentum der JG-Farbenindustrie beschränkt oder ihr entzogen wurde. Würde die britische Besatzungsmacht durch die "Erbeutung" kein Eigentum an dem Feuerlöschzug erworben haben, sondern dieses bei der D... AG verblieben sein und erst durch seine Aussonderung aus dem Fahrzeugpark der D... oder seine Zuteilung auf Grund des im September 1945 aufgestellten Verteilungsplans von der D... AG auf die Beklagte übertragen worden sein, so wäre zweifellos ihr Eigentumsrecht durch KRG Nr 9 auf den Kontrollrat übertragen worden, ohne daß es auch auf den guten Glauben der Beklagten an das Eigentum der Besatzungsmacht irgendwie ankäme.
Die Anwendbarkeit des Art I KRG Nr 9 auf den hier streitigen Feuerlöschzug wird daher auch nicht durch die Heeresanweisung Nr 5926 des 8. Korps ausgeschlossen. Diese Heeresanweisung ist im Juni 1945 erlassen (vgl die Bescheinigung vom 5. September 1949 [ZJBlBrZ 1949, 197 ff]), der Feuerlöschzug ist bereits im Mai 1945 von britischen Truppen erfaßt worden. Ob das Berufungsgericht sich den Darlegungen des Landgerichts angeschlossen hat, daß dies vor der Kapitulation geschehen sei, läßt das angefochtene Urteil nicht ersehen. Es kommt aber auch nicht darauf an. Denn, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ist, wenn man diesen Vorgang nach dem bis zum Erlaß der Heeresanweisung geltenden Recht beurteilt, das Eigentum der D... AG zunächst nicht auf die britische Besatzungsmacht übergegangen. Der Senat hat. bereits in dem Urteil vom 11. Oktober 1951 - IV ZR 90/50 - ausgesprochen, daß auch nach der Kapitulation die HLKO, soweit in ihr die zum Schutze der Person und des Eigentums enthaltenen allgemein geltenden Völkerrechtssätze codifiziert worden sind, auf die Beziehungen zwischen den Siegermächten und der Bevölkerung des besetzten Deutschlands anzuwenden ist, und daß die deutschen Gerichte nicht gehindert sind, diese Rechtssätze anzuwenden, sofern nicht die Besatzungsmächte davon abweichende Anordnungen erlassen haben, die der Nachprüfung der deutschen Gerichte auf ihre Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Völkerrecht oder der HLKO entzogen sind (Art 3 des AHKG Nr 13). Dies ist auch der Standpunkt, der im völkerrechtlichen Schrifttum vertreten wird (vgl außer den im Berufungsurteil enthaltenen Nachweisungen Guggenheim, Lehrb des Völkerrechts Bd II S 933; Stödter, Deutschlands Rechtslage, 1948, 162 und 213; Gruve, Ein Besatzungsstatut für Deutschland, S 109; Jpsen, Festschrift für Laun, S 85). Nach Art 46 Abs 2 HLKO darf aber Privateigentum nicht eingezogen werden. Art 53 Abs 2 unterwirft im Privateigentum stehende Beförderungsmittel und andere Gegenstände der Beschlagnahme durch die besetzende Macht nur mit der Wirkung, daß den Besatzungstruppen ein Benutzungsrecht eingeräumt wird, daß aber das daran bestehende Eigentum nicht auf sie übergeht.
Ein Rechtssatz, daß sich die Besatzungsstreitkräfte von ihnen aufgefundene bewegliche Sachen, die von den Eigentümern nicht aufgegeben, sondern gegen oder ohne ihren Willen in Verlust geraten sind, aneignen können, besteht im Völkerrecht ebensowenig wie in den Privatrechtsordnungen der Kulturnationen, wo wohl allgemein anerkannt ist, daß der Finder sich nur herrenlose, d.h. willentlich aufgegebene Sachen aneignen kann (vgl für das deutsche Recht §§ 960 ff BGB; für das englische Recht Jenks, English Civil Law, 4. Ed. § 1492 (S 805) und die Äußerung der Legal Branch Commissioner's Office Hansestadt Hamburg vom 18. August 1950, Bl 57 GA).
Die einzige hier in Frage kommende Bestimmung, die weitergehende Eingriffe der Besatzungsmacht in das Eigentum von Privatpersonen in dem in Frage kommenden Gebiet des besetzten Deutschlands vorgenommen hat, ist, wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat, die erst im Juni 1945 erlassene Anweisung Nr 5926 des 8. britischen Korps. Bis zu ihrem Erlaß galten die in der HLKO niedergelegten Vorschriften des allgemeinen Völkerrechts. Wenn man daher auf das am 8. Mai 1945 in Geltung befindlich gewesene Recht abstellt, wäre der der D... AG abhanden gekommene Feuerlöschzug trotz der in dieser Zeit erfolgten Inbesitznahme durch die britischen Truppen im Eigentum der D... AG verblieben und gehörte zu dem von dem KRG Nr 9 erfaßten Vermögen der JG-Farbenindustrie.
Nun hat die Beklagte auch in dieser Instanz darauf hingewiesen, daß nach Ziff 2b der Bescheinigung des Legal Adviser vom 5. September 1949 die Anweisung des 8. Korps rückwirkend vom Tage der Besetzung des Gebiets, auf das sie sich bezog, in Kraft gesetzt wurde (was brought into force). Der Berufungsrichter hat dagegen, sich auf Ziff 20 c (richtig: auch Ziff 17) stützend, den Standpunkt vertreten, daß die Anweisung erst am 1. Juli 1945 in Kraft getreten sei und nur auf Kraftfahrzeuge Anwendung finde, die zu diesem Zeitpunkt noch im Besitze der britischen Streitkräfte gewesen seien. Die rückwirkende Kraft sei ihr erst durch die Bescheinigung vom 5. September 1949 beigelegt worden, diese sei aber seit dem Inkrafttreten des AHKG 13 Art 14 nicht mehr anzuwenden. Welche dieser Ansichten richtig ist, kann für die hier zutreffende Entscheidung dahingestellt bleiben. Es handelt sich hier zunächst nicht um die Anwendbarkeit der Heeresanweisung Nr 5926, sondern die des Art I KRG Nr 9 und seine Auslegung. Wie oben bereits ausgeführt ist, genießt auch dieses Gesetz, das auch von dem britischen Zonenbefehlshaber als Mitglied des Kontrollrats mit erlassen ist, nach Art 13 des AHKG Nr 35 Vorrang vor allen in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu seinem am 4. Dezember 1945 erfolgten Inkrafttreten erlassenen Gesetzen und sonstigen Anordnungen der Besatzungsmächte. Wenn es alles Vermögen, das am 8. Mai 1945 oder später im Eigentum oder unter der Kontrolle der JG-Parbenindustrie stand, der Beschlagnahme (seizure) unterwirft und nur diejenigen Maßnahmen und Verfügungen der Zonenbefehlshaber in Art IV bestätigt, die bis dahin im Zusammenhang mit der Ergreifung der Leitung und Kontrolle dieses Vermögens in den einzelnen Zonen vorgenommen waren, dann stellt es grundsätzlich auf den Rechtszustand ab, wie er am 8. Mai 1945 wirklich bestand. Alle nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetze, Hoheitsakte und sonstige Rechtshandlungen haben, soweit sie die Anwendbarkeit des Gesetzes ausschließen oder einschränken, außer Betracht zu bleiben; selbst wenn sie sich rückwirkende Kraft beigelegt haben.
5.
Aus diesen Gründen ist das Eigentum an dem streitigen Feuerlöschzug auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr 9, ungeachtet einer in der Zeit vom 8. Mai bis zum 4. Dezember 1945 erfolgten anderweit damit getroffenen Verfügung auf den Kontrollrat übergegangen. Auf die Rügen der Revision, die die unrichtige Anwendung der Heeresanweisung des 8. britischen Korps oder der Vorschriften über den originären Rechtserwerb durch Hoheitsakte betreffen, kommt es daher nicht an. Eine Vorlage der Sache an die Alliierte Hohe Kommission durch das Revisionsgericht nach Art 3 Abs 2 AHKG Nr 13 war nicht erforderlich, da nicht über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit und den Zweck einer nicht amtlich veröffentlichten Anordnung der Besatzungsbehörden oder der Besatzungsstreitkräfte oder einer von ihnen abgelösten Behörde zu entscheiden (Art 3 Abs 2 AHKG 13), sondern lediglich das veröffentlichte KRG Nr 9 auszulegen war Zur Auslegung der Gesetze der Besatzungsmacht sind die deutschen Gerichte, soweit durch die Auslegung nicht die Gültigkeit der Rechtmäßigkeit eines Gesetzes der Besatzungsmächte in Frage gestellt wird, aber befugt, wie sich aus Art 3 Abs 1 aaO ergibt.
6.
Das Eigentum an dem Feuerlöschzug ist durch die Verträge vom 25. Februar und 20. Juli 1950 gemäß §§ 929, 931, 185 BGB auf den Kläger durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des Eigentümers gegen die Beklagte übergegangen. Diese Verträge sind im Namen der D... AG von ihrem Vertreter mit Zustimmung von dem zuständigen Kontrolloffizier für die Kontrollkommission für Deutschland (Bl 4 und 38 GA) abgeschlossen worden. Die von der Beklagten in den Vorinstanzen gegen die Wirksamkeit dieser Verträge vorgebrachten rechtlichen Bedenken sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unbegründet und von der Revision auch nicht wiederholt worden. Gemäß § 985 BGB ist die Beklagte, die Einreden nach § 986 aaO nicht erhoben hat, sondern nur das Eigentum des Klägers bestritten hat, zur Herausgabe des Feuerlöschzugs verpflichtet.
Die Revision war somit, wie geschehen, zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.