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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.01.2023, Az.: I ZB 98/22

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.01.2023
Aktenzeichen
I ZB 98/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 10412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:040123BIZB98.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 30.05.2022 - AZ: 41 T 1058/22

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 30. Mai 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2

I. Der Schuldner wendet sich dagegen, dass das Beschwerdegericht seine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung über eine Beschwerdegebühr in Höhe von 33 € zurückgewiesen hat. Gegen eine solche Entscheidung ist nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 GKG die Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig, sofern - wie vorliegend nicht - der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2020 - 8 W 87/20, juris Rn. 10; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 66 GKG Rn. 38; aA OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 W 50/18, juris Rn. 2). Auf dieses Rechtsmittel hat das Landgericht den Schuldner in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen. Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statt.

3

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch
Pohl
Schmaltz
Odörfer
Wille